Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Dekrete.[]

[1808]

[1]
Kassel, den 17. Jan. Die beyden Stücke des Westphälischen Moniteurs vom 12. und 14. dieses Monats enthalten mehrere königl. Dekrete und Verordnungen, die wir wegen Mangel des Raums nur ganz kurz anzeigen können. Das erste vom 8. Jan. befiehlt, daß alle Privilegien, Exemzionen und Vergleiche über die Fixirung ungewisser Einkünfte in Ansehung der Stempel- und Salz-Gefälle, der Akzise und andern Konsumzions-Abgaben, so wie der Artikel des Luxus vom 1. Jan. 1808 an aufgehoben, jedoch die Rückzahlung der Transito-Gefälle hierdurch nicht abgeschafft werden sollen. Das zweyte vom 9. Jan. verbietet jedem Westphalen, ohne vorgängig allerhöchste königl. Erlaubniß, auswärtige Militär- oder Zivilstellen zu bekleiden, und fordert daher alle Westphälische Unterthanen, welche etwa im Auslande angestellt seyn sollten, auf, diesem Gesetze bey Vermeidung der nach dem 21. Artikel des Kodex Napoleon vorgeschriebenen Strafe binnen 6 Monaten a dato Folge zu leisten. Das dritte vom 10. Jan. hebt alle Exspektanzen auf Präbenden oder sonstige Benefizien, welche von den vorigen Regenten in den Kapiteln beyderley Geschlechts oder in andern geistlichen Stiftungen des Königreichs Westphalen ertheilt worden sind, auf, regulirt zugleich die Art und Weise, von wem? und wie? die Ordenskreuze der Kapitel fernerhin getragen werden dürfen. Das vierte betrifft die neue Einrichtung des Grundsteuersystems im Königreich, vermöge welcher alles vorhin privilegirt oder eximirt gewesene Territorial-Eigenthum, selbst die königl. Domanial-Besitzungen nicht ausgeschlossen, dieser Grundsteuer unterworfen seyn soll, welche vorläufig auf den achten Theil der Einkünfte festgesetzt ist, und durch besondere Kommissionen in den Distrikten nach den eigenen Angaben der Besitzer, mit Rücksicht auf die etwa schon bestehenden Steuerregister, regulirt werden soll.

[2]
Folgendes ist der Inhalt des für das Königreich Westphalen, wegen der künftigen Behandlung der Juden, erlassenen Dekretes:

"Wir Hieronymus Napoleon xc. xc. Haben nach Ansicht des 10. und 15. Artikels der Konstituzion vom 15. Nov. 1807, auf den Bericht Unseres provisorischen Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhörung Unsers Staatsrathes verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1. Unsere Unterthanen, welche der Mosaischen Religion zugethan sind, sollen in Unsern Staaten dieselben Rechte und Freyheiten geniessen, wie Unsere übrigen Unterthanen. Art. 2. Denjenigen Juden, welche ohne Unsere Unterthanen zu seyn, durch Unser Königreich reisen, oder darin sich aufhalten, sollen dieselben Rechte und Freyheiten zustehen, die jedem andern Fremden eingeräumt werden. Art. 3. Diesem zufolge sind alle Auflagen und Abgaben, welche allein die Juden zum Gegenstand hatten, bey welcher Gelegenheit sie eingeführt seyen, und unter welcher Benennung sie vorkommen mögen, hiermit gänzlich aufgehoben. Allen Edelleuten, Lehnsherren und andern Gutsbesitzern, die Unserer Hoheit unterworfen sind, wird hiermit verboten, keine dieser Abgaben mehr zu erheben, oder erheben zu lassen, widrigenfalls sie allen Schaden und das ganze Interesse ersetzen, auch als solche, die sich der Erpressungen schuldig gemacht haben, gerichtlich sollen verfolgt werden. Art. 4. Ohne wie vormals einer besondern Erlaubniß zu bedürfen, können sie sich verheirathen, für die Erziehung ihrer Kinder und für deren Etablissement sorgen, ihnen ihre Güter abtreten, jedoch unter der Verpflichtung nach den Vorschriften des Kodex-Napoleon sich zu richten. Art. 5. Es steht ihnen gleichfalls frey, in jeder Stadt oder an jedem andern Orte sich niederzulassen, und daselbst ihren Handel einzurichten, vorausgesetzt, daß sie der Munizipalobrigkeit davon gehörig Anzeige machen, und die Vorschriften der Korporazionen und Handwerker, worin sie wünschen aufgenommen zu werden, beobachten. Art. 6. Unser provisorischer Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt. Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Kassel am 27. Januar 1808, im zweyten Jahre Unserer Regierung.

Rheinischer Bund. [3]

Kassel vom 18. Jan. Der Westphälische Moniteur vom 14. enthält noch ein königl. Dekret vom 9. Januar, welches eine Vorschrift für sämmtliche Handwerker, wie sie sich in Ansehung ihrer Kundschaften und der ausser diesen noch weiter erforderlichen Reisepässe künftighin zu verhalten haben, enthält.

Rheinischer Bund. [4]

Königl. Dekret vom 5. Febr. 1808, welches verordnet, daß die zu Marburg gefundenen Englischen Waaren verbrannt werden sollen.

"Wir Hieronymus Napoleon xc. xc. haben, auf den Bericht Unsers Ministers der Justiz und der innern Angelegenheiten, verordnet und verordnen wie folgt: Art. 1. Die Englischen Waaren, die man am 1. dies zu Marburg auf Befehl des Präfekten des Werradepartements in Beschlag genommen hat, und die als Englisches Fabrikat von den mit ihrer Untersuchung beauftragten Kaufleuten und Beysitzern der Kommerzdeputazion anerkannt worden, auch in den gedruckten Anzeigen des Wetzlarschen Handlungshauses Wendecker und Kompagnie als solche bezeichnet sind, sollen sogleich auf den öffentlichen Plätzen von Marburg verbrannt werden. Art. 2. Unser Minister der Justiz und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt, welches in das Gesetzbülletin eingerückt werden soll. Gegeben in Unserm königl. Pallast zu Kassel den 5. Febr. 1808, im zweyten Jahre Unserer Regierung."

Rheinischer Bund. [5]

Königreich Westphalen. Kassel, am 25. Febr. Durch ein königliches Dekret vom 11. Februar sind Madam Reubell und Decoudras zu Ehren-Pallastdamen bey I. Maj. der Königin ernannt worden. Durch ein anderes Dekret Sr. Maj. vom 12. d. ist Hr. Oberst Bongard, Adjutant Sr. Maj., zum Chef der Gensdarmerielegion ernannt worden. Den 14. Febr. wurde Sr. Maj. der Hr. Graf Türkheim, Gesandter des Hofes zu Hessen-Darmstadt, vorgestellt. Nachher wurde er auch zur Audienz bey I. Maj. der Königin zugelassen. Nach einem Dekret vom 9. Febr. wurde der Hr. Graf von Fürstenstein, Kammerherr und Staatsrath, zu einem besondern Kommissär bestellt, um die Bezahlung der ausserordentlichen auf die Provinz Magdeburg gelegten Kriegssteuer zu beendigen und zu berichtigen. Dieser begiebt sich nach der Stadt Magdeburg, wo er die vornehmsten Eigenthümer, Banquiers und Kaufleute vor sich fordern, und sie sich in solidum für den Betrag der genannten Summe verbürgen lassen wird. Vom 1. May an soll jeden Monat der 12. Theil der unterzeichneten Obligazionen zahlbar seyn. Der Generaleinnehmer der Armee oder sein Stellvertreter wird das Geld in Empfang nehmen. Nach einem andern Dekrete vom 5. Febr. sind alle Stifter, Abteyen, Klöster, Priorate und andere geistliche Stiftungen aller Art verbunden, an den Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten beglaubte Abschriften von ihren Stiftungsurkunden, Statuten und Reglements einzusenden, und sie mit einem ausführlichen Aufsatz über die zur Aufnahme in diesen Korporazionen erforderlichen Bedingungen zu begleiten. Wenn ihre Prüfung für hinreichend anerkannt ist, so wird der Minister ein Reglement vorlegen, welches die neue Form der Statuten der verschiedenen Kapitel enthält, und welches nach dem Grundsatze der Konstituzion, daß alle Personen ohne Unterschied der Geburt in denselben aufgenommen werden können, abgefaßt ist. Für jedes Kapitel, jede Abtey, jedes Kloster, und überhaupt für jede geistliche Stiftung soll ein Reglement gemacht werden, worüber im Staatsrath berathschlagt, und ein Schluß gefaßt werden soll. Bis über diese Reglements ein Beschluß definitiv bestätigt sind, soll keine Stelle in einer Abtey, kein Kanonikat, keine Präbende und kein Priorat, unter welcher Benennung selbige auch vorkommen mögen, vergeben werden. Den Abteyen, Mönchs- und Nonnenklöstern ist untersagt, Novizen anzunehmen, bis sie gleichfalls ihre Reglements erhalten haben. Bey eintretendem Tode einer von denjenigen Personen, die sich jetzt in denselben befinden, sind sie verbunden, in die Verwaltungskasse der geistlichen Revenüen eine Summe Geldes nach Verhältniß des Antheils, welcher den verstorbenen Mitgliedern gedachter Klöster an deren Einkünften zustand, einzuliefern. Diesen Antheil bestimmt der Finanzminister, nachdem ihm von den Präfekten ein Gutachten darüber abgestattet worden ist. Ueber die Verwendung der in die Verwaltungskasse der geistlichen Revenüen gelieferten Geldsummen wird noch in der Folge verfügt werden. Die Verfügungen des gegenwärtigen Dekrets erstreckten sich nicht auf diejenigen geistlichen Diener, welche zur kirchlichen Verfassung wesentlich gehören, und mit der Austheilung der Sakramente und dem Religionsunterrichte der Unterthanen beauftragt sind, als: die Bischöfe, Pfarrer und Vikarien des katholischen, und die Prediger und andere Geistliche des reformirten und lutherischen Glaubens. Wenn einer von diesen stirbt oder entlassen wird, so soll dessen Stelle mit Beobachtung der hergebrachten Förmlichkeiten wieder besetzt werden.

Rheinischer Bund. [6]

Kassel, den 18. März. Einem königl. Dekrete zu Folge werden im Königreiche 8 Departementalkompagnien errichtet, die zur Handhabung der Polizey in den Hauptorten der Departemente bestimmt sind. Die Präfekten haben über diese Kompagnie das Kommando. Sie werden vom Departemente besoldet, gekleidet und unterhalten. Jede Kompagnie soll, mit Einschluß der Offiziere, 50 Mann stark seyn. Der Sold ist vom Füselier aufsteigend zum Kapitän 274 Fr. bis 1825 Franken. Die Uniform dieser Kompagnien sind hechtgraue Röcke mit rothen Krägen und Vorstoß, lange Beinkleider von gleicher Farbe, Hüte, blaue Kompagniezeichen, weisse Knöpfe xc.


Zirkularschreiben.[]

[1808]

Rheinischer Bund. [7]

Königreich Westphalen. Das Ministerium der Justiz und des Innern hat unterm 12. März folgendes Zirkularschreiben an die Präfekten erlassen:

Getäuscht durch ihren Eifer haben einige von Ihnen Proklamazionen in Ihren Departements ergehen lassen. Ich muß sie davon benachrichtigen, daß Sie nicht bevollmächtigt sind, etwas öffentlich bekannt zu machen. ohne den Befehl oder die Genehmigung dazu erhalten zu haben, denn ihr Geschäft ist es nur, die Gesetze, in so weit es Sie angeht, zum Vollzuge zu bringen, und zu verwalten. Nur die Verwaltung betreffende Nachrichten dürfen sie drucken lassen, denn zum Volke zu reden, ist ein der Ober- und Zentralbehörde vorbehaltenes Recht. Sie allein ist genau von den Umständen unterrichtet, deren Umfang die Präfekten nicht fassen können. Sie kann allein ein richtiges Urtheil über dasjenige fällen, was zu sagen und zu thun ist. Die Präfekten können ihre Absichten nicht kennen, wenn sie sich nicht darüber erklärt hat, und hat sie es gethan, so dürfen sie weder Auslegungen davon machen, noch etwas hinzufügen. Ihre Proklamazionen können, wie es schon, sowohl in Hinsicht auf Thatsachen, als auf Grundsätze, der Fall war, den Absichten derselben entgegen seyn, oder irre leiten, und solche Unannehmlichkeiten müssen vermieden werden. Ich bitte Sie daher, ausser in den seltenen Fällen, welche besonders dringend und schwer vorauszusehen sind, nichts im Druck erscheinen zu lassen, was nicht ihren gewöhnlichen administrativen Wirkungskreis, und die Ihnen zu Vollziehung übertragenen Angelegenheiten betrifft. Ich habe die Ehre Sie mit vollkommener Hochachtung zu grüssen. Der provisorische Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten. Simeon.


Zeitungsnachrichten.[]

[1808]

Rheinischer Bund. [8]

Unterm 5. May hat der König von Westphalen den Grafen v. Schulenburg-Kehnert, (ehemaligen Preussischen General und Staatsminister) in seinen Dienst mit dem Grade eines Divisionsgenerals aufgenommen. Durch andere Dekrete wurden ernannt: Der Staatsrath Freyherr v. Wisleben zum Generaldirektor der Domainen, Gewässer und Forsten, die Herren Winzingerode und Schulz zu Generalinspektoren der Gewässer und Forsten, und Hr. v. Hagen, (vormals Kriegs- und Domainenrath zu Halberstadt) zum Generalinspektor der Domainen. Auch werden in den Departements die verschiedenen Konservateurs der Gewässer und Forsten, so wie die Inspektoren der Domainen ernannt. Der Freyherr v. Marenholz wurde Maire von Braunschweig.

Rheinischer Bund. [9]

Kassel vom 18. Jan. Nach einer in dem Westphälischen Moniteur enthaltenen Bekanntmachung werden die Herren Präfekten von dem Ministerium der Justiz und des Innern eingeladen, bey Besetzung der Stellen in den Bureaux vorzüglichst auf die bey solchen Departements angestellt gewesenen Diener Rücksicht zu nehmen, welche durch die neue Organisazion haben aufgehoben werden müssen.

Rheinischer Bund. [10]

Kassel, vom 3. Nov. Se. Maj. hat, wie der heutige Moniteur bekannt macht, ein Anlehen von 20 Millionen Franken zur Bezahlung der annoch schuldigen Kriegskontribuzion xc. dekretirt, dessen Bedingungen in Rücksicht der mindervermögenden Unterthanen so schonend, und in Betracht der vermögendern Einwohner Westphalens so vortheilhaft eingerichtet sind, daß eine möglichst allgemeine Konkurrenz dazu wohl mit Zuverlässigkeit erwartet werden darf. Auch Fremde, welche Theil daran nehmen wollen, haben die nämlichen Vortheilen zu geniessen, wie die Bewohner des Königreichs. Die ganze Anlehenssumme wird in 100,000 Obligazionen, jede zu 200 Franken, eingetheilt. Die über freywillige Darleihen ausgefertigten Obligazionen bis zum 1. Jan. 1809 tragen 6 Prozente, die später ausgefertigten bis zum 1. July 1809 5 Prozente, und die zuletzt bis zum 1. Jan. 1810 ausgegebenen nur 4 Prozente Zinsen, welche halbjährig entweder baar bezahlt, oder auch in Personalsteuerzahlungen des laufenden Jahres statt klinkender Münze in Zurechnung angenommen werden sollen. Die Rückzahlung dieser Obligazionen geschiehet durch die Amortisazionskasse und mittelst gewöhnlicher Ziehung.


Rheinischer Bund. [11]

Kassel den 21. Nov. Die deutsche Sprache bleibt bey uns Gerichts- und Geschäftssprache. Sie wird von dem Reichstag geredet; die Französische in dem Geheimen- und dem Staatsrath; in den Ministerien und bey den Generaldirekzionen. Auch das Kommando bey dem Militär ist Französisch. -- Die Militärschule, welche aus der vormaligen Kadettenschule zu Kassel in erweitertem Plan hervorgegangen war, wird nach Braunschweig verlegt, und mit dem Kollegio Karolino verbunden. Dieses vor 50 Jahren von dem liberalen Herzog Karl zur Bildung junger Hofleute bestimmt, verwandelt sich also dem Geist der Zeit gemäß. Bis auf den letzten Augenblick blieb es der Vereinigungspunkt vorzüglicher Köpfe; an die Stelle von Jerusalem, Ebert, Gärtner, Zachariä, traten Eschenburg, Lüeder, Wagner, Zimmermann und Hellwig, der Erwecker vieler bekannten Mathematiker, Lehrer des berühmten Astronomen Gauß zu Göttingen. -- Die Besoldung der Präsidenten, Prokureure und Richter bey den Ziviltribunalen, ist aus der Sportelkasse beträchtlich erhöht worden.


Rheinischer Bund. [12]

Kassel, den 29. Nov. Am 26. d. traf der Hof von Geismar wieder hier ein, wo der Namenstag der Königin durch Schauspiel, Ball und Illuminazion gefeyert wurde. Die Nachricht, daß 10,000 Mann unserer Truppen nach Spanien gestimmt seyen, ist völlig ungegründet.


Quellen.[]

  1. Wiener-Zeitung. Nro 10. Mittwoch, den 3. Februar 1808.
  2. Wiener-Zeitung. Nro 15. Sonnabend, den 20. Februar 1808.
  3. Wiener-Zeitung. Nro. 11. Sonnabend, den 6. Februar 1808.
  4. Wiener-Zeitung. Nro. 17. Sonnabend, den 27. Februar 1808.
  5. Wiener-Zeitung. Nro. 19. Sonnabend, den 5. März 1808.
  6. Wiener-Zeitung. Nro 28. Mittwoch, den 6. April 1808.
  7. Wiener-Zeitung. Nro. 29. Sonnabend, den 9. April 1808.
  8. Wiener-Zeitung. Nro 43. Sonnabend, den 28. May 1808.
  9. Wiener-Zeitung. Nro. 52. Mittwoch, den 29. Juny 1808.
  10. Wiener-Zeitung. Nro 95. Sonnabend, den 20. November 1808.
  11. Wiener-Zeitung. Nro 98. Mittwoch, den 7. Dezember 1808.
  12. Wiener-Zeitung. Nro 101. Sonnabend, den 17. Dezember 1808.
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