Publication des Generals Bonhomme über die Besitznahme des Herzogthums Oldenburg vom 6. December
Bonhomme, General-Lieutenant in Diensten Sr. Majestät, des Königs von Holland, und Höchstdesselben General-Gouverneur in Ostfriesland, Oldenburg, Delmenhorst, Varel und Kniphansen, an die Eingesessenen von Oldenburg, Delmenhorst, Varel und Kniphausen.
In Folge der Befehle Sr. Majestät. des Königs von Holland, habe ich in Höchstdero Namen Besitz genommen von Oldenburg und Delmenhorst, nebst dem Gebiete von Varel und Kniphausen. Alle Collegia, denen die Regierung dieser Länder anvertraut ist, und alle diejenigen, denen eine Administration in diesen Ländern aufgetragen worden, sollen bis weiter in ihrem Aemtern bleiben und im Namen Sr. Majestät, des Königs von Holland, das ihnen darnach Obliegende ausüben.
Alle öffentliche Cassen werden für Se. Majestät den König in Beschlag genommen, und alle Gelder, welche solchen Cassen gehören, oder in solche fliessen müssen, sollen für Sr. Majestät empfangen werden.
Alle, welche diesen Befehl übertreten, oder gegen das Interesse Sr. Majestät zu handeln überführt werden, haben strenge Bestrafung zu erwarten.
Quellen und Literatur.[]
- Sammlung der wichtigsten Actenstücke zur neuesten Zeitgeschichte, nebst chronologischer Übersicht der merkwürdigsten Begebenheiten; Herausgegeben von G. A. von Halem und C. L. Runde, herzoglich-Holstein-Oldenburgischen Regierungsräuthen. Oldenburg in der Schulze'schen Buchhandlung. 1807.