Pairs.[]
Pairs, Gleiche, heißen in Großbritannien und Frankreich diejenigen Edelleute, welche die mit der Pairwürde verbundenen Vorrechte besitzen.
In England und Schottland heißt Pair (Peer) ein edler Lord, welcher Sitz und Stimme im Hause der Lords hat, das daher auch Haus der Pairs genannt wird. Obgleich der englische Adel verschiedene Stufen hat, so sind doch die Pairs, sie seyen Erzbischöfe, Herzoge, Marquis, Grafen, Vicomtes oder Barone, in allen öffentlichen Handlungen, in ihren Stimmen im Parlament u. s. w. unter einander gleich. Ihre Hauptvorrechte bestehen darin, daß sie erbliche königliche geheime Räthe sind, nicht arretirt werden können, außer wegen Hochverraths, den Eid of Allegiance und Supremacy, auch sonst keinen Eid abzulegen, sondern ihre Aussage nur mit ihrer Ehre zu bekräftigen brauchen, daß ihre Häuser von aller Jurisdiction frei sind, und sie von Niemanden anders als von Pairs des Reichs gerichtet werden können
Die Pairs in Frankreich waren ehemals zwölf Herren und unmittelbare Kronvasallen, welche Richter in Staatsstreitigkeiten waren und den Gerichtshof von Frankreich, der auch der Königliche hieß, ausmachten. Es hatten aber die Könige nach der Zeit außer diesen alten zwölf Pairien noch viele neuere aufgerichtet. Sie wurden in geistliche und weltliche eingetheilt. Die geistlichen waren die Erzbischöfe von Rheims (als erster Pair und Primas des Reichs) und von Paris; die Bischöfe von Langres und Laon, welche Herzoge und Pairs, und die Bischöfe von Beauvais, Noyon und Chalons an der Marne, welche Grafen und Pairs waren, und nach der Zeit ihrer Erhebung zur geistlichen Würde den Rang unter sich hatten. Die weltlichen Pairs waren die Herzoge von Burgund, Normandie und Guienne, und die Grafen von Flandern, Toulouse und Champagne. Die zwölf Pairs sollten in Lehnssachen Recht sprechen, unter den Vasallen die Streitigkeiten entscheiden, und bei der königlichen Salbung und Krönung erscheinen, wo sie verschiedene Aemter verrichten. Weil aber die sechs weltlichen zu der Krone gezogen worden, so erwählte man bei dergleichen Feierlichkeiten allemal sechs der vornehmsten Herren, welche diese Stelle vertraten. Die Prinzen vom Geblüt und die legitimirten Prinzen waren geborne Pairs, d. h. sie hatten alle Rechte und Vorzüge der Pairwürde, sobald sie das zwanzigste Jahre erreicht hatten. Die Pairs hatten Sitz und Stimme im Parlament von Paris, und wohnten bei wichtigen öffentlichen Vorfällen den Versammlungen desselben bei.
Mit der Revolution verschwand die Pairwürde, und erst von Ludwig XVIII. wurde sie wieder hergestellt, indem er in der seinem Volke gegebenen Constitution, neben der Kammer der Deputirten, auch eine Kammer der Pairs anordnete, mit der Bestimmung, daß die Prinzen vom Geblüt durch Geburtsrecht dazu gehören, die übrigen Mitglieder aber, ohne an eine Zahl gebunden zu seyn, von dem Könige ernannt werden sollten. Die Ernennung erfolgte auch sogleich in 154 Individuen.
Bonaparte behielt bei seiner ephemeren Wiedererscheinung diese Einrichtung bei, vernichtete jedoch die vom Könige getroffene Wahl der Pairs, und ernannte diejenigen Personen zur Pairwürde, durch die er sich am meisten zu behaupten und zu befestigen hoffte. Als aber der Usurpator abermals verdrängt war, stellte der König die von ihm zuerst ernannten Pairs, in so ferne sie sich in den hundert Tagen nicht seines Zutrauens unwürdig gemacht hatten, wieder her, und gab ihnen noch mehrere neue Collegen.
Quellen und Literatur.[]
- Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1816.