Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Ueber das Parlament der vereinigten Reiche von Großbritannien und Ireland.

(Nach den besten Quellen.)


Oberhaus.[]

(The house of Lords.) [1]

Das Parlament besteht theils aus gebornen, theils aus erwählten Gliedern. So oft der König will, mag er die Erwählten entlassen, nur daß er wenigstens nach sieben Jahren sie entlassen muß. Aber ihre Wahlherren können sie stets von neuem erwählen.

Das Haus der Lords ist es allein, welches geborne Mitglieder hat, denn alle Lords von England haben hier Sitz und Stimme, (jedoch sind die von katholischer Religion ausgeschlossen), sie mögen Herzoge, Marquis, Earl (Grafen), Viscounts und Barons seyn. Sie sind Peers des Reichs und haben, als solche bei erlangter Mündigkeit von 21 Jahren und als Aelteste der Familie Sitz und Stimme im Oberhause. Ihnen vor gehen die Prinzen des königl. Hauses, herab bis auf dessen Enkel und Geschwistersöhne, und vor den Herren des weltlichen Adels sitzen die geistlichen Peers, nämlich die sämmtlichen englischen Erzbischöfe und Bischöfe (die Bischöfe nach den Viscounts, ausgeschlossen ist jedoch der Bischof von Sedor und Man, der keinen Sitz hat im Parlament und nicht Lord ist, weil ihn nicht der König, sondern der Lord Athol ernennt,) und die vier Bischöfe von Ireland. Von den schottischen Lords werden sechszehn Abgeordnete zum Parlament geschickt; eine königl. Verordnung fordert bei einer neuen Zusammenberufung zu dieser Wahl auf und der Lord Register leitet sie. Eben so werden aus den Peers von Ireland vier und zwanzig Lords erwählt. Die Zahl der gebornen Peers und Beisitzer des Oberhauses ist nicht bestimmt, da dem König Standeserhöhung zusteht und folglich die Ernennung neuer Peers nicht beschränkt ist. Im J. 1808 bestand das Oberhaus aus acht Prinzen des Hauses, 17 Herzogen, 13 Marquis, 92 Grafen, 22 Viscounts, 141 Baronen, 16 schottischen, 24 ireländischen Peers und 30 englischen und ireländischen Erz- und Bischöfen, -- folglich aus 363 Mitgliedern.

Schon in der ältern Staatsverfassung Englands war die Würde der Grafen erblich geworden und also gab es schon damals eine Nobility, welche erblich persönliche Vorzüge mit gewissen Rechten besaßen. Als durch Aufhebung des Heerbanns die Macht der Grafen gefallen war, so blieben sie doch wieder im Lehnssysteme als Baronen oder Lords in dem Vorzuge eines höhern Standes oder Ranges. Aus den Peers der königl. Lehnslinie nämlich wurden Peers des Reichs, wie oben schon bemerkt ist. als solche kamen sie zum Parlamente. Sie sind die ursprüngliche Lords. Wie aber die europäischen Könige allenthalben anfiengen, die Titel des hohen Adels ohne Wirklichkeit zu ertheilen, Herzoge ohne Herzogthümer, Grafen ohne Grafschaften zu machen, so gaben die brittischen Könige die Würde eines Barons oder Lords mit dem Sitz im Parlament auch ohne Güter, worauf die Lordschaft verhaftet gewesen wäre; und noch ernennen sie Barone nach Gefallen und geben ihnen die Würde mit einem Lordsnamen neben ihrem Familien-Namen, bisweilen auch eben denselben. So hat die Familie der Howards den Titel: Lord von Norfolk, die How's den Titel Lord Howe xc.

Die Vorrechte aller Lords sind: 1) bei den englischen, Sitz im Parlament und bei den schottischen und irischen die Fähigkeit dazu, und so sind sie des Königs geborne Räthe. 2) Im Gericht gilt ihr Ehrenwort als Eid. 3) Sie sind befreiet vom Arrest, außer dem Fall eines Verbrechens. 4) Sie können nur von Lords gerichtet werden. 5) Wer sie beleidigt, wird strenger gestraft. 6) Vor Gericht erscheinen sie mit bedecktem Haupte. Auch im gemeinen Leben haben sie manchen Ehrentitel und die Heraldik zeichnet ihre Waffen mit eigenen Zierrathen.

Jetzt giebt es fünf Classen der Lords, alle aber gehen von den alten Baronen aus und sind zum Theil nur höhere Classen.

Die erste Classe ist die der Herzoge. Eduard III. ernannte sie nach den Beispiel anderer Reiche zuerst. Ihnen gebührt der Titel: Ew. Gnaden (your grace). Der König giebt ihnen bei ihrer Erhebung eine Fürstenkrone, ein Schwerdt und einen goldnen Stab. Sie tragen einen rothen, mit Hermelin verbrämten Mantel mit vier vierfacher goldener Verzierung. Eine hergebrachte Hofstaats-Regel, bekannt unter dem Namen Kings courtesy (nicht das Gesetz) giebt dem ältesten Sohne des Herzogs bei dessen Leben den Titel eines Marquis und auch den übrigen Söhnen den Titel Lord mit zugesetztem Taufnamen, als Lord Charles, Lord Frederic.

Die zweite Classe ist die der Marquis, den Markgrafen anderer Länder nachgeahmt von Richard II. Auch sie erhebt der König wie die Herzoge mit Ueberreichung einer Krone und eines Schwerdts. Nur ist die Krone verschieden. Ihr rother Hermelin Mantel hat drei und eine halbe Verzierung. Ihr ältester Sohn hat, aber ebenfalls nur nach der Hofregel, den Titel Graf (Earl,) und die übrigen auch den Titel Lord vor ihrem Taufnamen.

Die dritte Classe der Grafen, Earls genannt, im Gegensatz auswärtiger Grafen, die hier auch Counts genannt werden, ist, wie eben bemerkt worden, älter als die Baronen des Lehnswesens und nur darin beibehalten. Ihr alter Name, Grafen, wurde unter der dänischen Herrschaft in den Namen der Jarls verwandelt, woraus Earl ward. Wieder eine andere Krone wird ihnen gegeben und ihr Hermelin-Mantel ist nur dreimal verziert. Die ältesten Söhne der Grafen führen nach der Hofregel den Titel Lords mit ihrem Familien-Namen.

Die vierte Classe machen die Viscounts (Vicomte), welche nach dem Muster der französischen von Heinrich VI. eingeführt wurden. In England haben sie so wenig wie Herzoge oder Marquis, je andre als Ehrenrechte und Titel gehabt. Sie werden nicht mit Krone und Schwerdt eingekleidet, wie die vorigen; ihr Mantel ist nicht mit Hermelin, sondern mit Pelz von Eichhörnchen in dritthalb Säumen besetzt, und ihr ältester Sohn hat nicht mehr den Hof-Ehrentitel Lord.

Die letzte Classe endlich sind die gewöhnlichen Barone. Ihr Mantel ist nur zweifach verziert, sonst wie der der Viscounts verbrämt und heraldisch unterscheiden sich die Kronen ihrer Wappen auch von den Kronen jener.

Unter den Lords der nämlichen Classe haben die englischen den ersten, die schottischen den zweiten, die irischen den dritten Rang; unter einander aber gehen sie in der Rangordnung nach dem Alter der Erhebung ihrer Familie zu ihrer Würde.

Auch die Erzbischöfe und Bischöfe haben die rechte der Peers auf ihre Lebenszeit als geistliche Lords. Die Erzbischöfe haben aber ihren Rang vor den Herzogen, die Bischöfe zwischen Viscounts und Barons. Zu beiden Seiten der Mauer und in der Mitte quer durch den Saal sind Bänke von gleicher Höhe gestellt, auf welchen die Lords dem Range nach sitzen, und die alle mit rothem Tuche überzogen sind.

Vorsteher des Hauses, der die Geschäfte dirigirt, ist ein vom Könige ernannter Sprecher, gewöhnlich der Lord Großkanzler. Auch sind Beisitzer des Hauses ohne entscheidende Stimmen und, um ihren Rath den Lords zu ertheilen, die zwölf Oberrichter von England (doch von denen des Schatzkammer-Gerichts nur die graduirten), dann die gelehrten graduirten Räthe aus des Königs Staatsrath, und die Beisitzer des Großkanzlers. Der Großkanzler und die Beisitzer haben Sitze auf Wollsäcken, um Alle zu erinnern, wie wichtig die Wollweberei und Schaafzucht für Alt-England sey.

Aus ältern Zeiten, wo schreiben können gelehrt seyn hieß, und in diesem Sinne nur Geistliche Gelehrte waren, zog man auch Geistliche (Cleriker) ins Haus der Lords, um die Dienste der Secretaire zu verwalten. Jetzt sind es nicht Geistliche mehr, aber der Name Clerk ist geblieben. Es sind fünf derselben.

Dann dienen als Ehrenboten und Einführer der Gentleman Usher of the blakrad und ein Yeoman Usher, Endlich sind einige Thürhüter.

Der König allein, oder der rechtmäßige Vertreter seiner Macht, versammelt das Parlament. Ueber drei Jahre darf die Zusammenkunft des Parlaments nicht verschoben werden. Auch der Ort ist ihm überlassen. Doch wird es gewöhnlich im Westminster Pallast zusammenberufen, in dem Saale des Ober- und Unterhauses, die an einander gränzen.

Der Saal des Oberhauses ist the old court of requests, so genannt, weil hier ehedem die Bittschriften der Unterthanen an den König angenommen und diese hier angewiesen wurden, auf welche Weise sie selbige zu überreichen hätten. Bei Gelegenheit der Vereinigung Großbrittanniens mit Irland ward die Halle zu ihrem gegenwärtigen Gebrauch eingerichtet. Die berühmte Tapete des ehemaligen Hauses der Lords, welche die Niederlage der spanischen Armada (unüberwindlichen Flotte) unter Philipp II. vorstellte, ward heruntergenommen, gereiniget und im jetzigen Saale befestiget, wo sie die Wände ziert, in mehrere Abtheilungen gebracht ist und die verschiedenen Vorfälle dieses Gefechts vorstellt. Das Zimmer ist nicht ganz der Saal der Bittschriften, denn nordwärts ist ein Stück zu einem Vorzimmer genommen, durch welches die Gemeinen zum Oberhause gehn. Der Saal ist groß und hübsch genug, doch glaubt man, er sey nur einstweilen zu seinem gegenwärtigen Gebrauche bestimmt, und man denke auf ein neues Parlamentshaus. Der alte Baldachin ist geblieben, sein schlechter Zustand sticht nur noch mehr gegen die Wappen der vereinigten Königreiche ab, welche man neu auf Seide gewirkt hat. (S. das Kupfer.) Fremde können das Haus zu jeder Zeit besehen und durch die Lords oder Thürhüter, bei den Sitzungen des Hauses an den Schranken sich aufhalten.

Am bestimmten Tage begeben die Glieder des Hauses sich an den Ort der Versammlung. Im Oberhause schwört jeder Lord bei seiner Einführung dem Könige den Eid der Treue als Oberhaupt des Staats (of allegiance) und der Kirche (of supremacy) und den Test-Eid.

Der König fährt, von einem feierlichen, glänzenden Zuge begleitet, (von welchem wir vielleicht in einem der folgenden Stücke dieses Journals unsre Leser unterhalten werden,) ins Parlament. in einem Zimmer des Pallastes, dem Prinzen-Zimmer, legt er die feierliche königliche Kleidung ab, setzt die Krone auf das Haupt und wird vom Ober-Kammerherrn in den Saal der Lords geführt. Diese empfangen ihn in den Feierkleidern ihrer Würde und begiebt sich auf den Thron, welcher stets im Hause steht und auch in Abwesenheit des Königs von jedem eintretenden Lord durch Verbeugung begrüßt wird. Wenn aber der König seinen Thron bestiegen, so geht der Usher of the blakrod in das Haus der Gemeinen, und meldet: "der König befehle dem edlen Hause, ihm im Hause der Lords aufzuwarten." Sie folgen, vom Sprecher geführt, und wenn dieser so eben erst gewählt worden, führen ihn selbst zwei Glieder des Hauses, um zuerst seine Bestätigung vom Könige zu erbitten. Für die Bestätigung dankt der Sprecher, und bittet den König um freien Zutritt des Hauses zu seiner geheiligten Person, um Freiheit zu reden, um Freiheit vom Arrest für die Mitglieder, welches bewilligt wird.

Innerhalb der Schranken, welche den Thron umgeben, sitzen unbedeckt die Lords und außerhalb derselben stehen die Abgeordneten der Gemeinen. So eröffnet der König durch eine Rede vom Thron die Sitzung des Parlaments, (S. die Kupfertafel) und giebt ihm dadurch allein das Ansehen seines Parlaments. Die Rede besteht aus drei Theilen, in deren ersterem und dritten beide Häuser als Lords und Edle, im zweiten das Haus der Gemeinen allein, als Edle vom Hause der Gemeinen angeredet werden. Im ersten und dritten legt der König überall die äußere und innere Lage der Reichs dar, im zweiten spricht er von den Kosten der Verwaltung. Nach der Rede erhebt sich der König zurück und die beiden Häuser beginnen ihre Verhandlung.

Das Kupfer (Taf. VII.) zeigt den Zustand des Oberhauses, wenn der König im Oberhause ist, nämliche bei Eröffnung oder am Schluß des Parlaments. Gegenwärtig, wegen des Königs Georg III. zunehmenden Gesichtsschwäche, erscheint er nicht mehr persönlich im Parlamente, doch die Verfassung bleibt derselbe. Der König sitzt auf dem Thron. Rechts sitzt der Prinz von Wales. Hinter diesem steht der Großkanzler (''the speaker of the house of Lords''.) -- Links vom Könige nehmen die übrigen königlichen Prinzen ihnen Platz. Um den Thron stehen die ersten Hofwürden, z. B. der Großkämmerer (''the Lord chamberlain'') mit einem weißen Stabe, der Staatsschwerdtträger (the bearer of the Sword of State. 3.), u. s. w. Vor dem Throne stehen viertens die Richter (the judges). Die geistlichen Lords, die Erzbischöffe und Bischöffe nehmen innerhalb der Schranken den Platz rechts (5) ein, links die weltlichen Lords (6). Dem Könige gerade gegenüber, außerhalb der Schranken (im Vordergrunde unserer Kupfertafel) stehen die Abgeordneten des Unterhauses, und hinter den geistlichen und weltlichen Lords sind Plätze für die Zuschauer, welche von Parlaments-Gliedern eingeführt werden.

(Die Fortsetzung folgt.)


Quellen.[]

  1. London und Paris. Jahrgang 1810. Rudolstadt, im Verlage der Hof- Buch- und Kunsthandlung. 1810.
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