Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Militair-Reglement für die Schweiz.[]

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Hauptgrundsätze bei der Formation eines eidgenossischen Contingent-Corps.

Das allgemeine Militair-Reglement für den Schweizerischen Bundesverein ist im August von der Tagessatzung zum Druck befördert worden. Die Ausführung des Plans soll vor dem ersten Januar zu Stande kommen. Das Wesentliche derselben ist:

Es werden zuerst die Hauptgrundsätze und deren Anwendung für dasselbe bestimmt.

1) Es soll ein eidgenossisches, circa 15000 Mann starkes Contingent-Corps gebildet (siehe Nr. 96. S. 298.), und bei erforderlichen Fällen die Verfügung über dasselbe der obersten Landesbehörde überlassen werden.

2) Die Bildung dieses Corps muss möglichst die Nachtheile eines Militair-Föderativsystems vermeiden oder vermindern, daher vorzüglich, was die Organisation, Taktik ect. der verschiedenen Theile betrifft, möglichst nach einem gleichförmigen Fusse eingerichtet werden.

3) Eines jeden Canton Militair-Organisation muss zu dem Ende die schleunige Versammlung der zum Succurs-Corps gehörigen Truppen verstatten, wie auch ihre Organisation nach den organischen Fundamental-Grundsätzen der Taktik unmittelbar eingerichtet werden; daher in Hinsicht der verschiedenen Waffenarten ein zweckmässiges Verhältniss, mit Rücksicht der topographischen Beschaffenheit der Schweiz, wie auch die besondern Kräfte, Lage und Gebräuche eines jeden Cantons, Statt finden muss. Deshalb werden für jeden Canton die Truppenarten bestimmt, die er in Kriegeszeiten auf vollzähligen Fuss erhalten muss. Die Scharfschützen sind daher auch vorzüglich in denen Cantonen aufzustellen, die die besten Schützen haben, und der Dressur der Linien-Infanterie die mehrsten Schwierigkeiten der Terrain-Beschaffenheit entgegen stellen. Diejenigen Cantons, die das mehrste Geschütz und die Mittel zum Unterricht der Artillerie haben, müssen diese stellen; so wie die bemittelten Cantone, in denen viel Pferde gehalten werden, am ehesten leichte Reiterei stellen können. Wenn auch jeder Canton die Kosten seiner Contingent-Truppen trägt und ihre Waffenübung besorgt, so werden sie aus einer gemeinschaftlichen eidgenossischen Kriegeskasse besoldet, sobald sie auf Befehl des Landammanns oder der Tagesatzung ausrücken müssen. Sie hören dann auch auf Cantons-Truppen zu sein, und stehen direkte unter der Leitung und den Befehlen des eidgenossischen Ober-Commando's.

Es wird ein eidgenossischer Generalstab aufgestellt, welchem die Leitung aller übrigen Contingents-Truppen und alle diese Truppencorps betreffenden Militair-Einrichtungen übertragen werden kann. Beim Ausbruche eines Krieges ernennt die Tagesatzung einen Obergeneral, welcher unmittelbar unter ihren Befehlen steht; in diesem Falle wird auch über die Errichtung eines Kriegesrathes entschieden und seine Geschäfte bestimmt werden. Ist aber ein eidgenossisches Truppencorps versammlet, das für einen General zu klein wäre, so ernannt der Landammann der Schweiz, ohne Rücksicht der Anciennität, einen eidgenossischen brevetirten Obersten zum General-Commandeur.

Es soll ein eidgenossisches Ober-Krieges-Commissariat angestellt werden welches in drei Zweige, Zahlamt, Verpflegungs- und Fuhrwesen-Commissariat zerfällt; zugleich aber sollen in allen Cantonen für die Verpflegung der Succurs-Truppen Commissariate errichtet, deren Rechnungen, zur Vermeidung aller Weitläuftigkeit, nach einem allgemein festzusetzenden Fusse dem Ober-Krieges-Commissariat vorgelegt werden. Unter gleichen Bedingungen sorgt dieses für die Anlegung von Militair-Spitälern.

Es wird für das ganze Contingent-Corps ein Artillerie-Depot mit allem Zubehör errichtet werden; die zu ihr erforderliche Mannschaft macht einen integrirenden Theil derselben aus. Den Bataillons wird keine Artillerie ausschliesslich angewiesen, sondern der commandirende General wird nach seinen Einsichten darüber verfügen. Der zu errichtende Ober-Quartiermeister-Stab oder Feld-Ingenieurcorps wird durch ihre Arbeit der Tagesatzung über die wichtigen Situationen des Landes, ihre Vertheidigung und den nöthigen Verschanzungen und Magazin-Anlagen, eine richtige Einsicht verschaffen. Die Officiere dieses Stabes werden zugleich als Feld-Ingenieure gebraucht, und dann im Kriege durch erfahrne Officiers von verschiedenen Waffen vermehrt.

Die Subordination und Kriegeszucht soll zwar strenge, aber auf eine wahrhaft republikanische, dem Nationalcharakter angemessene Weise, nach bestimmten Gesetzen, gehandhabt und die Rechtspflege dem militairischen Richter übertragen werden. Es wird zu dem Ende ein Militair-Codex für alle Contingent-Truppen abgefasst und in Ausübung gesetzt werden, wenn eine zu jenem Corps gehörende Truppe auf den Kriegesfuss stehend erklärt ist. Die Milderung der Militair-Gesetze in Friedenszeiten ist die Sache der Cantons-Regierungen, so lange nämlich nicht die Truppen dieses Cantons mit denen anderer gemeinschaftlich dienen, oder als im eidgenossischen Solde stehend erklärt sind. Bei sich ereignenden Fällen soll demnach ein eidgenössischen Obergericht zusammen berufen werden, welches nach dem Codex in erster und letzter Instanz entscheidet. Nach den Umständen soll überdies bei jedem Bataillon ein aus mehreren Officieren, Unterofficieren und Gemeinen bestehendes Militair-Gericht zusammen berufen werden, bei dem der Bataillons-Chef präsidirt. Es richtet nach den eidgenossischen Militair-Gesetzen die höhern Militair-Vergehen, und nur die Capital-Fälle werden an das Ober-Kriegesgericht verwiesen.

Die Gleichförmigkeit des theoretischen und praktischen Unterrichts wird den Cantonen sehr empfohlen; letzterer muss es dahin bringen, dass wenn die Contingente in grössere Corps zusammen gezogen werden, man sie in kurzer Zeit ganz ausbilden kann.

Es wird zu dem Ende ein einfaches, aber genau bestimmtes Exercier-Reglement gegeben werden. Das Zielschiessen wird als eine Hauptsache allen Cantonen empfohlen, und die Dressur des Linien-Infanteristen zum leichten Dienst als Erforderniss der Beschaffenheit des Terrains der Schweiz festgesetzt.

Um die Grundsätze der Strategie und Taktik zweckmässig ausüben zu lernen, und den Coup d'oeil militaire der Officiere auszubilden, werden die Cantone Truppencorps zu Waffenübungen zusammen ziehen, jedoch vorher, Sr. Excellenz dem Landammann, davon Anzeige machen.


Hauptabtheilung des eidgenössischen Contingent-Corps.

Alle dazu gehörigen Truppen werden in 7 Legionen abgetheilt.

Erste Legion: Vierte Legion:
Cant. Uri 118 M. Cant. Zürich 1929 M.
-- Schwyz 301 -- -- Schafhausen 233 –-
-- Unterwalden 191 -- 2162 M.
-- Luzern 867 -- Fünfte Legion:
-- Glarus 241 -- Cant.  Basel 409 M.
-- Zug 125 -- -- Argau 1205 –-
1843 M. 1614 M.
Zweite Legion: Sechste Legion:
Cant. Bünden 1200 M. Cant. Bern 2292 M.
-- Fessin 902 -- -- Solothurn 452 –-
2102 M. 2744 M.
Dritte Legion: Siebente Legion:
Cant. Appenzell 486 M. Cant. Freyburg 620 M.
-- St. Gallen 1315 -- -- Waadt 1482 –-
-- Tourgau 853 –- 2102 M.
2636 M.


Die 7 Legions bestehen aus:

Infanterie 9910 Mann.
Leichte Infant. oder Jäger 2663 -- --
Scharfschützen 890 -- --
Artillerie 960 -- --
Dragoner 350 -- --
Stab 430 -- --
Summa 15203 Mann.

Die Truppen der Legions werden vorläufig in Bataillons oder Compagnieen, erst wenn sämmtliche Truppen versammlet sind, in Brigaden, Divisons und Flügel getheilt.

Die Cantons, welche mehr als ein Bataillon stellen, können zwar einen Obersten ernennen; er ist aber nur dann ein Gemeineidgenössischer, wenn er dazu besonders von der Tagesatzung brevirt worden ist.

Wenn aus mehreren Cantons-Contingenten ein Bat. formirt wird, so ernennt der General-Inspekteur einer der Cantone den Oberstlieut. und Commend. desselben; er bestimmt auch das Personale des Stabs.

Der Canton, der die mehrste Mannschaft hat, giebt auch dem Bat. die Fahnen; haben sie gleich viel, so entscheidet das Loos.

Ein Bat. soll stark sein 5 Comp., der Stab 16 Mann.

Die ganze Organisation aller Contingents-Truppen in Comp., Bat. Züge und Pelotons, so wie die Zahl der Officiere und Unterofficiere, muss in allen Cantonen die nehmliche sein.

Die Comp. sind stark: für Infanterie und Jäger 100, für Scharfschützen und Artillerie 80, für Dragoner 50 Mann.

Der Rang der versammelten Bat. in der Linie wird durch's Loos bestimmt, so wie auch der Rang der Comp. und Officiere im Bataillon.

Die Artillerie des gesammten Contingents wird ebenfals in Divisionen getheilt; sie besteht aus 66 Stücken Geschütz. Bei einer jeden Division befindet sich die Prima Plana einer Artillerie-Comp.

Es wird kein anderes Geschütz, als kurze oder halblange 12, 8, 6, 4 und 2pfündige Kanonen, und 12pfündige Haubitzen von Franz. oder Berner Kaliber gestattet. Was ein jeder Canton ferner an groben Geschütz, nebst allem möglichen Zubehör, zu liefern hat, wird weiter unten genauer bestimmt werden.

Alle Beschädigung des Geschützes ect. bezahlt die eidgenössische Militair-Kasse, nachdem zuvor alles durch eine Commission taxirt seit wird.

Die Hauptstationen der eidgenössischen Artillerie-Depots sind Bern und Zürich; die Orte der kleineren hängen von den Umständen ab.


Bildung der Central-Militair-Behörden, Inspektions-Generalstab.

Ein General-Inspekteur; ein Oberst-Quartiermeister; ein Inspekteur der Artillerie; eine unbestimmte Anzahl eidgenössischer Obersten, deren jedoch in gewöhnlichen Zeiten nicht mehr als 12, und nicht weniger als 7 sein dürfen; 2 Flügeladjutanten mit Oberstlieutenants- und Obersten-Rang; eine unbestimmte Anzahl Stabsadjutanten mit Hauptmanns-Rang, einen für den General-Inspekteur und einen für jeden eidgenössischen Obersten, den sie sich selbst wählen; ein Oberrichter und ein Stabsauditeur; sie werden nur im Fall eines eidgenössischen Kriegesgerichts erwählt, nach Auflösung desselben aber hört ihr Amt auf.

Der Generalstab ist in Friedenszeiten ohne Besoldung, jedoch müssen die Mitglieder desselben die erforderlichen Lokalkenntnisse sammlen, mit den Militairbehörden darüber in Correspondenz treten, und dem Landammann das Resultat vorlegen, den dann das Fernere an die hohen Stände verfügt.

Wenn auch der Rang der Obersten nach dem Brevet geht, so macht die Anstellung eines derselben als Ober-Commandant kein Vorrücken, sondern nach beendigtem Geschäft tritt er wieder auf seinen Platz, kann auch wieder als Untergeordneter angestellt werden.

Wird ein Chef des Generalstabes, im Fall der Aufstellung eines beträchtlichen Truppencorps, nöthig, so ernennt die Bundesbehörde ihn aus der Zahl der eidgenössischen Obersten und Oberstlieutenant. Ein Flügeladjutant ist, auf allgemeine Kosten, stets bei Sr. Excellenz dem Landammann angestellt; er besorgt im Kriege die militairische Correspondenz, und geht ihm mit Rath und That zur Hand. In Friedenszeiten untersucht er vorläufig die vom Generalstab oder von andern Behörden eingegangenen Berichte, und verfasst die von Sr. Excellenz beschlossenen militär. Aufträge.

Der zweite Adjutant steht im Kriege dem jedesmaligen Oberbefehlshaber zur Seite.

Ingenieur-Corps. Ein Oberstquartiermeister, 2 Oberstlieutenants, eine unbestimmte Anzahl Hauptleute und Lieutenants, im Frieden jedoch nicht weniger als 6, und nicht mehr als 12. Ohne Examen vom Oberstquartiermeister wird keiner angenommen. Jeder General oder Commandant erhält einen Feldingenieur-Officier zugestellt; so wie er sich, gleich jedem Obersten, noch seinen Adjutanten besonders wählt.

Der Oberstquartiermeister ist Vicepräsident des Kriegesraths, fals ein solcher nöthig befunden, und ihm nicht ein besonderes Commando übertragen wird.

Ober-Zahlmeisteramt. Ein Oberzahlmeister mit einigen untergeordneten Rechungsführern; er legt bei der Tagesatzung den Behörden Rechnung ab. Keinem Quartiermeister liefert er, ohne vom Bataillons-Commandanten selbst unterzeichnete Etats und Scheine, Zahlungen ab.

Ober-Kriegescommissariat. Ein Ober-Kriegescommissair mit einigen untergeordneten Commissairen. Dem Commissariat liegt, nach dem festgesetzten Fuss, die Verproviantirung der Armee ob, und sorgt also auch für die Anlegung von Magazine und Vorräthen; es steht unmittelbar unter der Leitung des Oberbefehlshabers, ohne dessen Bewilligung es auch nicht Requisitionen ausschreiben darf.

Es bezieht vom Ober-Zahlamte die nöthigen Gelder gegen Scheine, und legt bei der Tagesatzung der Behörde Rechnung ab. Ihm liegt die Einrichtung und Besorgung der Spitäler ob; ausser dem Local werden hierbei alle Bedürfnisse der eidgenössischen Kasse in Rechnung gebracht.

Das Obercommissariat nimmt, so oft es nöthig ist, die Musterungen und Recherchen der Richtigkeit der eingegangenen Stand- und Verpflegungstabellen vor. Ein besonderes Reglement wird hierüber das Nähere bestimmen.

Fuhrwesen. Das Commissariat sorgt dafür. Jedes Bataillon erhält einen vierspännigen Munitionswagen, einen solchen Bagage- und 2 dreispännige Proviantwagen, welche von den Cantonen zu liefern sind. Machen Umstände dies Fuhrwesen entbehrlich, so muss jeder Canton jedem Mann seines Contingents 60 scharfe Patronen mitgeben.

Der Kriegesrath. Stellt die Tagesatzung ihn in Kriegeszeiten auf, so besteht er aus einem General-Inspektor (Präsidenten), einem Oberstquartiermeister (Vicepräsidenten), einem Inspektor der Artillerie, einem Ober-Kriegscommissair, drei Obersten und Oberstlieutenants, und einer Kanzlei.

Zu der Wahl des Personals der Central-Militairbehörde wird der Landammann Vorschläge machen. Dieser dann erwählte Generalstab bezieht in Friedenszeiten, und wenn er nicht in Funktion ist, keine Besoldung.

Kriegesgericht. 1 Oberster (Richter und Präsident), 2 Stabsofficiere, 2 Hauptleute, 2 Subalternen, 2 Unterofficiere, 2 Gemeine, 1 Stabsauditeur als Kläger, und eine Kanzlei. Das Personal erwählt der Oberbefehlshaber nach der Anciennetät. Im Fall die Entfernung mehrerer Truppencorps mehrere Kriegesgerichte nöthig macht, so stellt es der commandirende General auf.

Bewaffnung. Für die Gewehre, Dragoner-Carabiner und Pistolen soll das schon eingeführte Französische zweilöthige Kaliber angenommen, und kein anderes gedultet werden. Für die Stutzer der Scharfschützen wird kein Kaliber vorgeschrieben.

Exercier-Ordonnanz. Ihr soll die einfache Französische vom August 1791 zum Grunde liegen, und darnach die Reglements für die sämmtliche eidgenössische Miliz verfertigt werden.

Die Tambour-Ordonnanz muss bei allen gleich sein, und der alte Schweizerische Gebrauch zu dem Ende wieder eingeführt werden.

Montirung. Man wird die Befugniss eines jeden Cantons hierin nicht beschränken; jedoch müssen sie in sich uniform, und, wo möglich, jede Legion gleich montirt sein. Besonders wird die Uniformität für die Scharfschützen, in Hinsicht der Hauptfarbe, dunkelgrün, da sie allenthalben gebraucht werden, empfohlen. Die Uniform für sämmtliche, zur eidgenössischen Central-Militair-Behörde gehörende Officiere, wird noch bestimmt werden.

Die Unterscheidungszeichen der Grade für sämmtliche eidgenössische Truppen ist folgend festgesetzt: Der Corporal 2 leinene Schnüre quer hinter dem Aufschlage; der Wachtmeister eine Gold- oder Silberborde nach der Farbe der Knöpfe, an gleichem Orte; dem Feldwebel 2 gleiche; dem Unterlieutenant ein Epaulet von Gold oder Silber, nach der Farbe der Knöpfe, mit Frangen und 2 himmelblauen, 3 Linien breiten Streifen, der Länge nach; dem Oberlieutenant gleich, und mit einem Streifen; dem Hauptmann ganz Gold oder Silber, mit Frangen; dem Oberstlieutenant ein ganz goldene oder silberne Epaulette mit Bouillons; dem Obersten 2 gleiche. Die einzelnen Epaulette werden auf der linken, die der Aide-Majors auf der rechten Schulter getragen.

Als gemeineidgenössisch. Feldzeichen wird die Dragone und Huthquaste, von Gold mit Himmelblau, von allen Waffen gleich bestimmt; jedoch nur so, dass der Stabsofficier -- sie mit Bouillons, die übrigen aber mit Frangen tragen sollen.

Besoldung und Verproviantirung. Die Besoldung soll, nach dem Fusse der eidgenössischen Besoldungstabellen, alle vier Tage entrichtet und ausbezahlt werden. Er ist für den Tag: 8 Fr., 3 Portionen Brod und Fleisch, 5 Rationen Fourage, für die meisten Stabsofficiere; 3 Fr. (5 Batzen), 2 Portionen Brod und Fleisch, und eine Fourageration für den Hauptmann einer Infanterie-Compagnie; 3 Batzen, eine Brod- und Fleischportion für den Gemeinen. Bei langwierigen Feldzügen soll dem Unterofficier und Gemeinen, von dem ersten Tage des dritten Monats an gerechnet, ein halber Batzen Zulage täglich als Décompte zu Verbesserung der Schuhe und der kleinen Montur entrichtet werden.

Die Cantone werden entscheiden, ob ihrer Contingenten auf den Sold etwas als Décompte inne behalten werden soll.


Militair-Organisation der Schweiz.[]

Organisation eines Freicorps von Jägern zu Pferde im Canton Solothurn.[]

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Wie der Canton Argau (siehe erster Bd. 4tes Heft, Nr. 107. S. 333.) ein Landjäger-Corps errichtete, so haben dies mehrere, mit mehr oder weniger Modifikation, aber zu gleichem Zwecke, gethan.

Wir wollen nun auch ein Beispiel der Organisation eines Freicorps von Jägern zu Pferde im Canton Solothurn, zufolge der in Freiburg von einer militairischen Commission entworfenen Miliz-Organisation, geben.

Jeder Einwohnet der Stadt oder des Cantons Solothurn kann sich unter folgenden Bedingungen einschreiben lassen.

Wer sich nicht in dieses, oder andere von der Regierung anerkannte Freicorps verzeichnen lässt, und 16 Jahr alt ist, wird in den Milizrödel geschrieben, wo er dann bis in's 50ste Jahr dienen muss.

I. Bedingniss.

1) Die nöthige Grösse, gesund, nnd ein zum leichten Kavalleriedienst taugliches Pferd.

2) Er muss 8 Jahre dienen; es sei denn, er werde früher 50.

3) Er verspricht der Regierung und seinen Obern unbedingte Gehorsam zu leisten;

4) sich hinführo selbst zu kleiden und zu rüsten. Zur Gleichförmigkeit wird ein Depot errichtet, wo alles wohlfeil sein wird.

5) Wer ein anderes Pferd nimmt, muss es binnen einen Monat anzeigen.

II. Vortheile dafür.

1) Nach acht Jahren Dienstzeit ist er frei von aller Art Milizdienst.

2) Er ist während den 8 Jahren von allem übrigen Militair und Polizei seiner Gemeinde frei.

3) Die Officiere, Unterofficiere oder Reiter dieses Corps werden vorzüglich zu wichtigen Aufträgen gebraucht werden.

4) Sie können auch ausser dem Dienst Uniform tragen.

5) So wie sie gebraucht werden (ausser den Musterungen), erhalten sie die von der Regierung bestimmte Verpflegung etc.

6) Den Verlust des Pferdes oder der Equipage in einer Action ersetzt die Regierung.

7) Jeder erhält die Waffen unentgeldlich, muss sie aber, wenn er abgeht, in gutem Stande abliefern. Sie bestehen in einem Karabinier, einem Paar Pistolen (zweilöthig) und einem Säbel.

8) Der Beschlag und die Medikamente während des aktiven Dienstes werden auch von der Regierung bestritten.

Die Anzahl der Officiere und Unterofficiere hängt von der Stärke der Compagnieen ab.

Die Officiere werden von grossen Kriegesrathe, die Unterofficiere aber vom Commendanten ernannt.

Die Uniform ist zweckmässig, nehmlich: ein zugeknöpftes Collett; Ueberhosen von Tuch bis auf die Schuhe; ein schwarzes Halstuch; eine hohe Kappe von Filz mit einem Vorschein und messingenen Fischschuppen; die man unter dem Kinn zubinden kann; einen Mantel von weissem Tuch; eine Holzkappe von braunem Sturm; ein Paar weisse zwillichne Stallhosen; eine solche Weste u. s. w.


Miliz-Organisation des Canton Argau *).[]

*) Mit dieser Anzeige werden wir die Organisation der einzelnen Cantons beschliessen, weil wir nur eine allgemeine Ansicht hiervon geben wollten. Das nähere der Organisation der übrigen Cantons ist in dem Schweizerischen Journal zu finden.

Jeder Schweizer-Bewohner des Canton Argau ist Soldat.

A. Eliten-Corps.

1) Es wird zuerst ein Eliten-Corps organisirt, aus welchem nöthigen Falls das Succurs-Contingent gezogen werden soll.

2) Es besteht aus der Mannschaft vom angetretenen 20sten bis zurückgelegten 25sten Jahre.

3) Bei dem Auszuge des Succurs-Contingents kann in dringenden Fällen der Kriegesrath vom Eintritt in dies Eliten-Corps dispensiren.

B. Dienstdauer und Ersetzung.

Der Dienst im Eliten-Corps dauert vier Jahre. Unter folgenden Bedingungen kann einer einen andern Stellen:

der Kriegesrath entscheidet über die Nothwendigkeit;

der Ersatz muss vollkommen tauglich und in der Reserve eingeschrieben sein;

der Befreiete tritt dann, statt seiner, in die Reserve.

Wenn beim Ausmarsche sich welche entfernt haben, so muss die Gemeinde des Wohnorts sie ersetzen, kleiden und rüsten, mit dem Vorbehalt, sich an das eigene Vermögen, oder das der Aeltern oder Vormünder zu halten *).

*) Wenn es auch hart scheint, so ist dies Mittel, es allen empfinden zu lassen, wenn einer aus ihrem Dorfe wegging, sehr wirksam. Der junge Mensch, der noch zu Hause ist, wird hören und sehen, wie verhasst die Aeltern eines solchen Menschen der Gemeinde sind, und gewiss in der Folge nicht so leicht davon gehen.

Dies Corps wird alle Jahr zum vierten Theil erneuert. In den ersten drei Jahren geschieht der Austritt, möglichst nach dem Alter. (Bei gleichem entscheidet das Loos.) in der Folge geschieht der Austritt nach dem Dienstalter.

C. Territorial-Eintheilung.

Der Canton wird in 11 Militair-Bezirke getheilt, die möglichst gleich an Bevölkerung sein müssen. In jedem ist ein Bezirks-Commendant.

D. Besondere Verbindlichkeiten und Pflichten.

Sobald einer in die Elite eingeschrieben und vom Bezirk-Commendanten in eine Abtheilung gesetzt worden ist, so muss er sich Ordonnanz-Kleidung und Ordonnanz-Armatur anschaffen.

Kann er Unvermöglichkeit beweisen, so muss die Gemeinde ihm Montirung, der kleine Rath Waffen frei ertheilen, die er aber, wenn er aus dem Corps tritt, wieder im guten Stande abgeben muss.

Kein Geistlicher darf trauen, wenn der Hochzeiter nicht in völliger Uniform ist, oder legal darthun kann, dass er vom Milizdienst freigesprochen sei.

E. Art der Formation.

Es soll bestehen aus: Artillerie, Cavallerie, Jäger oder Schützen, und Infanterie.

Die erstern und dritten werden aus den Freiwilligen genommen; das Alter braucht dann nicht so streng angesehen zu werden.

Die Reiter sollen, wenn es nöthig ist,  ganz von den Kreisen gestellt werden, so, dass ein jede Gemeinde nach Vermögen beiträgt; so wie dies auch für die Bespannung der Artillerie, Munition und des Gepäckes geschehen soll.

Alle übrige milizpflichtige Mannschaft, welche nicht in dem Eliten-Corps dient, soll dergestalt in einzelne Compagnieen abgetheilt werden, dass diejenigen von der Zeit an, wo ihre Dienstdauer in dem Eliten-Corps zu Ende gegangen sein wird, bis in's  zurückgelegte 36ste Jahr in die Reserve, und jene vom zurückgelegten 16ten bis beendigtem 19ten Jahre, und vom 36sten bis 46sten Jahre in die Stamm-Compagnie zu stehen kommen.

F. Verfügung in Betreff der Officier-Brevets.

Die bis auf den März 1803 brevetirten Officiers sollen als Officiers im Gefolge (à la Suite) erklärt, und, so viel wie möglich, in Dienstthätigkeit bei der Miliz gesetzt werden; aber nur in dem bereits bekleideten Garde, wo sodann ein jeder sie annehmen muss; sonst wird dies als Verzichtleistung auf den Officier-Grad betrachtet, und er, wenn er noch im Alter der Miliz ist, auf einen der Compagnie-Rödel gesetzt werden.

Allgemeine Anordnung.

Das nähere Detail dieser Gesetze, so wie die Anordnung des theoretischen und praktischen Unterrichts der Truppen, besorgt der kleine Rath, der deshalb die Macht hat, auf einige Zeit Compagnieen zum Lehrkurs aufzubieten.

Die Besorgung der zum Unterricht der Miliz erforderlichen Trill- und Exerciermeister liegt den Gemeinden ob.

Gegeben in der grossen Raths-Versammlung.


Quellen.[]

  1. Mars. Eine allgemeine militärische Zeitung. Berlin, 1805. In der Himburgischen Buchhandlung.
  2. Mars. Eine allgemeine militärische Zeitung. Berlin, 1805. In der Himburgischen Buchhandlung.
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