Miszellen.[]
Folgendes ist die Konstituzion, welche sich der Staat von Hayti (Domingo) gegeben hat:
"1. Titel. Jeder Mensch in dem Gebiethe von Hayti ist frey in der größten Ausdehnung des Wortes. Die Sklaverey ist in Hayti auf immer abgeschaft. Niemand hat das Recht, die Wohnung eines andern zu verletzen, noch mit Gewalt in dieselbe, ohne Befehl von der Obrigkeit, einzudringen. Alles Eigenthum steht unter dem Schutze der Regierung. Jeder Angriff auf das Eigenthum eines Bürgers ist ein Verbrechen, welches das Gesetz bestraft. Das Gesetz bestraft den Meuchelmord mit dem Tode.
2. Tit. Die Regierung von Hayti besteht 1) aus der obersten Magistratsperson, welche den Titel eines Präsidenten annimmt, und ist Generalissimus der Militärmacht von Hayti, sowohl zu Lande als zur See. Jede andere Benennung ist auf immer verbannt. 2) Aus dem Staatsrath. Die Regierung von Hayti nimmt den Titel an: der Staat von Hayti. Die Konstituzion ernennt den Obergeneral Heinrich Christoph zum Präsidenten und Generalissimus aller Militärmacht von Hayti, zu Wasser und zu Lande. Diese Würde ist lebenslänglich. Der Präsident hat das Recht, seinen Nachfolger zu ernennen, doch muß er einen von den Generalen dazu auswählen, und zwar nach der unten vorgeschriebenen Weise. Die Wahl nehmlich muß geheim gehalten, und in versiegeltem Paket aufbewahrt werden, welches nur von dem zu diesen Zwecke feyerlich versammelten Staatsrath eröffnet werden kann. Der Präsident wird die gehörige Vorsicht gebrauchen, um den Staatsrath zu unterrichten, wo dieses Paket niedergelegt werden soll. Die Armee besteht unter den Befehlen des Präsidenten, eben so wie die Verwaltung der Finanzen. Der Präsident hat das Recht, Traktaten mit fremden Nazionen zu schliessen, sowohl in Handels- als Staatsangelegenheiten, Frieden zu schliessen und den Krieg zu erkläre.., die Mittel zu ergreifen, die Bevölkerung von Hayti zu befördern und zu unterhalten. Er schlägt dem Staatsrathe die Gesetze vor. Die Genehmigung des Präsidenten wird zur Giltigkeit der Gesetze erfordert. Der Präsident hat 40,000 Piaster jährliche Einkünfte.
3. Tit. Der Staatsrath besteht aus 9 Mitgliedern, die vom Präsidenten ernannt werden, wovon wenigstens Zweydrittel Generale seyn müssen. Der Staatsrath bestimmt die Auflagen, und die Art, dieselbe zu heben, die Armee zu rekrutiren, und bestätigt die Traktaten.
4. Tit. Die römisch katholische Religion ist die einzige, welche von der Regierung angekannt wird. Die andern Religionen werden geduldet, aber ihr Gottesdienst ist nicht öffentlich. Das Volk von Hayti will keine Eroberungen machen, und beschränkt sich bloß auf sein eigenes Territorium.
Dann folgen einige allgemeine Bestimmungen, wovon die merkwürdigsten sind: daß jeder Einwohner von Hayti vom 16. bis 50. Jahre zur Armee berufen werden kann, sobald es die Sicherheit des Staats erfordert, daß jeder fremde Kaufmann, sowohl die völlige Sicherheit seiner Person, als seines Eigenthums geniessen soll. Die Ehescheidung ist streng verbothen. Der Ackerbau wird besonders empfohlen."
Diese Konstituzion ist vom 17. Febr. 1807 auf Kap Francois datirt, und von 3 Divisions- und 8 Brigadegeneralen, 4 Generaladjutanten, und vielen Zivilbeamten unterzeichnet. Christoph ließ eine feurige Proklamzion an das Volk ergehen, worin er ihm Glück und Ruhe verspricht, dasselbe zur Moralität aufmuntert, und den Ackerbau empfiehlt, zugleich seine Verdienste anpreiset, welche er um Hayti habe.
Quellen und Literatur.[]
- Wiener-Zeitung Nro. 51. Sonnabend, den 27. Junius 1807.