Auszug aus dem Protokolle des Staatssekretariats.[]
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In unserm Pallast zu Mayland, den 17. Dezember 1807.
Napoleon, Kaiser der Franzosen, König von Italien, Beschützer des Rheinischen Bundes.
Da durch die von der Brittischen Regierung unterm 14. Nov. d. J. beschlossenen Verfügungen die Schiffe neutraler, freundschaftlicher und selbst mit England alliirter Mächte, nicht blos einer Untersuchung von Brittischen Kreuzern, sondern auch einen gezwungenen Aufenthalt in England und einer willkührlichen Auflage von so und so vielen Prozenten auf ihre Ladung, die von der Englischen Gesetzgebung bestimmt werden soll, unterworfen werden. Da die Englische Regierung durch diese Akten die Schiffe aller europäischen Mächte entnazionalisirt hat; (denationalisé) da es in der Gewalt keiner Regierung steht über ihre Unabhängigkeit und Rechte zu verhandeln, indem alle Europäischen Souverains in solido für die Souverenität und Unabhängigkeit ihrer Flagge stehen; da -- wenn man durch eine unverzeihliche Schwäche und die einen unauslöschlichen Schandfleck in den Augen der Nachwelt ausmachte, eine solche Tyranney durch den Gebrauch in einen Handelsgrundsatz übergehen ließe, -- die Engländer selbigen zur Akte machen und ihn als Rechtsprinzip festsetzen würden, so wie sie die Nachgiebigkeiten der Regierungen benutzt haben, um den infamen Grundsatz zu etabliren, daß die Flagge nicht die Waaren schütze, und um ihrem Blockade-Recht eine willkührliche und in die Souverenität aller Staaten eingreifende Ausdehnung zu geben. So haben Wir beschlossen und beschliessen, wie folgt:
- Art. 1. Jedes Schiff, von welcher Nation es sey, welches eine Untersuchung von einem Englischen Schiffe ausgestanden, oder sich einer Reise nach England unterworfen, oder an die Brittische Regierung irgend eine Abgabe bezahlt hat, wird allein deßwegen für entnazionalisirt erklärt, hat die Garantie seiner Flagge verloren und ist Englisches Eigenthum geworden.
- Art. 2. Laufen besagte, durch die willkührlichen Maßregeln der Englischen Regierung entnazionalisirte Schiffe in Unsere oder in die Häfen Unserer Alliirten ein, oder gerathen sie in die Gewalt Unserer Kriegsschiffe oder Unserer Kaper, so werden sie für gute und gültige Prisen erklärt.
- Art. 3. Die Brittischen Inseln werden zu Wasser, wie zu Lande in Blockadezustand erklärt. Jedes Schiff, von welcher Nazion es sey, und welche Ladung es habe, das aus Englischen Häfen, oder von Englischen Kolonien, oder von Ländern expedirt wird, die von den Englischen Truppen besetzt sind, oder sich nach England, nach Englischen Kolonien, oder nach Ländern begiebt, die von Englischen Truppen okkupirt sind, ist, als das gegenwärtige Dekret übertretend, gute Prise. Es soll von Unsern Kriegsschiffen, von Unsern Kapern genommen und dem Wegnehmer zuerkannt werden.
- Art. 4. Diese Maßregeln, die bloß eine gerechte Reziprozität für das barbarische, von der Englischen Regierung angenommene System sind, welches deren Gesetzgebung der Gesetzgebung von Algier gleich macht, sollen aufhören, für alle diese Nazionen Kraft zu haben, welche die Englische Regierung nöthigen möchte, ihre Flage zu respektiren. Sie sollen während der ganzen Zeit in Kraft bleiben, in welcher jene Regierung nicht zu den Grundsätzen des Völkerrechts zurückkehrt, welches die Verhältnisse zivilisirter Staaten im Kriegszustande bestimmt. Die Verfügungen des gegenwärtigen Dekrets sollen abgeschafft oder de facto nichtig seyn, sobald die Englische Regierung zu den Grundsätzen des Völkerrechts zurückgekehrt ist, die auch die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Ehre sind.
- Art. 5. Alle Minister sind mit der Ausführung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt, welches im Bülletin der Gesetze abgedruckt werden soll.
- (Unterz.) Napoleon. Von dem Kaiser.
- Der Minister Staatssekretair.
- (Unterz.) Hugues B. Maret.
Zirkularschreiben an die Handelskammern.[]
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Aus Anlaß des kaiserl. Dekrets vom 17. Dez., den Blokadestand der Brittischen Inseln zu Wasser, wie zu Land, betreffend, hat der Minister des Innern ein Zirkularschreiben an die Handelskammern erlassen, worin er im Wesentlichen sagt:
"Durch die letztern Verordnungen vom 11. Nov. will England die schwachen Ueberreste der Unabhängigkeit der Meere zernichten; es will, daß kein Schiff mehr segeln soll, ohne in seinen Hafen anzuhalten, ohne seiner anmaßlichen Oberherrschaft einen Tribut zu bezahlen, und ohne von ihm einen schändlichen Erlaubnißschein zu erhalten. Al_o ist der Ozean nichts mehr als ein Feld der Sklaverey; die Usurpazion des heiligsten Rechtes der Nazionen ist vollbracht, und dieses tyrannische Joch wird bis zum Tage der Rache auf sie drücken, oder bis die Engl. Regierung zur Mässigung zurückkehrt, ihre Raserey dämpft, und selbst den Szepter zerbricht, dem sich die Völker des Kontinents nie unterwerfen werden. Durch jene Maßregeln Englands werden die Hindernisse des Handels noch zunehmen. Die Ein- und Ausfuhr, welche schon so sehr gehemmt waren, werden es noch mehr werden. Aber die grosse Masse der Nazion wird diese vorübergehende Entbehrung nicht fühlen. Die Preiserhöhung wird der Gewohnheit Schranken setzen. Und wer wird glauben, daß sich die grosse Nazion durch die Beraubung einiger eiteln Genüsse wird abschrecken lassen? Ihre Armeen haben ohne Murren die nothwendigsten Bedürfnisse entbehrt; dieses grosse Beyspiel wird nicht verloren seyn; und wenn es darauf ankommt, den Handel von den Räubereyen zu befreyen, die man von Zeit zu Zeit gegen ihn ausübt, so wird das Französische Volk mit der Würde und dem Muthe, die seinem grossen Charakter zukommen, die vorübergehenden Hindernisse besiegen, die seiner Betriebsamkeit in den Weg gelegt werden. Laßt uns nicht daran zweifeln: der Handel von Europa wird bald seine Freyheit erlangen. Das Interesse der Völker, die Ehre der Monarchen, die großmüthigen Entschliessungen des mächtigsten Alliirten Frankreichs, die Kraft und der Wille des Helden, der uns regiert, die Gerechtigkeit einer Sache, welcher der Himmel seinen Schutz wird angedeihen lassen, alle diese Mittel werden den Streit entscheiden; der Erfolg kann nicht zweifelhaft seyn xc."
Dekret vom 11. Januar 1808.[]
[3]
Paris den 17. Januar. Unter dem 11. d. hat der Kaiser ein Dekret zur Ergänzung der Maßregeln gegen das neue Seesystem Englands erlassen. Durch dasselbe wird unter andern verordnet, daß jeder, der an Bord eines in einen Französischen oder von Französischen Truppen besetzten Hafen einlaufenden Schiffes sich befindet, und die Anzeige macht, daß dieses Schiff aus England, oder aus den Englischen Kolonien, oder aus von Englischen Truppen besetzten Ländern kommt, oder von Englischen Schiffen visitirt worden ist, im Falle, daß seine Anzeige richtig befunden wird, den 3. Theil des reinen Ertrages des Verkaufs des Schiffes und seiner Ladung erhalten, auch daß jeder Beamte, der überführt seyn wird, Uebertretungen der Dekrete vom 23. Nov. und 17. Dez. v. J. begünstigt zu haben, dem peinlichen Gericht des Seinedepartements übergeben, und von diesem Gericht, das zu diesem Ende die Eigenschaft eines Spezialtribunals annehmen wird, als Staatsverräther gerichtet und bestraft werden soll.