Regale.[]
Regale,[1] heißt die Macht und Befugniß eines Monarchen in Frankreich, die Einkünfte der Erzbißthümer und Bißthümer zu geniessen, so lange sie erledigt sind, und mittlerweile diejenigen Beneficia zu vergeben, welche sonst die Erzbischöffe und Bischöffe zu vergeben haben, ausgenommen die Pfarrdienste. Dieses Recht währt so lange, bis der neue Erzbischoff oder Bischoff den Eid der Treue dem Landesfürsten abgelegt hat.
Regalien,[2] sind die Rechte, die einem Landesherrn vermöge seines Standes, zukommen. Sie werden in die größern und kleinern abgetheilt. Jene stehen einem Landesherrn ganz eigenthümlich und allein zu, und können von seinem Stande nicht getrennet und keinem andern überlassen werden; als z. E. Gesetze geben, Krieg führen, Frieden schliessen, Auflagen machen, Standeserhöhungen ertheilen xc. Die kleinern Regalien sind nicht unzertrennlich von der Landesherrschaft, und können daher auch an andere überlassen werden, wie Zölle und Weggelder xc.
Quellen.[]
- ↑ Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor der Geschichte zu Landshut. Landshut, bei Philipp Krüll, Universitätsbuchhändler. 1811.
- ↑ Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor der Geschichte zu Landshut. Landshut, bei Philipp Krüll, Universitätsbuchhändler. 1811.