Von Bastille bis Waterloo. Wiki
Advertisement

Grundsteuer.[]

[1808]

[1]
Aus Kassel wird Folgendes berichtet: "Am 7. Aug. begaben sich die H.H. Staatsräthe Malchus und v. Martens in die reichständische Versammlung, welcher sie einen Gesetzesentwurf über die Grundsteuer vorlegten. Nachdem H. Staatsrath Malchus, als Redner der Regierung, die Gründe dafür in einer Rede entwickelt, und das ständische Mitglied, H. Hoffbauer, Namens der Finanzkommission Bericht erstattet hatte, wurde das in Vorschlag gebrachte Gesetz mit einer Mehrheit von 61 Stimmen gegen 26 verworfen. Diese Verwerfung ist freylich befremdend; denn allerdings ist eine Grundsteuer der wesentlichste Theil des Besteurungssystems, und obgleich die Konstituzion verstattet, daß die Abgabe bis auf den fünften Theil erhöht werden kann, so hat sich die Regierung dennoch vorgesetzt, sie so niedrig als möglich, nehmlich bis auf den achten Theil, zu bestimmen. Es heißt, die Stände hätten keine Besteuerung der Häuser und Wohngebäude gewollt, die doch gleich den übrigen zu den einträglichen Besitzungen gehören. Ueberdies hatte die Regierung alle Einschränkungen bewilligt, die aus dieser Art des Eigenthums, aus der Nothwendigkeit der Reparaturen, aus dem Miethsverhältniß xc., sich rechtfertigen lassen. Es ist also wahrscheinlich, daß die Verwerfung nur aus Mißverständniß Statt gehabt habe, und man ist überzeugt, daß, wenn das Gesetz mit einigen Erklärungen von Neuem wird den Ständen vorgelegt seyn, sie solches mit einer grossen Mehrheit annehmen werden."


[2]

Der Westphälische Moniteur vom 23. Aug. kommt seinem Versprechen nach auf die Sitzung der Reichsstände vom 7. zurück, in welcher der Gesetzentwurf über die Grundsteuer von den Ständen mit grosser Stimmenmehrheit verworfen worden war, indem er die Rede des Staatsraths Malchus mittheilt, worin der ganze Gegenstand nochmals zur öffentlichen Erörterung gebracht wurde. In dieser Rede werden die Gegengründe der Stände erwogen und widerlegt, die Befugnisse der Richsstände auseinander gesetzt, einige Veränderungen des Gesetzentwurfs eingeleitet, die Ansichten des Königs von der Sache aufgestellt, und die Stände zur nochmaligen Stimmenablegung aufgefordert. Dann theilt der Moniteur auch den Bericht des ständischen Finanzkommissärs Hr. Hoffbauers über diese Angelegenheit mit. Der Gesetzentwurf wurde bekanntlich hierauf angenommen. Die Rede des Hrn. Malchus fieng mit folgender Stelle an: "Meine Herren Reichsstände! Ein Gesetzentwurf über die Grundsteuer ist Ihnen den 7. Aug. vorgelegt worden. Dieß Gesetz war mit der größten Sorgfalt entworfen, und wenn gleich die in Frankreich bestehenden Disposizionen, wo dieser Gegenstand so reiflich erwogen ist, demselben zur Grundlage diente, so hatte man dabey doch nicht die Modifikazionen ausser Acht gelassen, welche der Zustand des Königreich erheischte. Ihre Finanzkommission hatte nützliche Abänderungen in Vorschlag gebracht, Se. Maj. hatte sie mit Vergnügen bewilligt, und dennach ist das Gesetz mit einer grossen Mehrheit verworfen worden. Se. Majestät konnte unmöglich in dieser Verwerfung die Absicht sehen, die Grundsteuer, welche der 16. Artikel der Konstituzion vorschreibt, nicht annehmen, oder eine ungleiche Besteurungsart mit allen den Verschiedenheiten und der Buntschäckigkeit beybehalten zu wollen, welche den ehemaligen Provinzen, als sie verschiedenen Herrschern unterworden, nach verschiedenen Systemen, regiert wurden, eigen waren. Se. Majestät betrachtet die Verwerfung als eine jeder Irrthümer, vor welchen sich eine Versammlung sehr schwer zu verwahren im Stande ist, welche eines Theils sich über den Gegenstand nicht genügsame Aufklärungen verschafft hatte, und anderntheils indem sie sich des Rechts der Stimmenfreyheit bediente, deren Aufrechthaltung der König nach dem heute davon gegebenen Beweise verlangt, von den Mitteln Gebrauch machen wollte, welche ihr zustehen, um zum Wohl des Staats mitzuwirken, ohne vielleicht genug zu berücksichtigen, daß es dadurch hätte erschwert werden können. S. M. hat daher beschlossen, daß Ihnen das Gesetz von neuem mit allen den Erläuterungen vorgelegt werde, welche dazu geeignet sind, dessen Nothwendigkeit, Weisheit und Milde ins Licht zu setzen. Es würde überflüssig seyn, Sie von der Nothwendigkeit der Besteurung des Grundeigenthums überzeugen zu wollen, da ich weiß, daß Sie die Richtigkeit dieses Satzes eben so wenig bezweifeln als ich. Deshalb beschränke ich mich darauf die Gründe zu widerlegen, welche man als Grund der Nicht-Annahme angegeben hat." -- Nachdem der Redner diese Gründe durchgegangen und widerlegt hatte, schließt er mit Folgendem: "Nach dem ersten Gesetzentwurf sollte der Miethswerth nach dem Durchschnitt eines 10jähriges Ertrags ausgemittelt werden. Ihre Kommission hatte den Wunsch geäussert, daß die Berechnung nur nach den letzten 5 Jahren gemacht werden möge, und der König hat diesen Wunsch erfüllt. Der erste Gesetzentwurf hatte den Abzug des vierten Theils des Miethswerths für Reparaturen, für Abgangs- und Unterhaltungskosten in Vorschlag gebracht. Ihre Kommission hatte gewünscht, daß dieser Abzug auf ein Drittheil bestimmt werden möge, und auch hierein hat Se. Maj. gewilligt; ja Sie hat, nach neuern Bemerkungen, diesen Abzug sogar bis auf die Hälfte ermässigt. Aber, wenn gleich der König Ihren Gewohnheiten und Ihren Bemerkungen in allen den Stücken nachgiebt, die mit den wahren Grundsätzen der Staatswirthschaft und der Konstituzion vereinbarlich sind, so wird derselbe doch niemals von dem Grundsatze abgehen, daß die Häuser besteuert werden müssen..... Es ist jetzt an Ihnen, meine Herren, den Geist und die Absichten, die Sie beseelen, an den Tag zu legen; es ist an Ihnen, die günstige Meinung, welche Se. Majestät davon hegt, zu bestättigen, und das Vertrauen zu rechtfertigen, welche Ihre Mitbürger Ihnen bezeigt haben, nicht indem sie Sie als Stellvertreter dieser oder jener Stadt oder ehemaligen Provinz, dieser oder jener Klasse von Einwohnern, sondern indem sie Sie als Repräsentanten der ganzen Westphälischen Nazion erwählten. Ihnen, meine Herren, liegt es jetzt ob, dem Könige der Nazion, selbst dem Auslande zu zeigen, daß Sie das Recht zu schützen wissen, bey der Einrichtung der Steuern zugezogen zu werden, und daß Sie überzeugt sind, die Nichtannahme eines Gesetzes sey mit ein für ausserordentliche Fälle vorbehaltenes Mittel, welches in dem vorliegenden keineswegs zur Anwendung kommen konnte."


Personalsteuer.[]

[1808]

[3]

Ein königl.-Westphälisches Dekret vom 27. Okt. bestimmt die Repartizion der der durch das Gesetz vom 14. Jul. angeordneten Personalsteuer (von 4 Millionen Fr. Hauptsteuer und 40,000 Fr. Zulagszentimen) unter die Departemente. Dabey wird festgesetzt, daß der höchste Steuerbetrag jährlich für eine Familie 50 Franken, der geringste 50 Zentimen betragen soll. Die Vertheilung unter die Distrikte eines jeden Departementsraths geschieht durch den Departementsrath, unter die Kantons und Gemeinden durch den Distriktsrath, und unter die Familien durch die Munizipalräthe.


Quellen.[]

  1. Wiener-Zeitung. Nro 71. Sonnabend, den 3. September 1808.
  2. Wiener-Zeitung. Nro 72. Mittwoch den 7. September 1808.
  3. Wiener-Zeitung. Nro 96. Mittwoch, den 30. November 1808.
Advertisement