VVoiwoden.[]
VVoiwoden, VVoiewoden,[1] hießen in Polen die Gouverneurs der Landschaften, in welche das Königreich getheilt war, und die daher Woiwodschaften genennt wurden. Die Woiwoden verwalteten darinn die Regierung, Justiz und Policey; und jeder bestellte seinen Unter-Woiwoden aus dem Adel seines Gouvernements. Wenn der Adel aufgebothen wurde, so führte ihn der Woiwode aus seiner Woiwodschaft ins Feld; und dieses ist eigentlich die Verrichtung, welche der Name Woiwod, d. i. Heerführer, (vom slaw. VVoi, Truppen, und wodit', anführen,) bedeutet. Die Fürsten der Walachey und Moldau hiessen ehemals auch Woiwoden, ehe sie sich Despoten oder Hospodaren nannten.
Von Reisende.[]
Friedrich Schulz. [2]
- [1793]
Den nächsten Rang nach ihnen nehmen im Senatorenstande die Woiwoden ein. Ihr lateinischer Name (palatini) stammt von den Aemtern her, die sie ehedem im Pallaste, am Hofe der Fürsten bekleideten. Von Rom und Konstantinopel ging diese Benennung nach Frankreich über, wo die Großen, die dem Fürsten als Räthe zur Seite waren, Palatine genannt wurden. Von da kam sie nach Polen, wo man diejenigen damit belegte, die unter den Baronen die vordersten waren, und wo man zugleich die Provinzen, aus welchen Polen bestand und diejenigen, die damit verbunden wurden, Palatinate nannte. Ein Palatin heißt in polnischer Sprache "Woiewoda" (Herzog, Heerführer) und der Landesstrich dem er vorsteht, "Woiewodtzwo" (Herzogthum). Die deutsche Sprache hat die polnische Benennung beibehalten, und man sagt Woiwode, Woiwodschaft. In den ältesten Zeiten, als Polen noch unter mehrere Fürsten vertheilt war, deren jeder seinen eigenen Hof hatte, waren mehrere Palatine zugleich vorhanden, welche die Krieger gegen den Feind führten, und daher den Namen Woiwoden erhielten. Auch nach der Vereinigung dieser Provinzen unter Einen Fürsten, wo einige Höfe eingingen, blieben mehrere Woiwoden übrig, die nun, anstatt dem Hofe vorgesetzt zu seyn, grössern Landesstrichen vorgesetzt wurden, welche man daher Woiwodschaften nannte; denn in der Geschichte kömmt das Wort Woiwodschaft später vor, als das Wort Woiwode, und in ältern Zeiten lies't man nur von Provinzen und Ländern.
Die Fürsten bedienten sich des Raths der Woiwoden, sie mochten an ihrem Hofe, oder in den ihnen zugetheilten Provinzen leben. Daher kommt es, daß sie ihre Stelle unter den Senatoren, und da sie die ersten bei Hofe waren, auch den Rang vor den übrigen behalten haben.
Die ältesten unter den Woiwoden sind die Kronpolen; die übrigen, in den hinzugekommenen Ländern, sind jünger, weil diese Provinzen erst nach der Verbindung mit Polen in Woiwodschaften abgetheilt wurden. Man hat aber keine Rangordnung nach den Provinzen unter ihnen festgesetzt, sondern sie sind unter einander gemischt. Sonderbar ist es, daß der Kastellan von Krakau allen Woiwoden vorgeht, und daß zwei andre Kastellane, die von Wilna und Trozk, und der Starost von Samogitien (alle sonst hinter den Woiwoden) diesen zugezählt werden. Die Geschichtsschreiber sind nicht einig, woher der Kastellan von Krakau jenen Vorzug erhalten habe sich gegen den König empört, und dieser habe sein Verbrechen noch an seinen Nachfolgern dadurch bestrafen wollen, daß er verordnet, die Woiwoden von Krakau sollten auf ewige Zeiten den Kastellanen von Krakau nachgehen; andre sagen, es sey eine Strafe dafür, daß bei einer Schlacht ein Woiwode schändlicherweise die Flucht genommen habe. Wenn die Kastellanen von Wilna und Trozk, und der Starost von Samogitien, zu den Woiwoden gezählt werden, so scheint es daher zu kommen, daß ehemals in Lithauen nur zwei Woiwoden und eben so viel Kastellane, nämlich die von Wilna und Trozk, vorhanden waren, die übrigen Bezirke aber von königlichen Statthaltern regiert wurden. Als man nachher diese Bezirke in Woiwodschaften verwandelte, ließ man jenen Kastellanen den Rang vor den neuern Woiwoden in denselben. Gleiche Beschaffenheit hat es wohl mit dem Starosten von Samogitien, der ebenfalls früher vorhanden war, als die auf ihn folgenden lithauischen Woiwoden. Ueberdies gebührt ihm, schon seines Amts wegen, eine Stelle unter den Woiwoden, denn er hat in seinem Gebiete alle die Macht, welche die Woiwoden in dem ihrigen ausüben, so daß er nur der Benennung nach von ihnen unterschieden ist. Einige Woiwoden nennen sich General-Woiwoden, aber dieser Titel legt ihrer Macht nichts zu, und sie bleiben denen gleich, die ihn nicht führen.
Ein Woiwode kann nicht zugleich zwei Woiwodschaften inne haben, auch nicht zugleich Kastellan und Minister aus dem Senatorenstande seyn. Ist er Kastellan, wenn er zum Woiwoden gewählt wird, so hört er sogleich auf, ersteres zu seyn; wird ein Woiwode zum Minister aus dem Senatorenstande gewählt, so muß er die Woiwodschaft aufgeben, und es kommen in der Geschichte mehrere Beispiele vor, daß Woiwoden ihre Würden gegen Kanzler-, Schatzmeister- und Marschalls-Aemter wirklich vertauscht haben. Dagegen können die Woiwoden zugleich Großfeldherren oder Unterfeldherren seyn, wovon die Ursache keine andre ist, als daß die Feldherrnstellen nicht zu den senatorischen Aemtern gehören. Kein kronpolnischer Woiwode, der von Krakau ausgenommen, darf innerhalb seiner Woiwodschaft, eine von den Starosteyen besitzen, die Gerichtsbarkeit haben; außerhalb derselben ist es ihm nicht verwehrt. Aber die lithauischen Woiwoden können Starosteyen mit Gerichtsbarkeit innerhalb ihres Gebietes besitzen. Uebrigens haben die Woiwoden, außer den Vorrechten, die ihnen mit den andern Senatoren gemein sind, noch diese, daß sie den Adel ihres Gebiets zu den Landtagen berufen und bei diesen den Vorsitz führen; daß sie in ihrer Woiwodschaft die sogenannten Palatins-Gerichte halten; den Preis der Lebensmittel bestimmen; über Maß und Gewicht wachen; die Juden richten und gegen Mißhandlungen in Schutz nehmen u. s. w. Diese Geschäfte überlassen sie aber ihren Stellvertretern, den Vicewoiwoden, die sie selbst wählen können, die aber eingeborne, besitzliche Edelleute seyn müssen, und die, nach Recht zu richten und die übrigen Geschäfte gewissenhaft zu betreiben, durch einen Eyd verpflichtet werden.
Die eigentlichste Bestimmung der Woiwoden, die ihr Name anzeigt, ist, bei einem allgemeinen aufsitze, den Adel ihrer Woiwodschaft anzuführen; da aber solche Aufsitze in neuern Zeiten nicht mehr üblich und -- möglich sind, so ist auch der Name Woiwode nichts, als ein Titel, um welchen sich aber der polnische Adel so angelegentlich drängt, als ob noch die Gelegenheit, Thaten zu thun, damit verbunden wäre.
Auf die Woiwoden folgen die Kastellane. . .
Quellen.[]
- ↑ Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor der Geschichte zu Landshut. Landshut, bei Philipp Krüll, Universitätsbuchhändler. 1811.
- ↑ Reise eines Liefländers von Riga nach Warschau, durch Südpreußen, über Breslau, Dresden, Karlsbad, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, München, Salzburg, Linz, Wien und Klagenfurt, nach Botzen in Tyrol. Berlin, 1795. bei Friedrich Vieweg dem ältern.