Nationalgarden.[]
Nationalgarden.[1] Was ehemals in Deutschland die noch jetzt in mehrern europäischen Staaten übliche Landmiliz, d. i. ein zum Felddienst auf den Nothfall bestimmter, heerpflichtiger Volkstheil, welcher das stehende Heer ergänzen und unterstützen soll, auf keine Art leistete, und was die neuere Form der Landwehr und des (z. B. im Großherzogthums Weimar) wieder aufgehobenen Landsturms eben so wenig beabsichtigt *): -- das unnatürlich erweiterte Heerwesen, eine Erfindung der Machtpolitik, welche die Streitkraft des Volks vom Volke und von der Constitution, wo eine vorhanden ist, gänzlich getrennt, und in ein blindes Werkzeug der höchsten Gewalt verwandelt hat, auf die ursprüngliche Idee einer gesetzlichen, der Civilbehörde untergeordneten, Volksbewaffnung zum Dienste und Schutze der Nation zurückzuführen, -- das hat zuerst die französische constituirende Nationalversammlung in der Bildung der Nationalgarden auf eine dem Begriffe des wahren Bürgerthums angemessene Art bestimmt und gesetzlich aufgestellt. Sie erklärte schon den 12. Junius 1790, daß nur derjenige die Rechte eines wirklichen Bürgers ausüben könne, welcher seine Dienstpflicht in der Nationalgarde erfülle. Hierauf wurde den 29. Septbr. 1791 eine stehende (sédentaire) Orts- und Departements-Nationalgarde organisirt, welche aus einer freien Werbung -- je Ein Mann von zwanzig Bürgern -- gebildet, ihre Offiziere selbst wählte, und Sold, Waffen und Uniform erhielt; damit ward die feierliche Erklärung der Nationalversammlung (den 29. Decbr. 1791) verbunden: "die französische Nation entsage jedem Eroberungskriege, und werde nie ihre Streitkräfte gegen die Freiheit irgend eines Volks gebrauchen." Im Mai 1792 ward die Zahl der Bataillone der Departements-Nationalgarden auf 216 bestimmt. Allein bald nöthigten die diplomatischen Maaßregeln Oesterreichs und Preußens, so wie die Rüstungen der Emigranten an den Gränzen Frankreichs, die französische Regierung ebenfalls eine kriegerische Stellung anzunehmen; das stehende Heer wurde der Hebel der neuen Republik, und der Ruhm der französischen Waffen erweckte wieder die alte erobernde Staatskunst. So geschah es, daß die Nationalgarde selbst ein bloßes Mittel wurde, um das stehende Heer gegen innere und äußere Feinde, zur Unterdrückung wie zur Eroberung, zu verstärken. Dies bewirkte vorzüglich der 13. Vendemiaire (5te Octbr. 1795), -- an welchem Tage Bonaparte mit den Linientruppen des Convents die Nationalgarden der Pariser Sectionen (welche sich gegen den Terrorismus, d. i. den Despotismus der vollziehenden Gewalt, erklärt hatten) besiegte, und das stehende Heer wieder zu einem blinden Werkzeuge der höchsten Gewalt erhob. In Folge diese Tages ward (den 8. Octbr.) der Generalstab der Pariser Nationalgarde aufgelös't, und ihre oberste Leitung dem General der Armee des Innern übergeben, dadurch aber die Idee einer gesetzlichen, der Civilbehörde untergeordneten, zum Schutz und Dienst der Bürger bestimmten, Volksbewaffnung vernichtet. Nun konnte, einige Monate später, das Directorium mobile Colonnen aus der stehenden Orts-National Garde errichten. Endlich, im August 1797, gelang es den beiden gesetzgebenden Räthen, der stehenden Nationalgarde wiederum eine gesetzliche Organisation zu geben. Bei dieser ließ es auch Napoleon der Form nach; doch unterwarf er das ganze Institut seiner Militärpolitik. Denn indem er mit den conscribirten Heeren das Ausland überzog, bildete er aus den Nationalgarden zahlreiche Legionen, welche die Küsten und Grenzfestungen bewachten, oder den Dienst im Innern versahen; für eine schnelle und durchgreifende Polizei aber errichtete er eine, in dem Heerwesen mit begriffene, von der Nationalgarde gänzlich getrennte, zahlreiche Gendarmerie. Allmählich wußte er auch der Nationalgarde den kriegerischen Stolz der Linientruppen einzuflößen. Als er nämlich im Jahr 1810 aus den Nationalgarden der nördlichen Departements, welche bei den Landungen der Engländer sich brav gehalten hatten, ein Regiment von vier Bataillonen bildete, und dasselbe der kaiserliche Garde unter dem Namen Nationalgarde der Garde, einverleibte, galt dies in Frankreich als Ehre und Belohnung! Im J. 1812 aber ging er noch weiter. Denn am 13. März erfolgte das merkwürdige Senatsdecret zur Bildung der Nationalgarde in drei Bans, wovon der erste alle jungen Männer von 20 bis 26 Jahren, die nicht zum activen Dienste berufen worden, der zweite alle waffenfähigen Männer von 29 bis 40 Jahren und der dritte, oder Arriere-Ban alle tüchtigen Leute von 40 bis 60 Jahren umfaßte. Doch berief er aus dem ersten Ban nur 100 Cohorten, jede zu 1000 Mann, zum activen Dienste, auch sollten sie nicht außer dem Gebiete des Reichs fechten, wozu sie jedoch (1813) theilweise freiwillig sich zu erklären bewogen wurden. Zugleich nahm er durch die Verordnung vom 14. März 1812, welche seine Staatsgewalt in eine vollendete Militärgewalt umschuf, die ganze Kraft des waffenfähigen Theils der Nation in seine Hand. Darum erhielten auch sämmtliche Schulen eine militärische Disciplin. Gleichwohl konnten alle diese Einrichtungen seinen Sturz nicht aufhalten! Nach der Rückkehr der Bourbons suchte die Partei der Royalisten die Bildung der Nationalgarde von ihrem Einflusse abhängig zu machen. Der Bruder des Königs erhielt den Oberbefehl über dieselbe in ganz Frankreich. Sie durfte nicht einen ihrer Offiziere ernennen u. s. w. (Siehe Frankreich im Jahr 1818.) Endlich siegte auch hier die Macht der öffentlichen Meinung, und die Nationalgarden erhielten eine der Constitution angemessenere Einrichtung. Es wurde nämlich 1818 der Generalstab der Nationalgarden in Frankreich aufgelös't, und Monsieur legte die Stelle eines Generalobersten derselben nieder; sie selbst wurden wieder den Präfecten und dem Ministerium derselben untergeordnet. Werden sie nach ihrer ursprünglichen Idee vollends gesetzlich ausgebildet, und wird das stehende Heer auf den nothwendigen Stamm beschränkt, so gibt Frankreich das erste Beispiel, wie der Schutz der Bürger und der Ordnungsdienst für die Nation den Bürgern selbst am zweckmäßigsten anzuvertrauen sey.
- *) Beide sind nämlich nichts als Surrogate, um die Masse der kostbaren stehenden Heere, ohne große Kosten, im Nothfalle schnell zu verdoppeln und zu vervielfachen.
Zeitungsnachrichten.[]
1808.[]
Rheinischer Bund. [2]
Aus Baireuth wird gemeldet, daß die Verordnung des Hrn. Generalgouverneurs Legrand, die Errichtung einer Nazionalgarde, auf den Fuß der in Frankreich eingerichteten, in der Stadt Baireuth bereits ihre Vollziehung erhalten hat, und man gegenwärtig damit beschäftigt ist, dieselbe dem Willen des Hrn, Generalgouverneurs gemäß, auch in den übrigen Städten dieser Provinz und auf dem platten Lande zu organisiren. Wer das 60. Jahr erreicht hat, so wie Gebrechliche, werden nicht angenommen, ohne daß die letztern den Dienst durch andere verrichten lassen müßten. Durch Verbrechen geht die Eigenschaft eines Nazionalgardisten verloren. Ein Nazionalgardist, der den Dienst nicht selbst verrichtet, kann ihn nur an Jemand übertragen, welcher zu diesem Korps gehört. --