Würtembergische St. Hubertsorden.[]
Der Würtembergische St. Huberts- oder große Jagdorden,[1] ist von dem Herzog Eberhard Ludwig von Würtemberg gestiftet worden. Das Ordenszeichen ist ein goldenes Kreuz mit rothem Schmelzwerke, und 4 goldenen Adlern in den 4 Ecken, zwischen den Spitzen aber jedesmal ein Jagdhorn. In der Mitte steht ein rundes grünes Schildchen, worauf ein goldenes W mit dem Herzogshute, und auf der andern Seite 3 goldene Waldhörner in einander geschlungen sind. Es wird an einem handbreiten Ponceaubande von der linken Schulter zur rechten Seite getragen, und auf dem Rocke an der linken Brust ein gestickt silbernes Kreuz, darin die Devise: Amicitiae virtutis que foedus. Die Anzahl der Ritter, ausser den fürstl. Personen, deren Zahl nicht eingeschränkt ist, bestehet aus 24 Grafen und Herren, und ihre Zusammenkunft geschieht jährlich am 3. Nov. als am Tage St Huberts.
Orden des goldenen Adlers.[]
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Der Herzog Eberhard Ludwig von Würtemberg stiftete im Jahre 1702 einen Orden, welcher der Würtembergische Jagd-Orden hieß, und sich bis auf die neuesten Zeiten in Flor erhalten hat.
Die Vergrößerung der Würtembergischen Staaten, die erlangte volle Souveränität, und die in dieser Rücksicht angenommene königliche Würde, veranlaßten den jetztregierenden König Friedrich, dem bisherigen Jagd-Orden am 6. März 1807 eine diesen neuen Verhältnissen angemessene Bestimmung und Einrichtung zu geben, und demselben den Nahmen des königlichen großen Ordens des goldenen Adlers beizulegen.
Die Absicht des Stifters ist, durch Ertheilung dieses Ordens gekrönten Häuptern und souveränen Fürsten seine ausgezeichnete Hochachtung und Freundschaft zu bezeigen, so wie andern vornehmen Personen jeden Standes und jeder Religion, die sich durch Tugenden und Verdienste auszeichnen, sie mögen sich diese Verdienste um den König und dessen Staaten, oder unter irgend andern Verhältnissen erworben haben, seine Achtung und sein Wohlwollen zu erkennen zu geben.
Die aufzunehmenden Ritter müssen fürstlicher, gräflicher oder edler Herkunft sein, oder solche hohe Aemter bekleiden, die ihnen den Rang eines General-Feldmarschall-Lieutenants geben; und wenn sie aus den ehemahligen deutschen Reichslanden sind, so müssen sie ihre sechzehn Ahnen auf die sonst übliche Art beweisen, wovon jedoch in einzelnen Fällen Ausnahmen gemacht werden.
Der König von Würtemberg ist Herr und Oberhaupt des Ordens; die Aufnahme der Mitglieder hängt von seiner Willkür ab, und bleibt demselben persönlich vorbehalten, daher während der Minderjährigkeit desselben keine Aufnahme neuer Mitglieder Statt findet.
Die Aufnahme geschiehet entweder ordentlicher Weise an dem jährlichen Ordensfeste und bei feierlichen Ordensversammlungen, oder auch außerordentlich zwischen dieser Zeit.
Die Zahl der Ritter ist, mit Ausnahme der Glieder des Königl. Hauses und der regierenden Fürsten, auf funfzig bestimmt.
Die Kinder des Königs erhalten den Orden gleich nach der Taufe, die eines Kronprinzen, wann sie Ein Jahr -- die Kinder der übrigen Söhne des Königs, oder die Enkel eines Kronprinzen, wann sie sieben Jahr alt -- die übrigen Prinzen des Königl. Hauses aber, wann sie vierzehn Jahr alt sind. Jedoch steht es in der Willkühr des Königs, Ausnahmen von der Regel Statt finden zu lassen.
Das Ordensfest wird jährlich am 6. März gefeiert; alle Ordensmitglieder, die nicht durch allzuweite Entfernung oder andere Umstände gehindert werden, müssen demselben beiwohnen.
Jeder Ritter soll, bei Strafe von funfzig Reichsthalern zum Beßten der Armen, nicht ohne das Ordenszeichen öffentlich erscheinen; wer es Jahr und Tag nicht an sich trägt, dem ist es fernerhin anzuhängen nicht erlaubt, sondern er ist schuldig dasselbe zurückzugeben.
Das Ordenszeichen, welches nach dem Tode des Ritters an den Orden zurückgesendet werden muß, ist ein goldenes, rubinrothemaillirtes Malteserkreuz mit vier goldenen Adlern in den vier Ecken, und zwischen den mittleren und unteren Spitzen jedesmahl mit einem Jagdhorn. Auf der Hauptseite des in der Mitte desselben befindlichen runden, grünemaillirten Schildes sind die verschlungenen Buchstaben FR. (Fridericus Rex) mit der Königskrone darüber, und auf der Kehrseite ein goldener Adler.
Dieses Kreuz wird an einem ponceaurothen, handbreiten, seidenen, gewässerten Bande von der linken Schulter zur rechten Seite abhangend getragen. Auf der linken Brust tragen die Ritter ein silbergesticktes Kreuz, in dessen Mitte und Boden das Ordenszeichen gearbeitet ist, sammt dem in einem grünen Ring um dasselbe mit Gold gestickten Denkspruch des Ordens: Virtutis amicitiaeque foedus (Tugend- und Freundschafts-Bund).
Außer den Souveränen tragen auch diejenigen Ritter, welche zugleich einen andern kaiserlichen oder königlichen Orden von ihrem Monarchen oder Dienstherrn haben, das Ordenskreuz des goldenen Adler-Ordens an einem rothen, schmäleren Bande um den Hals.
Für feierliche Gelegenheiten haben die Ritter, mit Ausschluß der katholischen Geistlichen, welche in ihrer geistlichen Tracht bleiben, eine Zermonienkleidung und eine goldene aus drei goldenen Schilden zusammengesetzte Halskette, von welcher vorn das Ordenszeichen herabhängt; der erste Schild stellt einen goldenen Adler vor, auf dem zweiten befindet sich der Nahmenszug FR mit der Königskrone darüber, auf dem dritten sind drei an einander gefügte Jagdhörner abgebildet.
Der Orden hat sieben Beamten: 1) einen Kanzler; 2) einen Zeremonienmeister, welche Stelle der jedesmahlige Oberzeremonienmeister versiehet; 3) einen Sekretär; 4) einen Schatzmeister; 5) einen Herold; 6) einen Prälaten, welche Stelle der jedesmahlige erste Oberhofprediger bekleidet; und einen Registrator. Diese Beamten haben zum Theil besondere Zeremonienkleidungen und Ehrenzeichen.
Zeitungsnachrichten.[]
- [1812]
Stuttgardt, den 6ten November. [3]
Se. Majestät haben, vermöge allerhöchsten Reskripts vom 6ten November, eine große Zahl Ritter des großen Ordens vom goldenen Adler, aus dem Militär- und Civilstande, Adliche und Bürgerliche, zu ernennen geruhet. Die in dem 6ten Artikel der den 6ten März 1807 erneuerten Statuten des Ordens enthaltene Bestimmung: daß die aus den ehemaligen deutschen Reichslanden auszunehmenden Ritter ihre 16 Ahnen auf die sonst übliche Art zu beweisen gehalten seyn sollen, ist nämlich, in sofern derselbe jene Einschränkung in Absicht der Geburt enthält, aufgehoben, und der freyen unbedingten Disposition des Ordensherrn die Verleihung des Ordens überlassen.
Quellen.[]
- ↑ Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor der Geschichte zu Landshut. Landshut, bei Philipp Krüll, Universitätsbuchhändler. 1811.
- ↑ Handbuch der Geschichte und Verfassung aller blühenden Ritter-Orden in Europa. Nebst Nachrichten von erloschenen Ritter-Orden und von Ehren-Medaillen. Herausgegeben von Ludwig Kuhn. Wien, 1811. In der Camesina'schen Buchhandlung.
- ↑ Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 281 Freytag, den 22. November/4. December 1812.