Organisazion des Staatsraths.[]
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Kassel den 9. Jan. So eben erscheint das Gesetzbulletin, welches das königl. Reglement für den Staatsrath vom 24. Dez. v. J. enthält.
Der erste Titel handelt von der Organisazion des Staatsraths. Der Staatsrath besteht 1) aus den Prinzen vom Geblüte des Königs; 2) aus den Ministern; 3) aus den Staatsräthen; 4) aus den Auditoren, und 5) aus einem Generalsekretär. Er bildet sich in Generalversammlungen und Sekzionen. Alle 3 Monate erscheint eine königl. Liste der Staatsräthe. Die nicht auf dieser Liste stehen, hören auf Staatsräthe zu seyn. Die Liste wird in den ordentlichen und ausserordentlichen Dienst eingetheilt. Die in ordentlichen Dienst allein haben Zutritt in den Staatsrath, und können Besoldung fordern. Ist ein Mitglied 5 Jahre lang auf der Liste der Mitglieder im ordentlichen Dienst eingetragen, so bekommt er ein Brevet als Staatrath auf Lebenszeit. Wenn er darauf nicht mehr auf die Liste des ordentlichen oder ausserordentlichen Dienstes eingetragen wird, so kann er nur auf ein Drittel der Besoldung Anspruch machen. Titel und Rechte kann er nur durch ein, ihn zu einer Leibes- oder zu einer entehrenden Strafe verdammendes Urtheil verlieren. Der ordentliche Gehalt eines Staatsraths beträgt 14,000 Franken. Präsidenten und Direktoren über irgend eine Verwaltung wird eine Zulage vorbehalten. Die Auditoren haben kein Votum, und dürfen nicht eher sprechen, bis sie Erläuterungen zu geben aufgefordert werden. Der Gehalt des Generalsekretärs, der das Protokoll führt, besteht in 2 Drittel der Besoldung eines Staatsraths. Der zweyte Titel handelt von den Attributen des Staatsraths. Er kann sich nur auf königl. Zusammenberufung versammeln. Er hat in keinem Geschäfte die Initiativen, und kann nur über das berathschlagen, was an ihn verwiesen wird, streitige Sachen der Partien ausgenommen. Er diskutirt und entwirft die Gesetze und die Verwaltungsordnungen. Ein vom König gutgeheissene Resoluzion des Staatsraths heißt ein Dekret; soll ein Gesetz gegeben werden, so wird es der Kommission der Stände mitgetheilt, und von den vom König dazu ernannten Staatsräthen der Versammlung der Stände überbracht. Er hat auf königl. Aufforderung unter andern zu erkennen, ob Beamte vor Gericht gestellt werden sollen oder nicht. Das zweyte Kapitel dieses Titels enthält Anordnungen in Rücksicht streitiger Gegenstände.
Dekrete.[]
Königl. Dekret vom 23. Dez. 1807, wodurch 3 Staatsräthe ernannt werden.[]
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"Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Konstituzionen König von Westphalen, Französischer Prinz xc. xc. haben dekretirt und dekretiren:
1. Art. Es sind zu Mitgliedern Unsers Staatsrathes ernannt, die Herren: Graf von Bocholz, für die Sekzion der innern Angelegenheiten; Leist, Rechtsgelehrter, Professor zu Göttingen, für die Sekzion des Justizwesens und der innern Angelegenheiten; der Brigadegeneral, Baron von Leppel, für die Sekzion des Kriegswesens.
2. Art. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekretes beauftraget.
Gegeben in Unserm königl. Pallaste zu Kassel den 23. Dez. 1807, im ersten Jahre Unserer Regierung.
- Unterschrieben Hieronymus Napoleon.
- Auf Befehl des Königs. Der Minister Staatssekretaire, unterschrieben: Johann von Müller."