Waffenstillstands-Convention zwischen den Feldherrn der östreichschen und französischen Armee in Italien.[]
Schon vier Tage vor dem Abschluß der eben erwähnten Convention, zur beharrlichen Fortsetzung des Kriegs, war nach der Schlacht bey Marengo (zu Alessandria am 16. Jun.) zwischen den östreichschen und französischen Heeren eine Convention abgeschlossen worden, in welcher man dahin überein gekommen war:
I. Daß ein Waffenstillstand zwischen den beyderseitigen Heeren in Italien bestehen solle, bis von dem Wiener Hofe Antwort eintreffen würde.
II. Sollten die kaiserlichen Armeen alle zwischen dem Mincio, der Fossa Maestra und dem Po begriffnen Länder, nähmlich Peschiere, Mantua, Borgoforte und von da das linke Ufer des Po, und an dem rechten Ufer, die Festung Ferrara.
III. ingleichen Toskana und Ancona.
IV. Die französischen aber, die zwischen der Chiesa, dem Oglio und Po, besetzt halten,
V. das Land zwischen der Chiesa und dem Mincio solle unbesetzt bleiben. Aus den zu Mantua gehörigen Theilen dieses Landes werde die kaiserliche, und aus denen zu Brescia gehörigen, die französische Armee Lebensmittel ziehn.
VI. Die Citadellen von Tortona, Alessandria, Mailand, Turin, Pizzighetone, Arona, Piavenza sollten bis zum 20. Jun. den Franzosen übergeben werden.
VII. Bis zum 24. die Festung Coni, die Citadelle von Ceva, Savone und die Stadt Genua; und
VIII. bis zum 26. das Fort Urbano.
IX. Die Artillerie der Plätze solle auf folgende Weise vertheilt werden:
- 1. Alle Artillerie von östreichschem Kaliber und Guß solle der östreichschen Armee zugehören;
- 2. alle, von italienischem, piemontesischem, französischem, der französischen.
- 3. Von den Mund-Vorräthen solle die eine Hälfte der französischen, die andere der östreichschen Armee überlassen bleiben.
X. Die Besatzungen sollen mit militärischen Ehren ausziehn, und sich mit ihrer ganzen Bagage auf dem kürzesten Wege nach Mantua begeben;
XI. die östreichsche Armee sich in drey Colonnen, -- die erste zwischen dem 16. und 20., die zweyte zwischen dem 20. und 23., die dritte zwischen dem 23. und 25. Jun. -- über Piavenza und Mantua ziehn.
XII. Würden von beyden Seiten Commissarien für die Details der Vollziehung dieses Vertrags ernannt werden.
XIII. Wurde ausgemacht, daß Niemand wegen der Dienste, die er des östreichschen Armee geleistet, oder wegen seiner politischen Meinungen mißhandelt, und die, in der cisalpinischen Republik von den Oestreichern dieser Ursache verhafteten und in den unter den Befehlen der Oestreicher befindlichen Festungen aufbewahrten Personen, in Freyheit gesetzt werden sollen.
XIV. Wie auch die Antwort des Wiener Hofes ausfallen möge, so solle doch erst nach vorhergegangenener zehntägiger Aufkündigung des Waffenstillstandes eine Armee die andere angreifen können; und
XV. während des Waffenstillstandes, keine derselben Detaschirungen nach Deutschland machen dürfen.
Quellen und Literatur.[]
- Der Allgemeine Friede beym Anfange des neunzehnten Jahrhunderts. Dargestellt von Christian Daniel Voß. Leipzig und Gera bey Wilhelm Heinsius 1803. -- Geist der merkwürdigsten Bündnisse und Friedensschlüsse des neunzehnten Jahrhunderts -- Ein Nachtrag zu dem Geiste der merkwürdigsten Bündnisse und Friedensschlüsse des achtzehnten von Christain Daniel Voß. Leipzig und Gera bey Wilhelm Heinsius. 1803.