Requisition war ursprünglich jede bittende Auffoderung von Seiten öffentlicher Behörden, Civil- oder Militärbeamten zur Darbringung von Mitteln für einen das Gemeinwohl betreffenden Zweck. Gerichtliche Requisitionen, z. B. zur Aufsuchung und Auslieferung von Verbrechern xc., finden täglich Statt, und geschehen entweder durch Bekanntmachungen und Auffoderungen in öffentlichen Blättern, oder durch schriftliche oder mündliche, an eine bestimmte Person oder Behörde gerichtete Gesuche und Aufforderungen, wobei der Requirirende sich gewöhnlich zur Gegenleistung ähnlicher Hülfe (ad reciproca in subsidium juris) verpflichtet. --
Militärische Requisitionen, welche die Leistung und Lieferung von Mitteln zur Erhaltung und Fortbringung eines Kriegsheeres zum Zweck haben, kennen wir in Deutschland zur Genüge. Sie geschehen übrigens wohl selten in einem bittenden Tone. Daß Washington während des amerikanischen Freiheitskrieges zuerst Anfoderungen dieser Art mit dem Namen Requisitionen benannte, mag seyn. Die Sache selbst war aber jeher bekannt und die Tataren, die Hunnen und alle, selbst noch so rohen Völker, die schwerlich auf ihren weiten Märschen Magazine, Transportwagen, Schlachtvieh xc. bei sich führten, werden das Requisitionssystem in den Ländern, die sie durchzogen, gewiß eben so gut ausgeübt haben, wie Washington und Bonaparte, und wie die Deutschen und Russen. So vortheilhaft übrigens das Requisitionssystem für das schnelle leichtere Fortschreiten eines Kriegsheers ist, so höchst nachtheilig kann es werden, wenn es in Ländern angewandt wird, denen es an den Mitteln zur Genügung der Requisitionen fehlt. So war die Befolgung jenes Systems anfangs ein Hauptmittel zur Ausdehnung der französischen Macht, und wurde späterhin in einem unbewohnbaren und minder fruchtbaren Lande eine Hauptursache des Unglücks der Franzosen.
Zeitungsnachrichten.[]
- [1807]
Justiz-Sachen.
Schlesien. Die vielen gesetzwidrigen Requisitionen und Exzesse der Marodeurs in hiesigen Gegenden, die die Hülfsquellen der Armee vermindern, die Einbringung der Kontributionen hindern, die Landesbewohner zu Grunde richten und erbittern, und die innere Disziplin der Truppen stören, sollen nun mit aller Thätigkeit unterdrückt und nach aller Strenge der Gesetze ohne Verzug bestraft werden. Se. kais. Hoheit, der Prinz Hieronymus Napoleon, haben daher in einem Tagesbefehl vom 28. Febr. verordnet, daß drey Militärkommissionen, die eine in dem Hauptquartier Sr. kais. Hoheit, die andere bey der bayerschen Division des Generallieutenants von Deroy, und die dritte bey der wirtembergischen Division des Generallieutenants von Seckendorf, errichtet werden sollen. Diese militärischen Kommissionen sollen alle, welche Requisitionen an Geld, Pferden oder Kleidungseffekten machen, oder die Gewaltthätigkeiten und Erpressungen in den Städten und auf dem Lande ausüben, oder die sich anderer militärischer Verbrechen schuldig machen, übergeben werden. Die Urtheile, die über dergleichen Verbrechen gefällt werden, sollen durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden. Ueberhaupt sollen nur die Kriegskommissäre, welche jeder Division zugetheilt sind, das Recht haben, für den Unterhalt der Truppen Requisitionen an Lebensmitteln und Fourage zu machen. Die Requisitionen an Geld, Pferden, Kleidungs- und Equipirungseffekten können nur vermöge Befehls des General-Intendanten der großen Armee gemacht werden.
Quellen und Literatur.[]
- Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1818.
- National-Zeitung der Deutschen. 14tes Stück, den 2ten April 1807.