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FriedensSchluß zwischen der fränkischen Republik und dem König von Sardinien, vom 15 Mai 1796.[]

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Die fränkische Republik und seine Majestät, der König von Sardinien, gleich stark von dem Verlangen beseelt, den Krieg, der sie entzweit, durch einen glüklichen Frieden zu endigen, haben zu dieser Absicht, und zwar das VollziehungsDirectorium, im Namen der fränkischen Republik, den Bürger Karl Delacroix, Minister der auswärtigen Verhältnisse, und seine Majestät, der König von Sardinien, die Herren Ritter von Revel und von Tonzo, um in ihrem Namen die Artikel und Bedingungen, wodurch das gute Einverständniß zwischen beiden Staaten hergestellt und befestigt werden könnte, zu verabreden; welche dann nach Auswechslung ihrer Vollmachten, in folgenden Artikeln übernommen sind:

Art. 1. Zwischen der fränkischen Republik und dem König von Sardinien wird Friede, Freundschaft und gute Nachbarschaft seyn: alle Feindseligkeiten zwischen beiden Mächten sollen von dem Augenblike der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags aufhören.

2. Der König von Sardinien widerruft alle Zustimmung und allen, ofnen oder geheimen, Beitrit zu der gegen die französische Republik bewafneten Coalition, alle Truz- oder SchuzBündnisse, die er gegen dieselbe, mit welcher Macht oder mit welchem Staate es auch seyn möchte, eingegangen haben könnte. Es wird durchaus kein Contingent, an Mannschaft oder in Gelde, irgend einer der gegen Frankreich bewafneten Mächte, aus welchem Grunde oder unter welcher Benennung es auch sey, stellen.

3. Der König von Sardinien entsagt, unbedingt, und auf ewig, für sich, seine Nachfolger, und alle, denen daran gelegen seyn kan, zu Gunsten der fränkischen Republik, Savoyen, die Grafschaften Nizza, Tenda und Beuil ansprechen könnte.

4. Die Gränzen zwischen den Staaten des Königs von Sardinien und den Departementern der fränkischen Republik sollen nach einer Linie festgesezt werden, in welche die am tiefsten in Piemont eingreifende Punkte, Gipfel, erhabne Orte, Gebirge, und andre unter benannte oder dazwischen liegende Spizen und Anhöhen fallen, wenn sie nemlich von dem Punkte an, wo sich die Gränzen des ehemaligen Faucigny, des Herzogthums Aosta und des Walliser-Landes vereinigen, bis an das äusserste Ende der Glätscher oder der Monts-Maudits gezogen wird:

1. Die gegen Osten von dem Col Major liegenden Spizen oder Anhöhen der Alpen.
2. Der kleine St. Bernhard, und das darauf liegende Hospital.
3. Die Spizen oder Anhöhen des Bergs Alban, des Col di Crisance, und des Bergs Iseran.
4. Etwas südwärts die Spizen oder Anhöhen von Calest und von Gros-Caval.
5. Der grose Berg Cenis, und das dem See, der sich auf demselben befindet, südostwärts liegende Hospital.
6. Der kleine Berg Cenis.
7. Die Spizen oder Anhöhen, welche das Thal von Bardanache von dem Val di Pragela scheiden.
8. Der Berg Genevre.
9. Die Spizen und Anhöhen, welche das Thal von Queras von dem der Waldenser scheiden.
10. Der Berg Viso.
11. Der Col Martino.
12. Der Berg von Argentiere.
13. Die Quelle des Hubarette und der Stura.
14. Die Gebirge, welche zwischen den Thälern der Stura und des Gesso einer Seits, und dem von St. Etienne oder Timea, von St. Martin oder Vezubia, von Tenda oder von Roya andrer Seits liegen.
15. Roche-Barbon, an den Gränzen des FreiStaats von Genua.

Sollten einige Gemeinden, oder einige zu denselben gehörige Wohnungen oder Stüke, welche dermalen in freundschaftlichen Verbindungen mit der fränkischen Republik stehen, sich ausser der oben gezeichneten GränzLinie befinden, so sollen sie fernerhin einen Theil der Republik ausmachen, ohne daß der gegenwärtige Artikel desfals zum Beweise gegen sie angeführt werden könnte.

5. Der König von Sardinien macht sich verbindlich, den aus der fränkischen Republik Ausgewanderten oder Verbannten keinen Aufenthalt in seinen Staaten zu gestatten. Doch soll er die Ausgewanderten aus den zwei Departementen des MontBlanc und der MeerAlpen in seinem Dienste behalten können, solange sie nicht durch Unternehmungen oder Ränke gegen die innere Sicherheit der Republik Anlaß zu Klagen geben.

6. Der König von Sardinien entsagt aller Foderung wegen beweglichen Gütern, oder desfalsigen Klage gegen die fränkische Republik, wenn er auch aus ältern, diesem Vertrage vorhergehenden Gründen dazu berechtigt seyn könnte.

7. Zwischen beiden Mächten soll unverzüglich ein HandelsVertrag nach billigen und solchen Grundsäzen abgeschlossen werden, daß der fränkischen Nation dadurch wenigstens gleiche Vortheile bewilligt werden, wie der in den Staaten des Königs von Sardinien am meisten begünstigten Nation.

In der ZwischenZeit sollen alle HandelsVerbindungen und Verhältnisse wieder hergestellt werden.

8. Der König von Sardinien verbindet sich, allen denjenigen seiner Unterthanen, welche wegen denjenigen seiner Unterthanen, welche wegen ihrer politischen Meinungen verfolgt worden sind, eine vollkommene und gänzliche Amnestie zu bewilligen. Alle deshalb etwa gegen sie erregten Prozesse, so wie alle darinn ergangenen Urtheile, sollen aufgehoben; alle ihre, bewegliche oder unbewegliche, Güter, oder, falls sie verkauft worden, der Werth derselben, sollen ihnen ohne Verzug zurükgegeben, und ihnen freigestellt werden, darüber zu verfügen, in die Staaten des Königs von Sardinien zurükzukommen und sich darinn aufzuhalten, oder dieselben zu verlassen.

9. Die fränkische Republik und Seine Majestät, der König von Sardinien, verbinden sich, den Beschlag der Geräthschaften, Einkünfte oder Güter, welche Bürgern oder Unterthanen einer der beiden Mächte gehören, und wegen des Krieges eingezogen, denselben vorenthalten, oder verkauft worden, aufzuheben, und ihnen zu gestatten, die ihnen etwa zustehenden Rechte nach den Gesezen gerichtlich zurükzufodern, oder auszuüben.

10. Alle gegenseitige Gefangene sollen in MonatsFrist von Auswechslung der Ratification des gegenwärtigen Vertrags an, zurükgegeben werden, so daß sie jedoch die Schulden zu zahlen haben, die sie während ihrer Gefangenschaft gemacht haben.

Die Kranken und Verwundeten sollen noch ferner in den gegenseitigen Spitälern verpflegt, und sogleich nach ihrer Heilung zurükgegeben werden.

11. Keine der contrahirenden Mächte darf auf ihrem Gebiete den feindlichen Truppen der andern den Durchzug gestatten.

12. Ausser den Festungen Coni, Ceva und Tortona, und dem Gebiete, welches die Truppen der Republik im Besize haben und behalten, sollen sie auch noch die Festungen Exiles, Assiette, Suza, Brunette, ChateauDauphin und Alexandria besezen, für welchen leztern Plaz die Festung Valenza gegeben werden soll, falls der HauptGeneral der fränkischen Republik es so wünscht.

13. Die obengenannten Festungen und Gebiete sollen dem Könige von Sardinien sogleich nach Abschluß des HandelsVertrags zwischen der Republik und Seiner Majestät, dem des allgemeinen Friedens, und der Festsezung der GränzLinie, zurükgegeben werden.

14. Die von den Truppen der Republik besezten Länder, welche endschließlich wieder zurükgegeben werden sollen, bleiben unter der CivilRegierung Seiner Sardinischen Majestät, sollen aber dennoch der Erhebung der KriegsContributionen, der Leistungen an Lebensmitteln und FutterLieferungen, die für die Bedürfnisse der fränkischen Armee gefodert werden könnten, unterworfen bleiben.

15. Die FestungsWerke von Brunette, von Suza, so wie die oberhalb der leztern Stadt aufgeführten Verschanzungen, sollen, auf Kosten Seiner Sardinischen Majestät, auf Betreibung der von dem VollziehungsDirectorium hierzu ernannten Commission geschleift und zerstört werden.

Der König von Sardinien darf auf diesem Theile der Gränzen keine Befestigung anlegen, oder wieder herstellen lassen.

16. Das Geschüz der besezten Pläze, deren Schleifung nicht durch gegenwärtigen Vertrag bedungen ist, kan zu dem Dienste der Republik gebraucht, soll aber mit den Pläzen, und zur gleichen Zeit, Seiner Sardinischen Majestät zurükgegeben, und nur die Kriegs- und MundVorräthe, welche sich darinn befinden, können für den Dienst der republikanischen Armee, ohne Rükfoderung, verbraucht werden.

17. Den fränkischen Truppen soll der freie Durchzug durch die Staaten des Königs von Sardinien offen stehen, um in das Innere von Italien zu gehen, und zurük zu kommen.

18. Der König von Sardinien nimmt, von izt, die Vermittelung der fränkischen Republik an, um die seit langer Zeit zwischen Seiner Majestät und der Republik Genua bestehenden Mishelligkeiten endlich zu schlichten, und über deren gegenseitigen Ansprüche zu erkennen.

19. Zu Folge des 6 Artikels des im Haag den 27 Floreal des 3ten Jahres geschlossenen Vertrags, ist die Batavische Republik in dem gegenwärtigen Vertrage mit einbegriffen: es soll Friede und Freundschaft zwischen ihr und dem Könige von Sardinien statthaben, und alles auf den Fuß wieder hergestellt werden, wie es vor den lezten Kriegen gewesen ist.

20. Der König von Sardinien soll, durch seinen Minister bei der fränkischen Republik, das Verfahren gegen den lezten Gesandten von Frankreich misbilligen lassen.

21. Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt, und die RatificationsUrkunden, spätestens in einem Monat von seiner Unterzeichnung an gerechnet, ausgewechselt werden.


Gegeben und geschlossen zu Paris, den 26 Floreal des 4ten Jahres der fränkischen Einen und untheilbaren Republik, oder den 15 Mai 1796.

Unterzeichnet:

Karl Delacroix.
Der Ritter von Revel;
Der Ritter von Tonzo.


Quellen.[]

  1. Taschenbuch für die neueste Geschichte. Herausgegeben von D. Ernst Ludwig Posselt. Fünfter Jahrgang. Feldzug 1796. Nürnberg, in der Bauer- und Mannischen Buchhandlung. 1799.
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