Verordnungen.[]
[1]
Die Hofzeitung enthält folgende königl. Verordnungen:
Im Pallast der Königin, den 29. Nov. 1807, in Gegenwart Sr. Majestät im Rathe.
Da vorgestellt worden ist, daß es diensam seyn möchte, gewisse Zeitpunkte zu bestimmen, wann dafür gehalten werden könne, daß eine angemessene zeit verlaufen sey, um in verschiedenen Plätzen Nachricht zu erlangen von Sr. Majestät Kabinetsordre vom 11. l. v. Nov., betreffend den Handel mit Sr. Majestät Feinden, und in derselben Produkten und Manufakturen: So hat es Sr. Majestät, da Sie selbes in Erwägung nehmen, und da Sie wünschen, allen Schwierigkeiten, welche in Ansehung dieser Sache würden entstehen können, zuvorzukommen, und um also allen, die es angehet, Zeitraum zu geben, Nachricht von der besagten Ordre zu erlangen, gefallen, mit und auf Anrathen Seines geheimen Konseils, zu befehlen, und zu erklären, so wie hiemit befohlen und erklärt wird, daß die Erlangung der Nachricht von der besagten Ordre vom 11. l. v. Nov. geachtet und gehalten werden soll, geschehen zu seyn, in den hiernächst gemeldeten Plätzen, zu den Zeiten, als durch selbe respektive angewiesen wird, nehmlich: In den Häfen und Plätzen in der Ostsee, den 21. Dez. 1807; in andern Häfen und Plätzen im Norden von Amsterdam, den 11. Dez. 1807; von Amsterdam bis Hyssant, den 4. Dez. 1807; von Hyssant bis Kap Finistere, den 8. Dez. 1807; von Kap Finistere bis Gibraltar einschließlich, den 13. Dez. 1807; auf Madera, den 13. Dez. 1807; in den Häfen und Plätzen in der Strasse von Gibraltar bis Sizilien und Maltha, die Westküste von Italien eingeschlossen, den 1. Jan. 1808; in allen andern Häfen und Plätzen an der andern Seite der Dardanellen, den 1. Februar 1808; in allen Theilen der Nord- und Westküste von Afrika, oder den angränzenden Inseln, ausgenommen Madera, den 11. Jan. 1808; in den vereinigten Staaten und den Brittischen Besitzungen in Nordamerika und Westindien, den 20. Jan. 1808; am Kap der guten Hoffnung und an der Ostküste von Südamerika, den 1. May 1808; in Indien, den 1. März 1808; in China und an der Westküste von Südamerika, den 1. Juny 1808. Und sollen alle Schiffe, die an oder nach den bemeldeten Tagen von jenen respektiven Plätzen segeln, angesehen, und dafür gehalten werden, daß sie Nachricht von der vorbesagten Ordre gehabt hätten, Und wird ferner befohlen, daß, falls irgend ein Schiff, innerhalb 20 Tagen nach den oben resp. bestimmten Zeiten, der besagten Ordre vom 11. l. v. Nov. zuwider, von einem der benannten Plätze segeln, und daher genommen werden möchte, oder, da es nach irgend einem, in der Bestimmung der besagten Ordre begriffenen Hafen oder Platze bestimmt wäre, in irgend einen Hafen dieses Königreichs einlaufen möchte, zur Befriedigung des Admiralitätshofes, bey welchem gegen solches Schiff verfahren wird, falls dasselbe als Prise eingebracht wäre, bewiesen werden soll, daß die Einladung in das besagte Schiff vor dem bestimmten Zeitpunkt begonnen wäre, und eher als die Nachricht von der besagten Ordre wirklich in dem Hafen der Einladung empfangen wäre; worauf dasselbe Schiff mit und neben den so geladenen Gütern, an deren Eigener oder Eigenern zurückgegeben werden, und dasselbe Freyheit haben soll, seine Reise fortzusetzen, eben so, als on es vor dem wie oben bestimmten Tag abgesegelt wäre. Und wird ferner befohlen, daß kein Beweis angenommen werden, oder man sich in Untersuchung deshalb einlassen soll, daß die Nachricht von der besagten Ordre vom 11. l. v. Nov. in resp. besagten Plätzen, zu den verschiedenen bestimmten Zeitpunkten noch nicht empfangen wäre. Und die edlen Lords-Kommissarien Sr. Majestät Schatzkammer, Sr. Majestät erste Staatssekretaires, die Lords-Kommissarien der Admiralität, und die Richter des hohen Admiralitätshofes, und die Höfe der Vizeadmiralität, sollen hierbey die nöthigen Maßregeln zu nehmen haben, so, als es jedem derselben resp. zukommt.
- (Unterz.) W. Fawkener.
Folgendes ist die Fortsetzung der königl. Kabinetsordres:
Im Pallast der Königin, den 25. Nov. 1807, in Gegenwart Sr. Majestät im Rathe.
Da es Ihro Majestät in Ihrer Kabinetsordre vom letzten 11. Nov. beliebt hat zu verordnen und zu erklären, daß aller Handel mit Artikeln, die Produkte oder Manufakturen der in erwähnter Ordre benannten Länder oder Kolonien sind, (mit solchen Ausnahmen, wie darin gemacht sind) für unerlaubt gehalten und angesehen werden sollen, so haben Se. Majestät mit und auf dem Rath Ihres geheimen Raths zu verordnen und zu erklären geruhet, wie hierdurch verordnet und erklärt wird, daß kein Theil des Inhalts der erwähnten Ordre so weit ausgedehnt werden soll, um irgend einige Artikel der Produkte und Manufakturen der erwähnten Länder und Colonien anzuhalten und für verwirkt zu erklären, wenn dieselben am Bord Brittischer Schiffe geladen sind, welche nicht für angehalten und verwirkt erklärt werden konnten, da eine solche Ordre nicht gegeben war. -- Und die edlen Lords Kommissairs der Admiralität, und die Richter des hohen Admiralitätsgerichts und der Vizeadmiralität werden hierin die nöthigen Maßregeln nehmen, wie es jeden derselben angehen wird.
- (Unterz.) W. Fawkener.
Im Pallast der Königin, den 25. Nov. 1807, in Gegenwart Sr. Majestät im Rathe.Da Se. Majestät die Umstände in Erwägung ziehen, unter welchen Preussen und Lübeck genöthiget worden sind, ihre Häfen den Brittischen Schiffen und Gütern zu verschliessen: so haben Sie mit und auf dem Rath Ihres geheimen Raths für gut befunden zu verordnen, so wie hierdurch verordnet wird, daß alle Schiffe und Güter, welche Preussen gehören, und nach Sr. Majestät Ordre vom 19. Nov. 1806 genommen seyn möchten, und jetzt in den Häfen dieses Königreichs oder sonst wo in Beschlag liegen; und daß alle Schiffe und Güter, welche Einwohnern von Lübek gehören, und die jetzt angehalten sind, auf Ausspruch des höhern Admiralitätsgerichts, oder eines Gerichts der Vizeadmiralität, vor welchen gegen dieselben verfahren seyn mag, weil sie den Unterthanen und Einwohnern von Preussen und Lübeck zugehören, zurückgeben, und wegen keiner andern Ursache der Kondemnations-Erklärung unterworfen seyn sollen; und daß solche Schiffe und Güter nach einem neutralen Hafen oder nach dem Hafen sollen abgehen können, wohin sie respektive gehören; und es wird ferner verordnet, daß die Schiffe und Güter, welche Preussen und Lübek gehören, bis auf weitere Ordre keiner Kondemnations-Erklärung unterworfen seyn sollen, unter der Bedingung, daß solche Schiffe und Güter nach oder von einem Hafen dieses Königreichs oder zwischen neutralen Häfen, oder von einem Hafen von Sr. Majestät Bundesgenossen handeln, und direkt nach den in ihrer respektiven Ausklarirung benannten Häfen gehen. Und die edlen Lords Commissairs xc.
- (Unterz.) W. Fawkener.
Im Pallast der Königin, den 25. Nov. 1807, Se. Majestät im Rathe gegenwärtig.Da Se. Majestät die Umstände in Erwägung ziehen, unter welchen Portugal genöthigt ist, seine Häfen den Schiffen und Gütern Sr. Majestät Unterthanen zu verschliessen, so haben Sie auf uns mit dem Rath Ihres geheimen Raths für gut befunden zu verordnen, so wie durch gegenwärtiges verordnet wird, daß alle Portugall zugehörigen Schiffe und Güter, welche angehalten sind, und jetzt in den Häfen dieses Königreichs oder sonst wo in Beschlag liegen, auf den Ausspruch des hohen Admiralitätsgericht oder des Vizeadmiralitätsgerichts, worin die Prozesse geführt angefangen seyn mögen, daß sie den Unterthanen und Einwohnern von Portugall zugehören, sollen zurückgegeben, und nur um anderer Ursachen der Condemnations-Erklärung unterworfen seyn sollen; und daß erwähnte Schiffe und Güter nach irgend einem neutralen Hafen oder nach Portugal sollen gehen können; -- und es wird ferner verordnet, daß die Portugall zugehörigen Schiffe und Güter, bis auf weitere Ordre, keiner Anhaltung unterworfen seyn sollen; unter der Bedingung, daß solche Schiffe und Güter nach und von einem Hafen dieses Königreichs gehen, oder nach und von Gibraltar und Maltha, und direkt ihre Reise nach den in ihrer Ausklarirung genannten Häfen der Bundesgenossen Sr. Majestät, und direkt die Reise nach dem in ihrer respektiven Ausklarirung genannten Hafen fortsetzen, unter der Bedingung, daß solche Häfen zu der Zeit nicht im wirklichen Blockadezustand sind; -- und es wird ferner verordnet, daß die Portugesischen Schiffe nicht für berechtigt gehalten werden sollen auf dem Grund irgend eines zwischen Sr. Majestät und Portugal bestehenden Traktats, einige in demselben geladenen Güter, welche ausserdem der Konfiskations-Erklärung unterworfen sind, zu beschützen. Und die edlen Lords Kommissairs xc.
- (Unterz.) W. Fawkener.
Die Hofzeitung vom 2. dies M. enthält folgende Ordre:
Am Hofe zu Windsor, den 18. Dez. Der König im Konseil gegenwärtig.
Se. Majestät erklärt nach dem Rathe seines geheimen Raths durch Gegenwärtiges, daß in den Ordres des Konseils vom 11. Nov. keine Klausel enthalten ist, woraus man schliessen könnte, daß einem Schiffe erlaubt sey, etwas, was es auch sey, das von dem Boden oder aus den Manufakturen des Feindes in Ostindien kommt, direkt aus diesen Kolonien in irgend einen Hafen dieses Königreichs einzuführen; und es wird ferner befohlen, daß jedes Schiff, welches direkt aus den erwähnten Kolonien nach einem Hafen von England kommen würde, nichts destoweniger freyzulassen, wenn bewiesen ist, daß es seine Ladung früher eingenommen hat, als es von der gegenwärtigen Ordre Kenntniß hatte.
- (Unterz.) W. Fawkener.
Das englische System, von allen Seiten beleuchtet.[]
- [1808]
Derjenige ist Herr des Handels, der die meisten Konsumenten hat, und Frankreich, im vollen Genusse seiner Unabhängigkeit, dieser ersten Bedingung jedes abzuschliessenden Friedens, wird in Zukunft seine Tarife so einrichten, daß diejenigen, die Waaren in seine Häfen einführen, genöthigt seyn werden, Erzeugnisse des französischen Bodens als Rückfracht zu nehmen. Wenn solche Maaßregeln nicht in andern Zeiten ergriffen worden sind, so ist dies blos dem Einflusse des Londner Kabinets auf das Versailler zuzuschreiben, denn die Schwachheit des Letztern gab auf die erste Kriegesdrohung nach. -- Frankreich ist durch alle Vortheile seiner glücklichen Lage gesichert. Es hat, wie man wenigstens versichert, für 3 Jahre Zucker und Kaffee, und hat verarbeitete Baumwolle für beinahe ein Jahr, wäre es aber auch ohne Kolonialwaaren, so würde es in den jetzigen Umständen eine reiche Entschädigung finden. Wenn die Industrie eine andere Richtung nähme, wenn sie sich der Verarbeitung solcher Gegenstände widmen wollte, deren rohes Material das feste Land hervorbringt, so müßte Frankreich England danken, weil _hm gelehrt worden, die Erzeugnisse des festen Landes vorzuziehen, und Seide, Wolle und Leinen, diese für alle Bedürfnisse hinreichenden ersten Stoffe, gehörig zu benutzen.
Eine solche Revolution in unsern Gewohnheiten würde für England eine Krise werden, die es lange empfinden, und die den glücklichsten Einfluß auf das Wohl des festen Landes haben müßte. Europa wird immer Europa bleiben, wenn auch Bauern weniger Baumwolle tragen; und sich in wollene und leinene Zeuge kleiden, wenn der Handel zu Lande für alle Nationen fortdauern, wenn der Seehandel selbst ganz zernichtet werden sollte. Aber England wird nicht mehr England seyn, sobald seine Kolonialwaaren, die Erzeugnisse seiner Fabriken und seines unermeßlichen Handels, auf Nichts herabgesunken seyn werden.
Man muß daher fragen und mit Recht: welcher Genius beherrscht England? Es ist der jener blinden Leidenschaften, die, in ihrer Wuth, das Gute nicht mehr vom Bösen zu unterscheiden wissen; wir können aber auch hoffen, daß jener Geist der Ordnung, der richtigen Berechnung, der Vernunft, der Englands Handel und Waffen so weit verbreitet hat, endlich über diesen Schwindelgeist siegen werde; hoffen wir wenigstens, daß wenn auch seine Rückkehr zu gesunden Begriffen statt haben sollte, die Gewalt diesem abscheulichen Raubwesen ein Ende machen werde. Sollte auch der Kampf noch Jahre lang unentschieden bleiben, so wird das für England daraus entspringende kleinste Uebel darin bestehen, daß es Europa seiner Waaren entwöhnt, und alle Nationen in dem einzigen Interesse vereinigt finden wird, die Konsumtion derjenigen Gegenstände zu begünstigen, deren erstes Materiale nicht von den Beschlüssen des Londner Kabinets abhängt.
Zeitungsnachrichten.[]
1807.[]
Großbrittanien. [3]
London den 1. Dez. Die letzte königl. Erklärung gegen die Handlung der neutralen Mächte fängt schon an in Erfüllung zu gehen. Unsere kreuzende Schiffe haben mehrere Nordamerikanische Schiffe, die sich nach Frankreich begeben wollten, aufgefangen, und in Englische Häfen gebracht.
Großbrittanien. [4]London vom 10. Dez. Beständig kommen Amerikanische und andere neutrale Schiffe in unseren Häfen an, wohin sie unsere Kreuzer führen, um untersucht zu werden. Den 12. Nov. ist auf alle Englische Schiffe, die sich in Russischen Häfen befanden, Embargo gelegt worden. Die Russische Regierung hatte ihnen diese Maßregel drey Tage zuvor ankündigen lassen.
Großbrittanien. [5]Die Hofzeitung vom 12. Dez. enthält die königl. Verordnung wegen des auf die Russischen Schiffe zu legenden Embargo. Folgendes ist der wesentliche Innhalt derselben: Aus den Hafen Großbrittaniens, und aus denen, welche unter der Herrschaft Sr. Majestät stehen, darf kein Schiff mehr nach Rußland expedirt werden; alle Russische Schiffe und alles Russische Eigenthum werden in Beschlag genommen; die Russischen Unterthanen werden gleichfalls in Verwahrung genommen; man wird inzwischen Sorge tragen, daß die in Beschlag genommenen Russischen Schiffe und das Russische Eigenthum keinen Schaden leiden xc.
Interessante Artikel aus Englischen Blättern. [6]
- (Evening Post.)
Mehrere Amerikanische Schiffe sind in dem Augenblick da sie in Holländische Häfen einlaufen wollten, angehalten, und durch unsre Schiffe von der letzten Proklamation des Königs unterrichtet worden, die ganz Europa in Blokade-Zustand erklärt, und die den gedachten Schiffen aufgiebt, sich in Englische Häfen zu begeben; aber die Amerikanischen Kaufleute haben diese Anzeige mit den grösten Unwillen vernommen, und sie sind gezwungen, nach unsern Küsten zu segeln.
1808.[]
Politische Neuigkeiten. [7]
Da die Engl. Regierung unterm 14ten November eine Verfügung ergehen ließ, nach welcher die Schiffe aller Nationen gezwungen werden, nach England zu segeln und daselbst eine Abgabe von ihrer Ladung zu erlegen, so war es sehr natürlich, daß nun auch der französische Kayser dagegen ein Decret herausgegeben hat, und jedes Schiff welches sich dieser englischen Verordnung unterwirft, für entnationalisirt und wenn es von französischen Schiffen genommen wird, für gute Prise erklärt.
Großbritannien. [8]
An alle Mauthen in den Häfen des vereinigten Königreichs wurde der Befehl gesendet, von jedem Amerikanischen Schiffe, das nach einem Hafen des festen Landes abfährt, eine gute und giltige Kauzion für die Bezahlung der Abgaben zu fordern, welche das Parlament auf die Ladungen dieser Schiffe in seiner nächsten Sitzung vielleicht legen wird.
Großbritannien. [9]
London den 14. Jan. Unsere nach Nordamerika handelnde Kaufleute haben sich am 11. in der London-Tafern versammelt, um den König durch eine Adresse zu bitten, daß die Kabinetsordres vom 11. Nov. zurückgenommen, oder wenigstens revidirt werden mögen.
Großbrittanien. [10]
Unter, 11. April wurden Instrukzionen an die königl. Kriegsschiffe und Kaper erlassen, alle neutrale Schiffe, die mit Provisionen nach den Englischen Inseln und Kolonien in Westindien oder in Südamerika bestimmt sind, wenn die Dokumente am Bord auch nicht regelmässig seyn sollten, frey passiren zu lassen. Die Schiffe können mit Ballast oder mit erlaubten Gütern nach unblokirten Häfen wieder zurückfahren. Diese Instrukzionen zeigen von dem Mangel an Lebensmitteln, der bey dem Embargo in den Amerikanischen Häfen auf den Englisch-Westindischen Inseln herrschen muß.
Quellen.[]
- ↑ Wiener-Zeitung Nro 4. Mittwoch, den 13 Januar 1808. ff.
- ↑ Neues Politisches Journal oder: Der Kriegsbote. Hamburg, Büreau für Litteratur, 1808.
- ↑ Wiener-Zeitung. Nro 1. Sonnabend, den 2. Januar 1808.
- ↑ Wiener-Zeitung. Nro 3. Sonnabend, den 9. Januar 1808.
- ↑ Wiener-Zeitung. Nro 5. Sonnabend, den 16. Januar 1808.
- ↑ Neues Politisches Journal oder: Der Kriegsbote. Hamburg, Büreau für Litteratur, 1808.
- ↑ Neues Politisches Journal oder: Der Kriegsbote. Hamburg, Büreau für Litteratur, 1808.
- ↑ Wiener-Zeitung. Nro 10. Mittwoch, den 3. Februar 1808.
- ↑ Wiener-Zeitung. Nro 14. Mittwoch, den 17. Februar 1808.
- ↑ Wiener-Zeitung. Nro 44. Mittwoch, den 1. Juny 1808.