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Militärische und merkantilische Verbindung Sachsens mit dem Herzogthume Warschau.[]

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Folgendes ist die Konvenzion über die militärische und merkantilische Verbindung Sachsens mit dem Herzogthume Warschau durch Schlesien:

"Konvenzion. Zur Vollziehung des 16. Artikels des Tilsiter Friedenstraktats vom 9 Jul. 1807 sind Unterzeichnete: Se. Exzellenz der Hr. Reichsmarschall Soult, Generaloberster der kaiserl. Garde, Großadler der Ehrenlegion und Ritter des königl. Bayerischen St. Hubertordens, als Bevollmächtigter Sr. Maj. des Kaisers und Königs Napoleon, Beschützer des Rheinischen Bundes; ingleichem der Hr. General York, Ritter des königl. Preussischen Militär-Verdienstordens, Chef eines Regiments Jäger zu Fuß, und der Graf v. Dönhof, Oberstlieutenant und Adjutant des Königs, als Bevollmächtigte Sr. Maj. des Königs von Preussen übereingekommen: Art 1. Die durch den 16. Artikel des Tilsiter Traktats bedungene militärische Verbindung zwischen dem Königreich Sachsen und dem Herzogthume Warschau soll auf der Strasse, welche von Guben im Königreiche Sachsen über Krossen und Zillichau nach Karge und Köpnitz im Herzogthume Warschau führet, Statt finden. Art. 2. Der erste Etapenort von Guben aus soll Krossen seyn, der zweyte Züllichau. Allein da dieser Marsch in gewissen Jahreszeiten zu stark seyn möchte, so sollen die Kommandanten der Sächsischen oder herzogl. Warschauschen Truppen, welche diese Strasse passiren werden, die Befugniß haben, sie zu Kay, und in der umliegenden Gegend einzuquartiren, jedoch dergestalt, daß sie mit dem dritten Marsche ohne weitern Aufenthalt die Preussischen Staaten verlassen. Art. 3. Se. Maj. dem Könige von Sachsen soll es frey stehen, in allen Umständen, wo Dieselben es für gut befinden werden, Truppen von Infanterie, Kavallerie und Artillerie auf der festgesetzten Verbindungsstrasse aus dem Königreiche Sachsen in das Herzogthum Warschau, und aus dem Herzogthum Warschau in das Königreich Sachsen marschiren zu lassen. Die Kolonnen sollen ohne weitere Vorschrift in den bezeichneten Etapenorten nacheinander eintreffen können; aber jede Kolonne darf nicht stärker seyn, als 4000 Mann (4000 Köpfe streitender Mannschaft), mit Inbegriff jeder Art von Bewaffnung. Die Truppen werden mit ihrer Artillerie und Equipagen marschiren, ohne daß unter irgend einem Vorwande die Zollbedienten Sr. Maj. des Königs von Preussen sie aufhalten, irgend einer Durchsuchung unterwerfen, oder zu Entrichtung irgend einer Abgabe anhalten können. Art. 4. Die mit Truppen auswärtiger, Sr. Majestät dem Könige von Sachsen verbundenen Mächte sollen ebenfalls, jedoch nur auf der durch den zweyten Artikel festgesetzten Militärstrasse, durch die Staaten Sr. Maj. des Königs von Preussen passiren können, und die Bedingungen der gegenwärtigen Konvenzion sollen in allem auf diese Truppen anwendbar seyn. Art. 5. Die Verpflegung der Truppen, sowohl der Sächsischen und herzogl. Warschauschen, als der Verbündeten, welche auf der durch den zweyten Artikel festgesetzten Verbindungsstrasse passiren werden, soll auf Kosten Sr. Majestät des Königs von Sachsen geschehen; doch sollen die Truppen, sowohl Mannschaft als Pferde, entweder in dazu bestimmten Militärgebäuden, oder bey Privatpersonen einquartiert werden. Das Stroh zum Nachtlager für Soldaten soll ebenfalls auf die Rechnung Sr. Majestät des Königs von Sachsen fallen. Licht und Feuerung sollen die Preussischen Unterthanen, bey welchen diese Truppen in Quartier liegen, geben. Art. 6. Es sollen von Seiten der Offiziere Sr. Maj. des Königs von Sachsen alle Maßregeln von Mannszucht, die man für nöthig erachten mochte, ergriffen werden, um die Deserzion der Truppen beyder respektiven Souverains während des Durchmarsches zu verhindern; wo Deserteurs erkannt werden. sollen sie wechselseitig ausgeliefer werden. Art. 7. Die durchmarschirenden Truppen nebst ihrer Bagage, Equipage, Artillerie Munizionen und Proviant, die sie mit sich führen werden, sollen zu keiner Abgabe bey dem Ein- und Auspassiren, noch zur Bezahlung der Brücken-, Weggelder angehalten werden können, wie bereits im 3. Artikel erwähnt worden. Art. 8. Die Kommandanten der durchmarschirenden Truppen sollen auf ihre eigene Ehre und Verantwortung gehalten seyn, alle nöthig Maßregeln der Mannszucht zu ergreifen, um Kontrebande zu verhüten. Art. 9. So oft eine oder mehrere Kolonnen auf der durch den 2. Art, festgesetzten Militärstrasse zu passiren haben, sollen sie von einem Kommissär begleitet werden, dem die Besorgung der Einquartirung aufgetragen ist, und es soll von ihrem Durchmarsche vorläufig Anzeige geschehen. Art. 10. Alles Eigenthum Sr. Majestät des Königs von Sachsen, Herzogs zu Warschau, oder der Personen seines Gefolges, ohne Unterschied ihrer Anzahl oder ihres Standes, sie mögen nun Se. Majestät auf Ihrer Durchreise durch die Preussischen Staaten begleiten, oder mit einer besondern Sendung beauftragt seyn, sollen ebenfalls freyen Durchzug durch die Preussischen Staaten haben; jedoch nur auf der durch den 2. Art. festgesetzten Militärstrasse, oder auf einer von den Kommerzial-Verbindungsstrassen, wovon hiernächst die Rede seyn wird, ohne, unter was immer für einem Vorwande, irgend einer Durchsuchung, Verhinderung, Entrichtung einer Abgabe beym Ein- und Auspassiren, oder auch Bezahlung der Brücken- und Weggelder, und jeder andern Auflage, sie sey von welcher Art sie wolle, unterworfen zu seyn. Privatpersonen, die für sich allein reisen, sollen diese Befreyung nicht geniessen, sondern den Durchzugsabgaben, welche die Unterthanen Sr. Majestät des Königs von Preussen auf den nämlichen Strassen zu bezahlen haben, unterworfen seyn."

"Art. 11. Se. Maj. der König von Sachsen soll die Befugniß haben, Postämter mit seinem Wappen in den Städten Krossen und Züllichau anzulegen. Diese Postämter sollen von Seiten der Beamten und Diener Sr. Majestät von Preussen keiner Durchsuchung unter irgend einem Vorwande ausgesetzt seyn, sondern im Gegentheile des ausgezeichnetsten Schutzes geniessen. Die Beamten dieser Postämter sollen Unterthanen Sr. Majestät des Königs von Sachsen seyn, und seine Livree tragen. Art. 12. Die gewöhnlichen Postwagen und andere öffentliche Postfuhrwerke, welche aus dem Königreiche Sachsen in das Herzogthum Warschau, und aus dem Herzogthum Warschau in das Königreich Sachsen auf der durch den 2. Artikel der gegenwärtigen Konvenzion festgesetzten Militärstrasse zu passiren haben, sollen eben so wenig irgend einer Durchsuchung, Anhaltung oder Verhinderung ausgesetzt seyn. Es soll ihnen vielmehr kräftiger Schutz und Sicherheit angedeihen; jedoch sollen sie eben den Durchzugs- und Weggelder-Abgaben unterworfen seyn, welche auf dieser Verbindungsstrasse die nehmliche Gattung postmässig gebrauchter Fuhrwerke, die Sr. Majestät des Königs von Preussen Unterthanen angehören, zu entrichten haben. -- Art. 13. Da die Transporte der Feldbau- und Kommerzerzeugnisse aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogthum Warschau durch die Staaten Sr. Majestät des Königs von Preussen wechselseitige Vortheile gewähren sollen; so ist man ferner übereingekommen, daß die Feldbau- und Kommerzerzeugnisse des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Warschau zu jeder Zeit auf den Hauptstrasse durch Schlesien sollen frey passiren können, namentlich auf der Strasse von Dresden nach Warschau über Buntzlau, Liegnitz, Breslau, Oels und Wartenberg, oder auf der Strasse von Dresden nach Kalisch und Posen, über Buntzlau, Liegnitz oder Lüben, Steinau, Wintzig und Herrnstadt, oder auf der Strasse von Dresden nach Kalisch und Posen, und über Sorau, Sagan, Neustädtel, Groß-Glogau und Fraustadt; oder endlich auf der durch den 2. Artikel der gegenwärtigen Konvenzion festgesetzten Militärstrasse. -- Art. 14. Die Erzeugnisse des Feldbaues oder Kommerzes, von welcher Art und Beschaffenheit sie seyn mögen, ausländische sowohl als einheimische, welche als Eigenthum Sächsischer oder herzogl. Warschauscher Unterthanen auf diese Weise aus dem Königreich Sachsen in das Herzogthum Warschau, oder aus dem Herzogthum Warschau in das Königreich Sachsen zu transportiren sind, sollen frey seyn, und unter keinem Vorwande von den Zollbeamten und andern Unterthanen Sr. Majestät des Königs von Preussen angehalten, oder irgend einer Durchsuchung unterworfen werden können. Die Vorzeigung der von den Zollbeamten Sr. Majestät des Königs von Sachsen an den Gränzen des Königreichs oder des Herzogthums Warschau ausgehändigten Frachtbriefe, mit welchen die Kondukteurs und Fuhrleute versehen seyn werden, soll hinreichend seyn, um diese Lebensmittel und Kaufmannswaaren nebst den Kondukteurs und Fuhrleuten auf der einen oder der andern der durch den vorhergehenden Artikel festgesetzten Verbindungsstrassen frey passiren zu lassen. -- Art. 15. Da indessen Umstände eintreten können, wo die Sicherheit der eingeführten Lebensmittel und Kaufmannswaaren Gefahr laufen würde, so soll Se. Majestät der König von Sachsen die Befugniß haben, ihrer Erhaltung wegen, sie auf eine für schlechterdings nothwendig erachtete Zeit entweder zu Breslau, Steinau, Gross-Glogau oder zu Krossen, nach der Richtung ihres Transports, in einstweiliger Verwahrung verbleiben zu lassen, ohne daß besagte Lebensmittel oder Waaren, in Rücksicht ihrer Verweilung, in diesen Städten irgend einer Abgabe unterliegen. Die Lebensmittel oder Waaren, welche auf diese Art in einer der so eben bezeichneten Städte einstweilen in Verwahrung liegen werden, sollen ein eigenes zu diesem Behuf bestimmtes Lokal bekommen, und ihre Plombirung unversehrt bleiben. -- Art. 16. Um allen Unterschleif und Kontrebande zu verhüten, sollen die Feldbau- und Kommerzerzeugnisse, welche auf einer der durch die gegenwärtige Konvenzion festgesetzten Verbindungsstrassen zu transportiren sind, bey ihrem Einpassiren in das Preussische Gebiet plombirt werden; allein da diese nur zur Form beliebte Handlung sich blos auf die Zeit erstrekt, wo die erwähnten Produkte auf Preussischem Boden verbleiben, so soll deshalb keine Abgabe verlangt werden können."

"Art. 17. Ausser den durch den 15. Artikel bestimmten Fällen sollen die mit Lebensmitteln und Kaufmannswaaren, welche durch die Staaten Sr. Majestät des Königs von Preussen in das Königreich Sachsen oder in das Herzogthum Warschau zu transportiren sind, beladenen Wagen weder im Ganzen noch theilweise abgeladen werden, noch während ihres Durchpassirens, d. i. so lange sie auf Preussischem Gebiet seyn werden, eine nachträgliche Ladung aufnehmen können. Es soll ausserdem verordnet werden, daß alles, was auf Begünstigung der Kontrebande von einem Staat zum andern zielet, und dem einen von beyden Nachtheil bringen könnte, von beyden Seiten verboten und bestraft werde. Sollten sich Schwierigkeiten ereignen, so werden sie im Guten beyzulegen seyn. Art. 18. Die Feldbau- und Manufakturprodukte von Sachsen und dem Herzogthum Warschau, welche auf der einen oder der andern der durch den 13. Artikel bestimmten Verbindungsstrassen ausgefahren werden, sollen während des Durchpassirens in allem folgende Abgaben bezahlen, nehmlich: neun und einen halben Groschen (1 1/2 Frank) vom Zentner für Kaufmannswaaren, von welcher Art und Beschaffenheit sie seyn mögen. Drey Pfennige vom Thaler, nach einem festen Preise für Getreide. Einen Thaler für einen Ochsen von erster Güte. Zweydrittheils Thaler für einen magern Ochsen, oder von der zweyten Güte, imgleichen für Kühe und Kälber. Einen Zwölftheils Thaler für ein Schaaf und einen Hammel. Einen Sechstheils Thaler für ein Schwein, Art. 19. Nach den nehmlichen Rücksichten gegenseitiger Vortheile ist man auch darüber einig geworden, daß sowohl die Sächsischen als die herzogl. Warschauschen Unterthanen Sr. Majestät des Königs von Sachsen den freyen Gebrauch der Schiffahrt auf der Netze, von Driesen bis an die Warte, und auf der Warte bis zu ihrem Ausflusse in die Oder, so wie auf der Oder von Crossen bis zu ihrem Ausflusse ins Meer haben sollen. Sie sollen auch der Schiffahrt auf dem Friedrich Wilhelms-Kanal von der Oder bis zur Spree und auf diesem letzten Flusse in die Havel zur Verbindung mit der Elbe zu geniessen haben. Art. 20. Die Fahrzeuge der Sächsischen und herzogl. Warschauschen Unterthanen, welche zur Beschiffung der im 19. Artikel erwähnten Kanäle und Flüsse gebraucht werden, sollen nicht anders aufgehalten, ausgeladen, noch irgend einer Durchsuchung unterworfen werden können, als in dem Falle einer Beschädigung, eines Schiffbruches oder eines andern gewaltsamen Zufalles, und selbst alsdann soll die Einwilligung der Eigenthümer der Fahrzeuge, oder in ihrer Abwesenheit die Einwilligung ihrer Agenten, Supercargen oder Schiffmeister nicht umgangen werden können.

"Art. 21. Die Lebensmittel und Waaren, welche zu Wasser auf einem der im 19. Artikel erwähnten Kanäle oder Flüsse transportirt werden, sollen Transitogebühren bezahlen; doch dürfen die Gebühren in keinem Falle stärker seyn, als sie am 1. Jan. 1806 für dergleichen Transport von Lebensmitteln und Kaufmannsgütern der nehmlichen Art waren. Art. 22. Die Kommerzialprodukte Französischen Ursprungs, von welcher Art und Beschaffenheit sie seyn mögen, welche auf einer der im 13. Art. festgesetzten Kommerzialstrasse transportirt werden, und für Rußland oder jedes andere Land bestimmt sind, sollen den Waaren Sächsischen oder herzogl. Warschauschen Eigenthums gleichgehalten, und die gegenwärtige Konvenzion in allem auf sie angewandt werden, sowohl in Ansehung der Befreyung von Abgaben und von Durchsuchung und der Sicherheit, als der Transitogebühren, welche der Eigenthümer, er sey Franzose oder Russe, für die Durchfahrt durch die Staaten Sr. Majestät des Königs von Preussen zu entrichten haben wird. Art. 23. Da die Preussischen Herren Bevollmächtigten den Antrag gemacht haben, daß die Unterthanen Sr. Maj. des Königs von Preussen des nehmlichen Vorrechts und Vortheils in den Staaten Sr. Maj. des Königs von Sachsen geniessen möchten, dessen die Sächsischen und herzogl. Warschauschen Unterthanen in Kraft der gegenwärtigen Konvenzion in den Preussischen Staaten geniessen werden, so ist dieser Grundsatz anerkannt und zugelassen worden; allein es versteht sich, daß seine Anwendung nicht anders geschehen darf, als nur in dem, was sich auf die Kommerzialverhältnisse bezieht, unter dem Vorbehalt derjenigen Lokal,- und andern Einrichtung, die in den eintretenden Fällen dienlich seyn möchten. 24. und letzter Art. Gegenwärtige Konvenzion soll erst der Genehmigung Sr. Maj. des Kaisers und Königs Napoleon, Sr. Maj. des Königs von Preussen, und Sr. Maj. des Königs von Sachsen, Herzogs von Warschau, unterlegt werden, um sofort ihre volle Wirkung zu haben.

So geschehen in dreyfacher Ausfertigung zu Elbing, den 13. Okt. 1807. --

Der M. Soult. V. York. Gr. v. Döhnhoff.


Quellen.[]

  1. Wiener-Zeitung. Nro 19. Sonnabend, den 5. März 1808 ff.
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