Reichsstände.[]
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Reichsstände, überhaupt, sind diejenigen Glieder eines Staats, welche bey gewissen wichtigen Angelegenheiten, die der Regent nicht allein ausmachen kann, müssen zu Rathe gezogen werden. In manchen Reichen haben sie an der Regierung Theil. Ihnen kommt es auch zu, bey Abgang der zur Erbfolge berechtigten Familien, andere zu künftigen Regenten zu ernennen oder anzunehmen xc. Sie bestehen ordentlich aus dem (höhern und niedern) Adel, der höhern Klerisey und dem Bürgerstande. In Schweden gehört auch der Bauernstand dazu; in Polen hingegen waren nur Personen vom Adel.
Eine Versammlung solcher Stände wird ein Reichstag, latein. Comitia, Diaeta, genannt; in Spanien heißen diese Stände Cortes generales. In Großbritannien ist das Parlament die Versammlung der Stände.
Ein Reichsstand, in Deutschland, war eine Person oder Gemeine, die unmittelbar unter dem Kaiser und Reich stund und auf den Reichstagen Sitz und Stimme hatte. Die Reichsstandschaft haftet nicht auf Würden und Familien, sondern auf dem Lande oder dem Orte, das solche einmal erlangt hat. Die deutschen Reichsstände waren in 3 Collegia getheilt: 1) das kurfürstliche, 2) fürstliche, und 3) das Reichsstädtische.
Verzeichnis.[]
STATUUM IMPERII
USUALIS,
oder
Verzeichnis
der höchsten und hohen Stände
des
Heiligen Römischen Deutschen Reichs
unter allerhöchster Regierung
Seiner Römisch-Kaiserl. Majestät.Anmerkungen.
A) Das Heil. Röm. Reich (in politischem Verstand genommen) bestehet 1) aus Sr. Röm. Kaiserl. Majestät, und 2) sämtlichen Reichsständen.
B) Se. Kaiserl. Majestät pflegen den Reichstag durch einen Principal Commissarium, der Fürstl. Stands ist, zu beschicken, dem jedoch ein Con-Commissarius beygegeben wird.
C) Sämtliche Reichsstände theilen sich auf dem Reichstag in 1) das Churfürstliche, 2) Fürstliche und 3) das Städtische Collegium.
I. Das Churfürstliche Collegium.[]
1) Erzbischof zu Mainz, des H. R. Rs durch Germanien Erzkanzler.
2) Erzbischof zu Trier, des H. R. Rs durch Gallien und das Königreich Arelat Erzkanzler.
3) Erzbischof zu Cölln, des H. R. Rs durch Italien Erzkanzler.
4) König in Böhmen, des H. R. Rs Erz-Schenk.
5) Herzog in Bayern, des H. R. Rs Erz-Truchseß.
6) Herzog zu Sachsen, des H. R. Rs Erz-Marschall.
7) Marggraf zu Brandenburg, des H. R. Rs Erz-Kämm.
8) Herzog zu Braunschweig-Lüneburg, des H. R. Rs Erz-Schatzmeister.
D) Im Churfürstl. Collegio sitzen die ersten Gesandten auf der Lateral-Session; aber die zweiten Gesandten, wenn deren da sind, sitzen in der Linial-Ordnung am Votanten-Tisch.
E) Aus diesem Verzeichniß erhellet, daß ein jeder Churfürst ein Erz-Amt trägt; weil aber die Erz-Beamte ihre Erzämter nicht allezeit selbsten verrichten können, so lassen Sie selbige durch Amtsverweser verrichten. Ein jeder geistlicher Churfürst ernennet sich einen Amtsverweser, so oft und so lang das Amt zur Verrichtung ihrer Aemter Gräfliche Häuser erkieset, denen Sie solcher erblich verliehen haben. Daher kommen folgende
Reich-Erb-Beamte.
1) Reichs-Erb-Schenk: Der Graf v. Althann.
2) Reichs-Erb-Truchseß: Der Graf v. Waldburg.
3) Reichs-Erb-Marschall: Der Graf v. Pappenheim.
4) Reichs-Erb-Cämmerer: Der F. v. Hohenzollern.
5) Reichs-Erb-Schatzmeister: Der Gr. v. Sinzendorf.
II. Das Fürstliche Collegium.[]
Bestehet 1) aus der Geistl. u. aus der Weltl. Reichs-Fürstenbank. Auf die Geistl. Bank gehören auch die evangel. Bischöffe: sie sitzen aber auf einer besondern Querbank. 2) Die Stimmen in diesem FürstenCollegio werden wechselsweis von der geistl. zur weltlichen Bank im Votiren gesammlet. Dahero folgen von 35 bis 59 lauter weltliche Stimmen auf einander. Hernach gehet der Wechsel zwischen den beiden Schwäb. und Rhein. Prälaten, den beiden Wetterau- u. Schwäb. Grafen-Collegiis, welche leztere mit einander alterniren, wieder an. Die Fränk. u. Westphäl. Grafen aber haben allezeit die zwo lezte Stimmen. 3) Der Erzherzog v. Oesterreich u. der Herzog v. Burgund sitzen, ob sie gleich weltl. sind, dennoch auf der geistl. Bank, u. zwar oben an. Jedoch alterniren Oesterreich u. Salzburg mit einander, Burgund aber folgt allezeit nach Oesterreich. 4) Die 2 Reichs-Prälaten Collegia v. Schwaben u. Rhein, deren jedes nur eine Stimme hat, beschliessen die geistl. Bank, u. votiren mit denen zwey Reichsgräfl. Collegiis wechselsweis. (s. N. 2.) 5) Münster u. Lüttich alterniren von Session zu Seßion, jedoch bleibt Osnabrück immer in der Mitte. 6) Die beide Braunschweigische Häuser wechseln nach dem Seniorat. 7) Die 12 alternirende Häuser vom Num. 21. bis 32. wechseln nach denen 10 Strophen ab, welche zu Regenspurg 1740. unter ihnen verglichen worden sind. Holstein-Gottorp gehöret zwar mit zu den alternirdenden Häusern; es ist aber wegen des Vorzugsstreits mit Sachsen-Lauenburg u. Minden noch nicht im Besitz der Abwechselung. 8) Auf der weltlichen Bank haben auch die Reichs-Grafen die 4 leztere Stellen u. Stimmen, welche vorher in denen 4 Gräfl. Collegiis determinirt werden. 9) a. b. bedeutet alterniren nach den Sitzungen. 10) a. c. bedeutet alterniren von einem Reichstag zum andern. c. bedeutet competiren.
Die Ordnung im Fürstl. Collegio ist folgende:
Geistliche Bank.
1. Osterreich. 2. Burgund. 3. Salzburg. 4. (Bisanz.) 5. Hoch- und Teutschmeister. 6. Bamberg. 7. Worms. 8. Würzburg. 9. Eichstädt. 10. Speyer. 11. Strasburg. 12. Costanz. 13. Augspurg. 14. Hildesheim. 15. Paderborn. 16. Freysingen. 17. Regenspurg. 18. Passau. 19. Trident. 20. Brixen. 21. Basel. 22. Münster. 23. Osnabrück. 24. Lüttich. 25. Lübeck. 26. Chur. 27. Fulda. 28. Kempten. 29. Ellwangen 30. Johanniter-Meister. 31. Berchtolsgaden. 32. Weissenburg. 33. Prüm. 34. Stablo und Malmedy. 35. Corvey. 36. Schwäbisch. Prälaten-Colleg. s. §. 4. 37. Rheinisch. Prälaten-Colleg. s. §. 4.
Weltliche Bank.
1. Bayern. 2. Magdeburg. 3. Pfalz-Lautern. 4. . . . Simmern. 5. . . . Neuburg. 6. Bremen. 7. Pfalz-Zweybrücken. 8. . . . Veldenz. 9. Sachsen-Weimar. 10. . . . . Eisenach. 11. . . . . Coburg. 12. . . . . Gotha. 13. . . . . Altenburg. 14. Brandenb. Culmb. 15. . . . Onolzbach. 16. Braunschweig-Zell. 17. . . . Calenberg. 18. . . . Grubenhagen. 19. . . . Wolfenbüttel. besaße vormals Jülich. 20. Halberstadt. 21. Vor-Pommern. 22. Hinter-Pommern. 23. Verden, alterniret nicht mit. 24. Mecklenb. Schwerin. 25. . . . . Güstrow. 26. Würtemberg. 27. Hessen-Cassel. 28. Darmstadt 29. Baden-Baden. 30. . . Durlach. 31. . . . Hochberg. 32. Holstein-Glückstadt. 33. Sachsen-Lauenburg. 34. Minden. 35. Holstein-Gottorp. Salvo loco & ordine. 36. Savoyen. 37. Leuchtenberg. 38. Anhalt. 39. Henneberg. 40. Schwerin. 41. Camin. 42. Ratzeburg. 43. Herßfeld. 44. Nomeny. 45. Mömpelgard. 46. Aremberg. 47. Hohenzollern. 48. Lobkowitz. 49. Salm. 50. Dietrichstein. 51. Nassau-Hadamer. 52. Nassau-Dillenburg. 53. Auersperg. 54. Ost-Frießland. 55. Fürstenberg. 56. Schwarzenberg. 57. Lichtenstein. 58. Taxis. 59. Schwarzburg. 60. Wetterau.} 61. Schwäb. Grafen-Coll. 62. Fränkisch.} 63. Westphäl. Grafen-Coll.
Die Glieder des Schwäb. Prälaten Collegii, so an der Stimme Antheil haben, sind:
1. der Abt zu Salzmansweiler. 2. . . Weingarten. 3. . . Ochsenhausen. 4. . . Elchingen. 5. . . Irsee. 6. . . Ursperg. 7. . . Kaisersheim. 8. . . Roggenburg. 9. . . Roth, oder Münchroth. 10. . . Weißenau oder Minderau. 11. der Abt zu Schüssenried. 12. . . Marchthal. 13. . . . Petershausen. 14. der Probst zu Wettenhausen. 15. der Abt zu Zwyfalten. 16. . . . . Gengenbach. 17. . . . Neresheim. 18. die Aebtiß. zu Hegbach. 19. . . . Guttenzell. 20. . . . Rothenmünster. 21. . . . Baindt.
Die Glieder des Rheinischen Prälaten-Collegii, so an der Stimme Antheil haben, sind:
1. Deutsch-Ordens-Balley Coblenz. 2. . . Elsaß u. Burgund. 3. der Probst zu Odenh. od. d. Adel. Ritterst. zu Bruchsal 4. der Abt zu Werden u. Helmstädt. 5. . . . St. Ulrich u. St. Afra in Augspurg. 6. . . . Georgii zu Ißny. 7. . . Corneli Münster. 8. . . Emeran in Regenspurg. 9. Die gefürst. Aebtißin zu Essen. 10. . . Buchau am Federsee. 11. . . Quedlinburg. 12. . . Herford. 13. . . Gernrode. 14. . . Niedermünster in Regenspurg. 15. . . Obermünster. 16. Die Aebtiß. zu Burscheid. 17. . . . Gandersheim. 18. die gefürst. Aebtißin zu Thorn.
Das Wetterauische Grafen Collegium bestehet aus
Hanau-Münzenberg.} . . Lichtenberg, beschicken den Grafen-Tag nicht mehr. 1. Nassau-Usingen. 2. . . Weilburg. 3. . . Saarbrücken. reacced. seit 1771. 4. Solms-Rödelsheim} 5. . . Laubach.} 6. . . Hohen-Solms} 7. . . Lich.} 8. . . Braunfels. nehmen den Sitz nach d. Alter 9. Isenburg-Birstein. 10. Isenburg: unirte Häuser, Büdingen, Meerholz u. Wächtersbach. 11. Stollberg-Gedern und Ortenberg. 12. . . Stollberg. 13. . . Wernigerode. 14. Sayn-Witgenstein-Berleb. 15. Sayn-Witgenst. Witgenst. 16. Wild- und Rheingraf zu Grumbach. 17. . . Rheingrafenstein. beide Rheingr. weg. Dhaun. 18. Leiningen-Hartenburg. 19. . . Heidesheim. Leiningen-Guntersblum. 20. Westerburg, Christoph. Lin. 21. . . . . Georg. Linie. 22. Reussen v. Plauen. 23. Schönburg. 24. Ortenburg. 25. Crichingen seit 1765. * Waldeck setzet den Proceß am Rs-Hofrath fort.
Das Schwäbische Grafen-Collegium.
1. Der Fürst zu Fürstenberg, als Gr. zu Heiligenberg u. Werdenberg. 2. Die gefürst. Aebtis. zu Buchau 3. Der Deutsch-Ordens-Land-Commenthur der Balley Elsaß u. Burgund, als Commenthur zu Alschhausen. 4. Die Fürsten und Grafen zu Oettingen. 5. Oesterr. wegen der Grafsch. Montfort. 6. Der Churfürst in Bayern weg. der Grafsch. Helfenstein. 7. Der Fürst v. Schwarzenberg weg. der Landgrafsch. Klettgau u. Grafsch. Sulz. 8. Die Grafen v. Königsegg. 9. Die Truchsessen v. Waldburg. 10. Der Marggraf v. Baden-Baden wegen der Grafschaft Eberstein. 11. Der Graf. v. der Leyen wegen Hohen-Gerolseck. 12. Die Grafen Fugger. 13. Die Grasch. Hohen-Ems, die jezt Oesterreichisch ist. 14. Die Grafen v. Traun, wegen der Herrschaft Eglof. 15. Der Fürst u. Abt zu St. Blasii weg. der Grafsch. Bondorf. 16. Der Graf v. Stadion wegen Thannhausen. 17. Der Fürst v. Taxis wegen der Herrsch. Eglingen. 18. Die Grafen v. Khevenhüller; ist ein Personalist. 19. Die Grafen v. Kuffstein. 20. Der Fürst v. Colloredo. Ist ein Personalist. 21. Die Grafen v. Harrach. 22. Die Grafen v. Sternberg. 23. Der Graf v. Neipperg. * Auch halten sich die Grafen von Hohenzollern noch zu diesem Collegio.
Das Fränkische Grafen-Collegium.
1. Die Fürsten u. Grafen von Hohenlohe. 2. Die Grafen v. Castell. 3. Die Grafen zu Erbach. 4. Die Fürst. u. Gr. v. Löwenst. weg der Grafsch. Wertheim. 5. Die Gräfl. Limpurg. Allodial-Erben.
6. Die Grafen v. Nostitz wegen der Grafsch. Rieneck. 7. Der Fürst v. Schwarzenberg wegen der Herrschaft Seinsheim, oder der gefürst. Grafschaft Schwarzenberg. 8. Die Gräfl. Wolfsteinische Allodial-Erben, nemlich der Fürst v. Hohenlohe-Kirchberg u. der Graf v. Giech.
9. Die Grafen v. Schönborn, weg. der Herrsch. Reichelsberg 10. Eben dieselbe weg. der Herrschaft Wiesentheid. 11. Die Grafen v. Windischgrätz. Ist ein Personalist. 12. Die Grafen Ursin v. Rosenberg, desgleichen. 13. Die ältere Linie der Grafen v. Starhemberg, desgleichen. 14. Die Grafen v. Wurmbrand desgleichen. 15. Der Graf v. Giech, desgleichen. 16. Der Graf v. Grävenitz. 17. Die Grafen v. Pückler. Ist ein Personalist.
Das Westphälische Grafen-Collegium.
1. Der Marggr. v. Anspach weg. Sayn-Altenkirchen. 2. Der Burggr. v. Kirchberg wegen Sayn-Hachenburg. 3. Der König in Preussen weg. der Grafsch. Tecklenburg. 4. Wied-Runkel, wegen der Obern-Grafsch. Wied. 5. Der Fürst zu Wied-Neuwied, als Director dieses Collegii. 6. Der Landgraf v. Hessen-Cassel u. der Gr. zu Lippe-Bückeb. weg. der Grafsch. Schaumb. 7. Der Herz. zu Holstein-Gottorp-Oldenburg. 8. Die Grafen von der Lippe. 9. Die Grafen v. Bentheim. 10. Der König in Engelland wegen der Grafsch. Hoya. 11. Derselbe wegen der Grafsch. Diepholz. 12. Eben derselbe wegen der Grafsch. Spiegelberg. 13. Der Fürst u. die Grafen v. Löwenst. wegen Virneburg. 14. Der Fürst v. Kaunitz wegen Rittberg. 15. Der Fürst v. Waldeck wegen der Grafsch. Pyrmont. 16. Graf v. Törring weg. der Grafsch. Gronsfeld. 17. Der Graf v. Aspremont wegen der Grafsch. Reckheim oder Reckum. 18. Die Fürsten zu Salm wegen der Herrsch. Anholt. 19. Die Grafen v. Metternich wegen der Herrsch. Winnenburg u. Beilstein. 20. Der Fürst zu Anhalt-Bernburg-Schaumb. wegen der Grafsch. Holzapfel. 21. Die Grafen v. Sternberg wegen der Grafsch. Blankenheim u. Gerolstein. 22. Die Grafen v. Plettenberg wegen Wittem. 23. Die Grafen von Limburg-Styrum wegen der Herrsch. Gehmen. 24. Der Graf v. Wallmoden wegen der Herrsch. Gimborn und Neustadt. 25. Der Graf v. Quadt wegen der Herrsch. Wickerad. 26. Die Grafen v. Ostein weg. der Herrsch. Mylendonk. 27. Die Grafen v. Nesselrod, wegen der Herrsch. Reichenstein. 28. Die Grafen zu der Mark weg. der Grafsch. Schleiden. 29. Die Grafen v. Schaesberg wegen der Grafschaft Kerpen und Lommersum. 30. Die Gr. zu Salm-Reiferscheid weg. der Herrsch. Dyck. 31. Die Grafen zu der Mark wegen Saffenburg. 32. Die Grafen v. Platen wegen Hallermünde. 33. Die Grafen v. Sinzendorf wegen Reineck.
III. Das Reichsstädtische Collegium.[]
hat 2 Bänke.
a) I. Rheinische Bank.
1. Cölln. 2. Aachen, widerspricht der Stadt Cölln den Vorzug 3. Lübeck.} 4. Worms.} wechseln. 5. Speyer. 6. Frankfurt. 7. Goslar. 8. Mühlhausen. 9. Bremen. 10. Nordhausen. 11. Dortmund. 12. Friedberg. 13. Wetzlar.
Aus dieser Bank sind 14 Reichsstädte weggefallen.
1. Mühlhausen im Sundgau, eine Schweizerische Bundesgenoßin. 2. Strasburg, so im Ryswick. Frieden 1697. an Frankreich überlassen worden. 3. Herforden, in der Grafsch. Ravensberg, so 1647. und 1652. Chur-Brandenburg gehuldigt hat. 4. Gelnhausen, so jezt in Hessen-Hanauischen Händen ist. 5. Hagenau. 6. Cron-Weissenburg. 7. Landau. 8. Roßheim. 9. Ober-Ebenheim. 10. Schlettstadt. 11. Colmar. 12. Türkheim. 13. Kaiserberg. 14. Münster in Gregorienthal.
Nota: Die 10 lezten Städte nahm Frankreich nach dem schlechten Nimwegischen Frieden weg, und im Ryswickischen Frieden behielt es selbige.
b) II. Schwäbische Bank.
1. Regenspurg führt im Städt. Coll. das Directorium. 2. Augspurg. 3. Nürnberg. 4. Ulm. 5. Eßlingen. 6. Reutlingen. 7. Nördlingen. 8. Rotenburg an der Tauber. 9. Schwäbisch-Hall. 10. Rotweil.} 11. Ueberlingen.} wechseln. 12. Heilbronn. 13. Schwäbisch Gemünd. 14. Memmingen. 15. Lindau. 16. Dünkelspühl. 17. Biberach. 18. Ravensburg. 19. Schweinfurt} 20. Kempten.} 21. Windsheim.} wechseln. 22. Kaufbeuren. 23. Weil. 24. Wangen. 25. Ißni. 26. Pfullendorf. 27. Offenburg. 28. Leutkirch. 29. Wimpfen. 30. Weissenburg im Nordgau. 31. Giengen. 32. Gengenbach. 33. Zell am Hammersbach. 34. Buchhorn. 35. Aalen. 36. Buchau am Federsee. 37. Bopfingen.
Die Reichsstadt Hamburg, welche sich bisher nur ihres Sitz- und Stimmrechts enthalten, ist von beiden Holsteinischen Häusern 27. May 1768. für eine Kaiserl. freye Reichsstadt feyerliche erkannt. Die Vota werden von der Rheinischen zur Schwäb. Bank wechselweis colligirt.
In Religionssachen und allen andern Händeln, in welchen die Reichsstände nicht als ein Corpus können betrachtet werden, wie auch in solchen Berathschlagungen, in welchen alle Cathol. Stände besonders, und alle Evangel. Stände besonders sich zusammen schlagen, theilen sich die gesammte Reichsstände in Corpus Cath. & Evang. Lezteres bestehet aus folgenden Reichsständen:
I. Churfürstliche.
1) Chur-Sachsen. 2) Chur-Brandenburg. 3) Chur-Braunschweig.
II. Fürstliche.
a) Magdeburg. b) Bremen. c) S. Weimar. d) S. Eisenach. e) S. Coburg. f) Sachsen-Gotha. g) S. Altenburg h) Brandenburg-Culmbach. i) Brandenburg-Onolzbach. k) Braunschweig-Zell. l) Braunschweig Calenberg. m) Braunschweig-Grubenhagen. n) Braunschweig-Wolfenbüttel. o) Halberstadt. p) Vorpommern. q) Hinterpommern. r) Verden. s) Mecklenburg-Schwerin. t) Mecklenburg-Güstrow. u) Würtemberg. v) Hessen-Cassel. w) Hessen-Darmstadt. x) Baden-Durlach. y) Baden-Hochberg. z) Holstein-Glückstadt. aa) Schwerin. bb) Minden. cc) Anhalt. dd) Henneberg. ee) Schwerin. ff) Camin. gg) Ratzeburg. hh) Hirschfeld. ii) Mömpelgard. kk) Nassau-Hadamar und Siegen. ll) Dillenburg u. Dietz. mm) Ostfriedland. nn) Schwarzburg. oo) Wetterausische Grafen. pp) Fränk. Grafen u. qq) Westphäl. Grafen.
III. Reichsstädtische.
Rheinische Bank.
Oberländische Bank.
1) Nördlingen. 2) Rotenburg.
Unter vorbemeldten 51) Reichsstädten sind zwar 32 Evangelische, die auch eigentlich allesamt zum Corpore Evang. gehören; die Besiegelungen der Schreiben u. Urkunden geschiehet von 4 Evangelischen Reichsstädten, jedoch successive in hergebrachter Ordnung per Turnum. Gleichwie von sämtlichen Evangel. Reichsstädten die Gevollmächtige bey den Evangel. Conferenzen ordentlich erscheinen.
Corpus Catholicorum.
Alle Catholische Reichsstände gehören zum Corpore Cathol. Nur Chur-Sachsen bleibt bey dem Corpore Evangel. Der Herzog von Würtemberg ist nur für seine Person Catholisch, sein Haus bleibt Evangelisch.
Ihro Kaiserliche Majestät sind zwar Catholisch, Sie gehören aber nicht zum Corpore Cathol. denn Sie sind des Reichs allerhöchstes Oberhaupt, und kein Stand des Reichs.
Quellen.[]
- ↑ Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor der Geschichte zu Landshut. Landshut, bei Philipp Krüll, Universitätsbuchhändler. 1811.
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