Huldigung des Königs Hieronymus.
Constitution des Königreichs Westphalen.[]
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Wir Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen Kaiser der Franzosen, König von Italien und Beschützer des Rheinischen Bundes, haben in der Absicht, den 19ten Artikel des Tilsiter Friedensschlusses schleunig in Vollzug zu setzen, und dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker sichere und zugleich dem Souverain, als Mitgliede des Rheinischen Bundes, die Mittel gewähre, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folgt:
- Erster Titel.
Art. I. Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesezt, nämlich:
Aus den Braunschweigisch-Wolfenbüttelschen Staaten, aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark, aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Provinz Magdeburg, aus dem Gebiete von Halle, aus dem Hildesheimischen und der Stadt Goslar, aus dem Lande Halberstadt, aus dem Hohensteinschen, aus dem Gebiete von Quedlinburg, aus der Grafschaft Mansfeld, aus dem Eichsfelde, nebst Trefurt, Mühlhausen, Nordhausen, aus der Grafschaft Stollberg-Wernigerode, aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes von Hanau und Katzenellenbogen am Rheine, aus dem Gebiete von Corvey, Göttingen und Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein und Elbingerode, aus dem Bißthume Osnabrück, aus dem Bißthume Paderborn, Minden und Ravensberg, aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz.
2. Wir behalten Uns die Hälfte der Allodial-Domainen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden, die wir den Offizieren Unserer Armeen versprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten. Die Besitznahme von diesen Gütern soll unvorzüglich durch Unsere Intendanten geschehen, und das Protocoll darüber soll vor dem ersten December mit Zuziehung der Landesbehörden ausgesetzt werden.
3. Die, besagten Ländern auferlegten, außerordentlichen Kriegssteuern sollen abgetragen, oder es soll für ihre Abzahlung, vor dem ersten December, Sicherheit gegeben werden.
4. Den ersten December soll der König durch Commissarien, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, in den Besitz des vollen Genusses und der Souverainetät seines Gebietes gesetzt werden.
- Zweiter Titel.
5. Das Königreich Westphalen macht einen Theil des Rheinischen Bundes aus.
Sein Contingent soll aus fünf und zwanzig tausend Mann wirklich dienstthuender Soldaten von Waffen aller Art bestehen, nämlich:
20000 Mann Infanterie, 3500 Mann Cavallerie und 1500 Mann Artillerie. Während der ersten Jahre sollen nur zehntausend Mann Infanterie, zweitausend Mann Cavallerie und fünfhundert Mann Artillerie besoldet werden. Die übrigen zwölftausend fünfhundert Mann sollen von Frankreich gestellt werden und die Garnison von Magdeburg bilden. Diese zwölftausend fünfhundert Mann sollen vom Könige von Westphalen besoldet und gekleidet werden.
- Dritter Titel.
6. Das Königreich Westphalen soll in des Prinzen Hieronymus Napoleon directer, natürlichen Geschlechtes, in Folge der Erstgeburt, und mit beständiger Ausschließung der Weiber und ihrer Nachkommenschaft, erblich seyn.
Falls der Prinz Hieronymus Napoleon keine natürliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben würde, soll der Thron Westphalens Uns, und Unsern natürlichen und rechtmäßigen oder adoptirten Erben und Nachkommen, in Ermangelung dieser, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joseph Napoleon, Königs von Neapel und Sicilien, in Ermangelung dieser Prinzen, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Ludwig Napoleon, Königs von Holland, und in Ermangelung dieser leztern, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joachim, Großherzogs von Berg und Cleve anheim fallen.
7. Der König von Westphalen und seine Familie sind in dem, was sie betrifft, den Verfügungen der Kaiserlichen Familien-Statuten unterworfen.
8. Im Falle der Minderjährigkeit, soll der Regent des Königreichs von Uns oder Unsern Nachfolgern, in Unserer Eigenschaft als Haupt der Kaiserlichen Familie ernannt werden. Er soll unter den Prinzen der Königlichen Familie gewählt werden. Die Minderjährigkeit des Königs endigt sich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre.
9. Der König und die Königliche Familie haben zu ihrem Unterhalte einen besondern Schatz, unter den Titel Kron-Schatz, welcher fünf Millionen Franken Revenüen beträgt. Der Ertrag von Domanial-Waldungen und ein Theil der Domainen sind zu diesem Behufe bestimmt. Falls der Ertrag der Domainen nicht zureichend seyn würde, so soll das Fehlende aus der Staatskasse mit einem Zwölftel jeden Monat zugeschossen werden.
- Vierter Titel.
10. Das Königreich Westphalen soll durch Constitutionen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, und die freue Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religions-Gesellschaften festsetzen.
11. Die Landstände der Provinzen, aus welchen das Königreich besteht, sowohl die allgemeinen, als die besondern, alle politische Korporationen dieser Art und alle Privilegien besagter Korporationen, Städte und Provinzen, sind aufgehoben
12. Gleichergestalt sind alle Privilegien einzelner Personen und Familien, in so fern sie mit den Verfügungen vorstehenden Artikels unverträglich sind, aufgehoben.
13. Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn, und wie sie heißen möge, ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreichs die nämlichen Rechte genießen sollen.
14. Der Adel soll in seinen verschiedenen Graden mit seinen verschiedenen Benennungen fort bestehen, ohne das solche jedoch ein ausschließendes Recht zu irgend einem Amte, Dienste oder Würde, noch Befreiung von irgend einer öffentlichen Last verleihen könne.
15. Die Statuten der adelichen Abteien, Priorate und Capitel sollen dahin abgeändert werden, daß jeder Unterthan des Reichs darin zugelassen werden könne.
16. Es soll ein und dasselbe Steuer-System für alle Theile des Königreichs seyn. Die Grundsteuer soll das Fünftel der Revenüen nicht übersteigen dürfen.
17. Das Münzsystem und das System der Maaße und Gewichte, welche dermalen in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden.
18. Die Münzen sollen mit dem Wappen Westphalens und mit dem Bildnisse des Königs geschlagen werden.
- Fünfter Titel.
19. Es sollen vier Minister seyn, nämlich: einer für das Justizwesen und die innern Angelegenheiten, einer für das Kriegswesen, einer für die Finanzen, den Handel und den öffentlichen Schatz; es soll ein Minister Staats-Secretär seyn.
20. Die Minister sind, jeder in seinem Fache, für die Vollziehung der Gesetze und der Befehle des Königs Verantwortlich.
- Sechster Titel.
21. Der Staatsrath soll zum wenigstens aus sechszehn und höchstens aus fünf und zwanzig Mitgliedern bestehen, welche vom Könige ernannt werden, und deren Ernennung von ihm nach Gutdünken zurückgenommen werden kann. Er soll in drei Sectionen abgetheilt werden, nämlich: Section des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, Section des Kriegswesens, Section des Handels und der Finanzen. Der Staatsrath soll die Verrichtungen des Cassationsgerichts versehen. Es sollen für die Geschäfte, welche geeignet sind, vor das Cassationsgericht gebracht zu werden, und für die streitigen Fälle in Verwaltungssachen, Advocaten bei demselben angestellt werden.
22. Das Gesetz über die Auflagen, oder das Finanz-Gesetz, die Civil- und peinlichen Gesetze sollen im Staatsrathe discutiret und entworfen werden.
23. Die im Staatsrathe entworfenen Gesetze sollen den von den Ständen ernannten Commissionen mitgetheilt werden. Diese Commissionen, deren drei seyn sollen, nämlich eine Finanz-Commission, eine Commission des bürgerlichen Justizwesens, und eine Commission des peinlichen Justizwesens, sollen aus fünf Mitgliedern bestehen, welche in jeder Session ernannt und erneuert werden müssen.
24. Diese ständischen Commissionen können mit den respectiven Sectionen des Staatsrathes die ihnen mitgetheilten Gesetzes-Entwürfe discutiren. Die Bemerkungen besagter Commissionen sollen im versammelten, vom Könige präsidirten Staatsrathe verlesen, und es soll, wenn man es nöthig finden wird, über die Modificationen, deren die Gesetzes-Entwürfe für empfänglich werden gehalten werden, berathschlagt werden.
25. Die definitiv angenommene Redaction der Gesetzes-Entwürfe soll durch Mitglieder des Staatsrathes unmittelbar den Ständen überbracht werden, welche nach Anhörung der Beweggründe jener Gesetzes-Entwürfe und der Berichte der Commission, darüber berathschlagen werden.
26. Der Staatsrath hat die Verwaltungs-Verordnungen zu discutiren und solche zu entwerfen.
27. Er hat über die unter den Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden sich erhebenden Jurisdictions-Streitigkeiten, über die streitigen Verwaltungsgegenstände und über die Frage zu erkennen, ob Verwaltungs-Beamte vor Gericht gestellt werden können und sollen.
28. Der Staatsrath hat, in Ausübung seiner Attributen, nur eine berathende Stimme.
- Siebenter Titel.
29. Die Stände des Reichs sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche durch die Departements-Collegien ernannt worden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Classe der Grundeigenthümer, funfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und funfzehn unter den Gelehrten und andern Bürgern, welche sich im den Staat verdient gemacht haben. Die Mitglieder der Stände bekommen keinen Gehalt.
30. Sie sollen alle drei Jahre zu einem Drittel, erneuert werden; die austretenden Mitglieder können unmittelbar wieder gewählt werden.
31. Der Präsident der Stände wird vom Könige ernannt.
32. Die Stände versammeln sich auf die vom Könige anbefohlene Zusammenberufung. Sie können blos durch den König zusammenberufen, prorogirt, vertagt und aufgelöset werden.
33. Die Stände berathschlagen über die vom Staatsrathe verfaßten Gesetzes-Entwürfe, welche ihnen auf Befehl des Königs vorgelegt worden, sowohl über die Auflagen oder das jährliche Finanz-Gesetz, als über die im Civilgesetzbuche und im Münzsysteme vorzunehmenden Veränderungen. Die gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnen alle Jahre vorgelegt werden. Die Stände berathschlagen über die Gesetzes-Entwürfe im geheimen Scrutinium durch absolute Mehrheit der Stimmen.
- Achter Titel.
34. Das Gebiet soll in Departements, die Departements in Districte, die Districte in Cantons, und diese in Municipalitäten eingetheilt werden. Die Zahl der Departements soll weder unter acht, noch über zwölf seyn. Die Zahl der Districte soll in einem Departement weder unter drei noch über fünf seyn.
- Neunter Titel.
35. Die Departements sollen durch einen Präfekten verwaltet werden. Es soll in jedem Departement ein Präfekturrath für die streitigen Sachen, und ein General-Departementsrath seyn.
36. Die Districte sollen durch einen Unterpräfekten verwaltet werden. Es soll in jedem Districte oder in jeder Unterpräfektur ein Districts-Rath seyn.
37. Jede Municipalität soll durch einen Maire verwaltet werden. Es soll in jeder Municipalität ein Municipalität seyn.
38. Die Mitglieder der General-Departementsräthe, der Districtsräthe und der Municipalräthe sollen alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert werden.
- Zehnter Titel.
39. Es soll in jedem Departement ein Departements-Collegium gebildet werden.
40. Die Zahl der Mitglieder der Departements-Collegien soll durch die Zahl der Bewohner des Departements bestimmt werden, so daß ein Mitglied auf tausend Bewohner desselben kommt; doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter zweihundert seyn.
41. Die Mitglieder der Departements-Collegien sollen vom Könige ernannt und folgendermaaßen gewählt werden, nämlich: Vier Sechstel unter den sechs hundert Höchst-Besteuerten des Departements, Ein Sechstel unter den reichsten Kaufleuten und Fabrikanten, und Ein Sechstel unter den ausgezeichnetesten Gelehrten und Künstlern, und unter den Bürgern, welche sich am meisten um den Staat verdient gemacht haben.
42. Es kann niemand, der nicht volle 21 Jahre alt ist, zum Mitgliede eines Departements Collegiums ernannt werden.
43. Die Funktionen der Mitglieder der Departements Collegien sind lebenslänglich; es kann keines derselben anders, als durch einen Urtheilsspruch entsetzt werden.
44. Die Departements Collegien sollen die Mitglieder der Stände ernennen, und dem Köni_e Candidaten für die Stellen der Friedensrichter, Departements- Districts- und Muni_ipal Räthe vorschlagen Für jede zu machende Ernennung sollen zwei Candidaten vorgeschlagen werden.
- Elfter Titel.
45. Der Codex Napoleon soll vom ersten Januar 1808 an, das bürgerliche Gesetzbuch des Königreichs Westphalens seyn.
46. Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich seyn, und in peinlichen Fällen sollen die Geschwornen-Gerichte statt haben. Diese neue peinliche Jurisprudenz soll spätestens bis zum 1sten Julius 1808 eingeführt seyn.
47. In jedem Canton soll ein Friedensgericht, in jedem District ein Civil Gericht erster Instanz, in jedem Departement ein peinlicher Gerichtshof, und für das ganze Königreich ein einziger Appellations-Gerichtshof seyn.
48. Friedensrichter sollen vier Jahre lang im Amte bleiben und sollen sogleich darauf wieder gewählt werden können, wenn sie als Candidaten von den Departements-Collegien vorgeschlagen worden.
49. Der gerichtliche Stand ist unabhängig.
50. Die Richter werden vom Könige ernannt. Ernennungen auf Lebenszeit sollen sie erst erhalten, wenn man, nachdem sie ihr Amt fünf Jahre lang werden verwaltet haben, überzeugt seyn wird, daß sie in ihren Aemtern beibehalten zu werden verdienen.
51. Das Appellationsgericht kann auf die Denunciation des Königl. Prokurators sowohl, als auf jene eines seiner Präsidenten, vom Könige die Absetzung eines Richters begehren, welchen es in der Ausübung seiner Amtsverrichtungen einer Verletzung seiner Pflichten für schuldig hält. In diesem einzigen Fall soll die Amtsentsetzung eines Richters vom Könige ausgesprochen werden können.
52. Die Urtheile der Gerichtshöfe und Tribunale werden im Namen des Königs ausgesprochen. Er allein kann Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern.
- Zwölfter Titel.
53. Die Militär-Conscription soll Grundgesetz des Königreichs Westphalen seyn. Es dürfen keine Werbungen für Geld statt haben.
- Dreizehnter Titel.
54. Gegenwärtige Constitution soll durch Königliche, im Staatsrathe discutirte, Verordnungen ergänzt werden.
55. Die Gesetze und Verwaltungs-Verordnungen sollen im Gesetz-Bülletin bekannt gemacht werden, und haben zu ihrer Verbindlichkeit keiner anderweiten Publications-Formalität nöthig.
Gegeben in Unserm Pallaste zu Fontainebleau, am 15ten Tage des Monats Nov. des Jahres 1807.
- Unterschrieben: Napoleon.
- Auf Befehl des Kaisers, der Minioster Staats-Secretär Hugo B. Maret.
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, Französischer Prinz xc. xc. nach Ansicht der Constitution des Königreichs Westphalen, vom 15. November 1807, befehlen, daß dieselbe in's Gesetz-Bülletin eingerückt und im ganzen Umfange des Königreichs bekannt gemacht werden soll. Gegeben in Unserm Königlichen Pallaste zu Napoleonshöhe, (vormals Wilhelmshöhe) am 7ten December 1807, im 1sten Jahre Unserer Regierung.
- Unterschrieben: Hieronymus Napoleon.
Eintheilung des Königreichs Westphalen.[]
Durch ein Königl Decret vom 24sten December hat das Königreich Westphalen, dessen Organisation bisher mit dem thätigsten Eifer betrieben worden, und welches am 1sten Januar durch seine Deputirten dem Könige Hieronymus feierlich zu Cassel huldigte, folgende Eintheilung erhalten:
- Es wird gebildet aus dem größten Theile des Herzogthums Magdeburg, aus der Grafschaft Barby, aus den von Sachsen abgetretenen Gommerschen Aemtern, aus der Alt-Mark, aus dem Amte Calvörde im Braunschweigischen, aus dem Amte Weserlingen. Die Anzahl der Einwohner dieses Departements beläuft sich auf 253,210 Seelen. Die Stadt Magdeburg ist der Hauptort des Departements. Es wird in vier Districte oder Bezirke eingetheilt: Magdeburg, Neuhaldensleben, Stendal, Salzwedel.
- Es wird gebildet aus einem Theile von Nieder-Hessen, aus dem Gebiete von Paderborn, aus dem Gebiete von Corvey, aus dem Amte Reckenberg, aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz, aus dem Amte Münden. Die Anzahl seiner Einwohner beläuft sich auf 239,502 Seelen. Die Stadt Cassel ist der Hauptort des Departements. Es wird in drei Districte oder Bezirke abgetheilt: Cassel, Höxter, Paderborn.
- Es wird gebildet aus dem Fürstenthume Eichsfeld, aus der Grafschaft Hohenstein, aus einem Theile des Fürstenthums Grubenhagen, aus dem Gebiete von Walkenried, aus einem Theile des Ge_iets von Blankenburg, aus einem Theile von Hessen, aus den Städten _ühlhausen und Nordhausen. Die Anzahl seiner Einwohner beläuft sich auf 210,989 Seelen Der Hauptort dieses Departements ist die Stadt Heiligenstadt. Es wird in vier Districte oder Bezirke eingetheilt: Heiligenstadt, Duderstadt, Osterode, Nordhausen.
- Es wird gebildet aus dem Göttinger Gebiete, aus einem Theile des Fürstenthums Grubenhagen, aus einem Theile des Gebiets von Hildesheim, Braunschweig und Hessen. Die Anzahl seiner Einwohner beläuft sich auf 145,537 Seelen. Die Stadt Göttingen ist der Hauptort dieses Departements. Es wird in zwei Districte oder Bezirke eingetheilt: Göttingen, Eimbeck.
- Dazu gehören: beinahe das ganze Fürstenthum Wolfenbüttel, beinahe das ganze Fürstenthum Hildesheim, die Stadt Goslar mit ihrem Gebiete, mehrere von dem Gebiete von Magdeburg und Halberstadt abgesonderte Dörfer. Die Anzahl seiner Einwohner beläuft sich auf 267,878 Seelen. Die Stadt Braunschweig ist der Hauptort des Departements. Es wird in vier Districte oder Bezirke eingetheilt: Braunschweig, Helmstädt, Hildesheim, Goslar.
- Es wird gebildet aus dem Fürstenthume Halberstadt, aus dem Fürstenthume Blankenburg, aus der Grafschaft Wernigerode, aus der Stadt Quedlinburg mit ihrem Gebiete, aus dem Saal-Kreise, aus dem Theile von Mannsfeld, welcher zu Preußen gehörte, aus einem Theile des Mannsfeldischen, welches zu Sachsen gehörte, aus einigen Dörfern des Herzogthums Magdeburg. Die Anzahl seiner Einwohner beläuft sich auf 206,222 Seelen. Die Stadt Halberstadt ist der Hauptort des Departements. Es wird in drei Districte oder Bezirke eingetheilt: Halberstadt, Blankenburg, Halle.
- Es wird gebildet aus ganz Ober-Hessen, aus der Grafschaft Ziegenhain, aus dem Fürstenthume Hersfeld, aus einem großen Theile von Nieder-Hessen, aus der Herrschaft Schmalkalden. Die Anzahl der Einwohner beläuft sich auf 254,000 Seelen. Die Stadt Marburg ist sein Hauptort. Es wird in drei Districte oder Bezirke eingetheilt: Marburg, Hersfeld, Eschwege.
- Es wird gebildet aus dem Fürstenthume Minden, aus der Grafschaft Ravensberg, aus dem Bisthume Osnabrück, aus dem Theile von Schaumburg, welches zu Hessen gehört, aus dem Amte Thedinghausen. Die Anzahl der Einwohner beläuft sich auf 334,965 Seelen. Die Stadt Osnabrück ist der Hauptort oder Bezirke eingetheilt: Osnabrück, Minden, Bielefeld, Rinteln.
Quellen.[]
- ↑ Politisches Journal nebst Anzeige von gelehrten und andern Sachen. Jahrgang 1808.