L. J. Gohier.[]
Gohier, (L. J.) Rechtsgelehrter zu Rennes, Deputirter des Ille und Vilaine Departements bey der Gesetzgebung, erschien häufig auf der Tribune als revolutionärer Sprecher, namentlich um Maaßregeln gegen die unbeeideten Priester vorzuschlagen, die Aufhebung der Feudalrechte zu beschleunigen, den Kirchendienern die Tauf- Trauungs- und Begräbniß-Handlungen zu entziehen und zu verlangen daß die väterliche Gewalt über die Kinder, mit dem 20sten Jahre dieser, aufhören solle. Nachdem er aus dem gesetzgebenden Korps getreten, wurde er den 20. März 1793 von dem Konvent zum Justizminister ernannt, und da er die blutige Regierung des Berges überlebt hatte, ward er 1796 Präsident des Kriminalgerichts vom Seinedepartement. Endlich trat er den 15. Juny 1799 in Folge der Art von Revolution, welche die Räthe bewerkstelligten, in das Direktorium, wurde aber mit dem 18. Brümaire wieder gestürzt und blieb selbst einige Tage nebst Moulin im Pallast Luxemburg unter Aufsicht. In einem Werke des Titels: der 18. Brümaire, welches man Röderer zuschreibt, ist Gohier als ein gänzlich unfähiger Mensch geschildert, der sich nur den Freuden der Tafel hingibt und selbst am Tage seines Falls mit Interesse von dem Mahle sprach, das er Bonaparte geben wollte. Doch weigerte er sich mit einem gewissen Muthe seinen Abschied zu nehmen und das Staatssiegel, das er in Verwahrung hatte, auszuliefern. Er zog sich nach St. Chamont zurück, hat aber seitdem die Stelle eines Generalkommissärs der Kommerzialverhältnisse zu Amsterdam, und die Dekoration der Ehrenlegion erhalten.
Gohier.[]
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Er hatte verschiedene Aemter verwaltet, und war in keinem an der unrechten Stelle gewesen. Im Direktorium aber fehlten ihm die Eigenschaften, die einen Staatsmann bilden. Er war dort gefällig, ruhig, unthätig. Dies konnte ihm in den Augen derjenigen, denen es nützlich war, einiges Verdienst geben, allein er kann nicht der Geschichte Gohier's Namen empfehlen, wiewohl dieser, wenn man seine gute Gesinnungen, seine Moralität und seine bürgerliche Eigenschaften erwägt, vor dem Examen des Censors bestehn kann.