Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Neumark.[]


Neumark,[1] Landschaft in der Mark Brandenburg, hat den Namen daher, weil sie erst 1455 von dem Deutschen Orden an den Kurfürsten von Brandenburg, Friedrich II als Besitzer der 4 alten Provinzen der Kurmark gekommen ist. S. Brandenburg I Th. S. 310. Sie hat einen Flächeninhalt von 220 Quadratm. einen größtentheils sandigen nicht sehr fruchtbaren Boden, aber starke Waldungen, gute Viehzucht, und wichtige Wollenzeug und Tuchmanufakturen. Die Volkszahl betrug im J. 1794 mit dem Militär 279,584.

Die Neumark besteht aus den sieben ursprünglichen Kreisen: dem Königsberg. Soldin. Landsberg. Friedeberg. Arenswalde. Dramburg. und Schievelbeinischen; ferner aus den vier einverleibten Kreisen: dem Sternberg. Krossen. Züllichau. und Kottbusischen.


Neumärkische Regierung.[]


[2] Unter der Gerichtsbarkeit der Neumärkischen Regierung stehen die zur eigentlichen Provinz Neumark gehörigen siegen Kreise, und die derselben incorporirten vier Kreise: der Sternbergsche, Züllichausche, Crossensche und Cottbussische Kreis. Sie respicirt die publiken Landeshoheits- und Lehnssachen unter den competenten Departements des Staatsministerii. Als Landes-Justizcollegium führet sie die Aufsicht über die Rechtspflege bei der St. Johanniter-Ordens-Regierung zu Sonnenburg, und bei den übrigen Untergerichten ihres Departements. Sie ist zugleich das Pupillen-Collegium, das Consistorium und das Schul-Collegium der Provinz; als Landes-Collegium aber die erste Instanz in den Rechtssachen über Adliche und andere Eximirte. Die Appellation von ihren Aussprüchen gehet auf den Grund der Verordnung vom 13ten März 1803, nach der Beschaffenheit des Gegenstandes des Streits, entweder an den Instructions-Senat, oder an den Ober-Appellationssenat des Kammergerichts, und die Revision entweder an den nur gedachten Ober-Appellations-Senat, oder an das Geheime Obertribunal zu Berlin.

In zweiter Instanz spricht die Regierung, wenn von den Urteln der Untergerichte appellirt wird. Die Revision in diesen Sachen gehet alsdann in der Regel an das Geheime Obertribunal, in gewissen Fällen nach der vorgedachten Verordnung aber an den Ober-Appellationssenat des Kammergerichts. In der dritten oder der Revisionsinstanz erkennet die Regierung, wenn von der Ordensregierung zu Sonnenburg in zweiter Instanz in solchen Sachen gesprochen worden ist, in denen die ihr untergeordneten Gerichte das Erkenntniss der ersten Instanz abgefasst haben.

Die Regierung führt ein Hypothekenbuch, aber nur von 15 städtischen zu Cüstrin belegenen Grundstücken, welche, vermöge besonderer Privilegien, von der ordinären Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Das Hypothekenbuch über die Rittergütter und andere unter der unmittelbaren Jurisdiction der Regierung stehende Grundstücke, wird bei der Landschaft durch ihren Syndicum geführt.

Uebrigens ist die Neumärkische Regierung, ausser dem Staatsministerio, keinem andern Collegio subordinirt. Sie übersendet daher die bei ihr instruirten Acten, zur Abfassung der Erkenntnisse, an die Senate des Kammer-Gerichts und an das Geh. Ober-Tribunal nicht durch Berichte, sondern vermittelst Anschreiben, und empfangt die per modum commissionis abgefasste Urtel gleichmässig zurück.


Quellen.[]

  1. Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor der Geschichte und Geographie zu Würzburg. Nürnberg, bey Ernst Christoph Grattenauer 1806.
  2. Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
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