Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Aufsatz über das Konskripzionsgeschäft.[]

[1]
Vom Rheinstrome den 12. Okt. Die Anstalten zur Aushebung der Konskripzion von 1810 sind fürs erste noch suspendirt; man beschäftigt sich einstweilen mit den präparatorischen Maßregeln, Verfertigung des Etats u. s. w.; dagegen wird, nach den Befehlen der Regierung, die in Hinsicht auf diesen Gegenstand stets durch den Generaldirektor der Musterungen und der Militärkonskripzion den Staatsrath Lacuee (und nicht durch das Kriegsministerium) transmittirt werden, die Mobilisirung der zweyten Kontingente der Konskribirten von den Jahren 1807, 1807, 1808 und 1809 mit der größten Schnelligkeit betrieben. -- Eine genauere Kenntniß des Ganges des Konskripzionsgeschäfts, so wie dasselbe durch die neuern Instrukzionen der Regierung bestimmt ist, möchte wohl nicht ohne Interesse seyn. Er ist im Wesentlichen folgender: Von den jedesmal zum Aufbruch bestimmten Konskribirten wird durch die Regierung selbst die Mannschaft bezeichnet, welche jedes Departement zu liefern hat. Der Präfekt vertheilt alsdann diese Mannschaft, die das Kontingent: seines Departements bildet, unter die verschiedenen Bezirke im Allgemeinen, wobey er die Bevölkerung jedes zum Maßstab zu nehmen beauftragt ist. Nach demselben Maßstab hat der Unterpräfekt jedes Bezirks den Austheiler unter die Kantone seines Distrikts zu verfertigen. Beyde Repartizionen erhalten durch den Druck Publizität. Die Konskripzionslisten jeder Gemeinde werden vom Maire entworfen, und an den Unterpräfekten übermacht, der aus denselben die Kantonallisten bildet. Diese müssen eine gewisse Zeit hindurch in allen Gemeinden des Kantons angeschlagen bleiben, und jedem Bürger steht das Recht zu, diejenigen Bemerkungen und Reklamazionen, welche er für nöthig erachtet, in ein besonders dazu bestimmtes Register einzutragen. Die sämmtlichen Operazionen in Bezug auf die Verifikazion dieser Listen, auf Untersuchung der Reklamazionen, auf Bezeichnung und Visitazion der Konskribirten, sind ausschließlich den Unterpräfekten übertragen, jedoch mit Vorbehalt der Appellazion von seiner Seite an den Präfekten und an den allgemeinen Rekrutirungsrath. Allein die Entscheidung des Unterpräfekten kann und muß sogar provisorisch in Vollziehung gesetzt werden. Um die Operazion zu beschleunigen, begiebt sich der Unterpräfekt selbst in den Hauptort jedes Kantons in seinem Bezirk, wo alle Konskribirte von der aufgerufenen Klasse, die in ihrer Heymath anwesend sind, vor ihm in Person erscheinen müssen; jedoch steht den Unterpräfekten das Recht zu, die Konskribirten aus den seiner Residenz zunächst gelegenen Ortschaften in den Hauptort des Bezirks kommen zu lassen. In Gesellschaft des Unterpräfekten befinden sich zur bestimmten Zeit die Ober- und Unter-Werboffiziere des Bezirks, die von der obersten Militärbehörde des Departements hiezu ernannt sind. Derjenige unter diesen Offizieren, der den höchsten Rang begleitet, wohnt der ganzen Operazion bey, und ist berechtigt, an den Unterpräfekten alle Requisizionen zu machen, welcher er für nöthig erachtet, und worüber alsdann der Unterpräfekt eine Entscheidung zu geben verpflichtet ist. Ausser diesen Personen müssen sich auch ein Gensdarmerieoffizier und ein Maire oder Adjunkt jeder Gemeinde einfinden. Der Unterpräfekt beschäftigt sich nun mit der Verifikazion der allgemeinen Konskripzionsliste des Kantons, und, sobald diese Arbeit vollendet ist (und stets in Gegenwart der oben erwähnten Personen) mit der Untersuchung der einzelnen Konskribirten. Hiebey muß ebenfalls ein Arzt oder Gesundheitsbeamter, der vom Präfekt ernannt wird, aber nicht aus denjenigen des Bezirks genommen werden darf, gegenwärtig seyn. Die Kommission hat zuvorderst Rücksicht zu nehmen, auf die körperliche Grösse jedes Konskribirten. Ist diese hinlänglich, so werden seine übrigen physischen Eigenschaften untersucht. Der Konskribirte ist gehalten, seine Gebrechen anzuzeigen; thut er es nicht, und wird in der Folge wegen solcher körperlicher Fehler, die er nicht erklärt hat, reformirt, so muß er sich aus seine Kosten ersetzen lassen, oder eine doppelte Indemnität bezahlen. Ueber die Tauglichkeit oder Untauglichkeit des Konskribirten entscheidet die Kommission, die aus dem obersten Werboffizier, dem Gensdarmerieoffizier, dem Arzt vom Unterpräfekten ernannten Maire (der aber nicht der Maire derjenigen Gemeinde seyn darf, in welcher der Konskribirte wohnhaft ist,) besteht. Wenn der Werboffizier nicht mit der Mehrheit stimmt, so ist der Unterpräfekt gehalten, die Kontestazion vor den allgemeinen Rekrutementsrath zu verweisen. Dieser Behörde müssen ebenfalls alle diejenigen Konskribirten denunzirt werden, welche irgend ein körperliches Gebrechen erdichtet haben, um sich dadurch reformiren zu machen; so wie diejenigen, die beschuldigt sind, sich selbst verstümmelt, oder zu Dienst untauglich gemacht zu haben. Die abwesenden Konskribirten, für die sich niemand meldet, werden auf dem Verzeichniß als solche eingetragen, welche die Beschwerlichkeiten und Fatiguen des Kriegs auszuhalten im Stande sind. Diejenigen Konskribirten, die Söhne von Vätern sind, welche das 71. Jahr zurückgelegt haben, und sich mit ihrer Hände Arbeit ernähren müssen, werden auf des Verzeichniß der Reserve eingeschrieben. Für alle übrige erfolgt nun die Loosziehung in Gegenwart des Unterpräfekten und der Offiziere. Jeder Konskribirte zieht sein Loos selbst. Die ersten Nummern bilden das Kontingent für die aktive Armee, die übrigen für die Reserve und den Generaldepot. Wenn alle diese Operazionen beendigt sind, beginnen die des allgemeinen Rekrutementsraths des Departements, welchen der Präfekt präsidirt. Die übrigen Mitglieder desselben sind der Militärkommandant des Departements, der Musterungsinspektor, der Kommandant der Gensdarmerie und der Werbkapitän des Departements. Dieses Konseil, in welchem die Stimmenmehrheit entscheidet, statuirt zuförderst über die Provisorischen Reformen, welche von den Unterpräfekten ertheilt sind, und kann zu dem Ende eine neue Visitazion des Reformirten verordnen. Es ist gehalten, Geldstrafen gegen diejenigen auszusprechen, die sich selbst zum Dienste untauglich gemacht haben. Keine dieser Geldstrafen darf unter 1500 Franks seyn. Derjenige Konskribirte, der sie nicht bezahlen kann, wird der Verfügung der Regierung überlassen, um zu irgend einem Dienste zu Lande oder zur See gebraucht zu werden. Das Konseil spricht in letzter Instanz über alle Reklamazionen wegen Dienstbefreyung, und insbesondere auch über die Appellazionen von Entscheidungen der Unterbehörden über diesen Gegenstand. Die reformirten Konskribirten sind gehalten, dem Staate eine Entschädigung zu bezahlen. Der Präfekt ist allein bevollmächtigt, diese Entschädigung zu bestimmen. Die Grundlage des Betrags ist die Kontribuzion, welche der Konskribirte und seine Eltern bezahlen. Beläuft sich der Betrag derselben nicht über 50 Franks jährlich, so ist der Reformirte in gewöhnlichen Fällen von der Bezahlung befreyt. Der Kriegsminister kann das festgesetzte Quantum vermindern, wenn die Familie des Konskribirten bereits mehrere ihrer Glieder im Militärdienst hat, wenn der Chef derselben viele Kinder hat u. dgl. Wegen der abwesenden Konskribirten sind besondere Maßregeln vorgeschrieben. Wenn von ihrem Aufenthalt keine Kunde eingezogen werden kann, so werden sie vom Werbkapitän des Departements als Refraktärs denunzirt, und mit den gesetzlichen Geld- und anderen Strafen belegt. Jedem Konskribirten, der für die aktive Armee oder für die Reserve bezeichnet ist, steht es frey, sich bis zur Musterung, die dem Abmarsch unmittelbar vorhergeht, ersetzen zu lassen. Späterhin kann diese Ersetzung nur mit Bewilligung des Administrazionsraths des Regiments, in welches der Konskribirte inkorporirt ist, und mit Autorisazion des Kriegsministers erfolgen. Die Suppleanten können unter sämmtlichen Konskribirten des Kantons genommen werden. Allein ihre körperliche Grösse muß wenigstens der Grösse desjenigen, den sie ersetzen sollen, gleich seyn. Der Suppleant kann nur dann angenommen werden, wenn er ein Zertifikat seiner Munizipalität produzirt, das sein gutes Betragen bezeugt, und wenn er nicht schwächlich, sondern von starker körperlicher Konstituzion ist. Ueber die Zulassung der Suppleanten entscheiden die obersten Werboffiziere im Departemente, welche dem Staate und ihrem Korps deshalb verantwortlich sind. Zu dem Ende wird über sämmtliche Suppleanten, unmittelbar nach ihrer Ankunft bey dem Regimente, eine besondere Musterung vom Chef des Regiments gehalten, und erst nach derselben können die Suppleanten definitiv angenommen werden. Weigert sich der Chef, denselben in sein Korps zu inkorporiren, so wird an den Militärkommandanten des Departements referirt. Ist der Suppleant im Fall, reformirt zu werden, so muß der Konskribirte, der ihn geliefert hat, einen andern stellen, oder in Person marschiren. Der Werbkapitän muß in diesem Fall alle Kosten bezahlen, welche dem Staat durch Löhnung, Unterhaltung und Reisekosten des nicht angenommenen Suppleanten verursacht wurden. Desertirt der beym Regiment eingetroffene und angenommene Suppleant in den zwey ersten Jahren, so ist der Konskribirte, den er ersetzt hat, gehalten, selbst zu marschiren, oder sich durch einen andern ersetzen zu lassen, jedoch mit Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche gegen den Deserteur, der ausserdem noch, wenn man ihn verhaftet, mit fünfjähriger Kettenstrafe belegt wird. Desertirt hingegen der Suppleant nach Verfluß von zwey Jahren, so ist der Konskribirte von aller Verbindlichkeit befreyt. Keiner der für die aktive Armee oder die Reserve bezeichneten Konskribirten kann, ohne besondere Autorisazion des Kriegsministers, in ein anderes Korps, als dasjenige, für das er bestimmt ist, aufgenommen werden. Allein die freywillige Anmerkung in irgend ein Korps der Armee ist jedem Konskribirten bis zum Tag der Loosziehung gestattet. Jeder Kanton ist gehalten, den Abgang seines Kontingents bis zum Tage, da dasselbe vom Musterungsinspektor des Regiments, in welches dasselbe inkorporirt ist, Revüe passirt hat, zu ergänzen. Diese Ergänzung geschieht durch die Reservekonskribirten; in Ermangelung dieser durch die letzten im Depot, und wenn alle diese fehlen, durch die Reserve frühern Klasse der Konskribirten des Kantons. Die Austheilung der Konskribirten unter die verschiedenen Korps geschieht durch die Militärkommandanten der Departemente nach besondern Instrukzionen von der Regierung. Die schönsten und stärksten Jünglinge werden vorzüglich der schweren Kavallerie und der Artillerie zugetheilt. Die Reservekonskribirten bleiben in ihrer Heimath, bis sie durch die Regierung zum Abmarsch aufgefordert werden. Sie versammeln sich, so oft sie dazu Befehl erhalten. Die sogenannten Depotskonskribirten, aus welchen der Abgang bey der Reserve ersetzt wird, sind nicht im Falle, sich zu versammeln. Sie geniessen dieselbe Freyheit, wie alle übrige Bürger, und sich nur gehalten, im Fall sie ihren Wohnort verändern wollen, den Maire und den Werboffizier davon zu benachrichtigen. Verheirathete Konskribirte sind in der Regel nicht frey; nur bey dem Aufruf des zweyten Kontingents der Jahre 1806, 1807, 1808 und 1809, der im verflossenen September ergieng, wurden alle Konskribirten dieser Klassen, die sich verehlicht haben, vom Militärdienste für befreyt erklärt.


Conscription in Frankreich.[]

[2]
In den Jahren 1812 und 1813 wurden in Frankreich ausgehoben:

Zufolge des Senatusconsults vom 20sten Dec. Mann.
von der Classe 1792 120,000
Nach dem Senatusconsult vom 14ten März 1812
von den Classen 1787 bis 1792
zum ersten Bann der Nationalgarde, und
durch das Senatusconsult vom 11ten Januar 1813
der Armee einverleibt 100,000
Nach dem Senatusconsult vom 1sten September 1812
von der Classe 1793 137,000
Nach dem Senatusconsult vom 11ten Januar 1813
von den Classen 1789 bis 1792 100,000
und von der Classe 1814 150,000
Nach dem Senatusconsult vom 3ten April 1813
von den Classen 1787 bis 1792 80,000
und Ehrengarden 10,000
Nach dem Senatusconsult vom 24sten August 1813
von den Classen 1792 bis 1794
in den 25 Spanien zunächst
liegenden Departements 30,000
Nach dem Senatusconsult vom 7ten October 1813
von denselben Classen in
den übrigen Departements 120,000
und von der Classe 1795 160,000
Nach dem Senatusconsult vom 17ten November 1813
von den Classen 1786 bis 1794 300,000
Zusammen 1,307,000

Zu diesen Aushebungen haben jedoch die 19 hanseatischen, holländischen, toskanischen und römischen Departements, wo die Conscriptionen durch ein bloßes kaiserl. Decret, ohne Genehmigung des Senats, angeordnet werden, nicht beigetragen, sondern nur die 111 Departements des ältern Frankreichs, deren Bevölkerung ungefähr 36 Millionen beträgt.

Die Geburts- und Sterbelisten des französischen Reichs ergeben, daß in Frankreich die Generation sich in dreißig Jahren erneuert, mithin jährlich in den gedachten 111 Departements 1,200,000 Menschen geboren werden. Sorgfältigen Beobachtungen zufolge lebt nach zwanzig Jahren nicht mehr die Hälfte der Gebornen, also von jenen 1,200,000 nicht 600,000 und kaum 300,000 männlichen Geschlechts.

Das obige Verzeichniß beweis't, daß in den letzten zwei Jahren von der Classe 1792, 258,000, von der Classe 1793, 220,333, von der Classe 1794, 233,333, von der Classe 1795, 160,000 Mann genommen worden, und im Durchschnitt 72,500 Mann von jeder der Classen 1786 bis 1791, deren erste Aushebung in den frühern Jahren auch 100 bis 120,000 Mann, mithin die Totallieferung einer jeden dieser sechs Classen ebenfalls gegen 200,000 Mann betragen hat. Hierzu müssen dann noch die im Anfange des vorigen Jahres gemachten sogenannten freiwilligen Anerbietungen gezählt werden, welche über 50,000 Mann, folglich auf jede der angeführten Classen über 5000 Mann gebracht haben; und es ist ferner zu berücksichtigen, daß für die entflohenen Conscribirten stets andere, die sonst frei seyn würden, in die Stelle treten müssen, und daß, in Folge der französischen Revolution, der Geburten in den Jahren 1793, 1794 und 1795 weniger als gewöhnlich gewesen sind.

Von den in den Jahren 1786 bis 1795 gebornen Männern ist daher höchstens der vierte Theil vom Kriegsdienste frei geblieben, und da ein gänzlicher Stillstand aller Geschäfte des bürgerlichen Lebens erfolgt, so wird Frankreich, wenn es auch sonst den Krieg noch einige Jahre zu führen im Stände wäre, ihn selbst im glücklichsten Falle wegen Mangel an streitbarer Mannschaft nicht lange mehr fortsetzen können; und sollte dagegen der bevorstehende Feldzug einen eben so unglücklichen Ausgang, wie die zwei letztern, für die Franzosen haben, so möchten die Folgen desselben für Frankreich nicht zu berechnen seyn.


Worte Napoleons.[]

Vermischte militärische Nachrichten. [3]

Der Französische Kaiser empfahl den Präfekten das Rekrutirungsgesetz mit den Worten: Ohne Rekrutirung kann keine Macht und kein Volk unabhängig bleiben. Ganz Europa hat die Rekrutirung eingeführt. Wir verdanken unsere Siege und die Stärke unserer Lage bloss dem, dass unsere Armee bloss aus Inländern besteht; daher aber müssen wir uns Mühe geben, diesen Vorzug zu behaupten.


Zeitungsnachrichten.[]

1808.[]

Frankreich. [4]

Das Amtsblatt vom 24. Jan. liefert nunmehr die Resultate der ausserordentlilichen Senatssitzung am 21. Jan. Es sind folgende: I. Ein Senatuskonsultum, welches 80,000 Konskribirte von der Konskripzion von 1809 zur Disposizion der Regierung stellt, um im Laufe dieses Jahres zur Kompletirung der Reservelegionen im Innern, und der Cadres der Regimenter, deren Depots in Frankreich sind, gebraucht zu werden.

Beygefügt sind: Eine Rede des Ministers Regnaud de St. Jean d'Angely, welche die Motive dieser Verfügung entwickelt.

Frankreich. [5]

Durch ein am 1. April erschienenes kaiserliches Dekret ist nun auch die Reserve der Konskripzion vom Jahre 1809 in Dienstthätigkeit gesetzt worden.

Frankreich. [6]

Eine Entscheidung von dem Kriegsminister giebt jenen neuangeworbenen Rekruten, die von kränklicher Leibesbeschaffenheit sind, und sich in der Hoffnung, wieder ohne Bezahlung der Unkosten entlassen zu werden, haben anwerben lassen, die Erlaubniß, wenn sie einen andern an ihre Stelle setzen, und die Unkosten vergüten, wieder nach Hause zu kehren.


Frankreich, 23. April. [7]

Der Moniteur vom 13. Sept. liefert nun auch die Verhandlungen des Erhaltungssenats über die letzte kaiserl. Bothschaft. Die Sitzung am 5. Sept. wurde durch den Prinzen Erzkanzler mit einer Rede eröffnet. Nachdem hierauf die kaiserl Bothschaft und die drey derselben beygefügten Ministerialberichte (letztere durch die betreffenden Minister selbst) verlesen worden waren, legten die Redner des Staatsraths dem Senat den Entwurf zu einem Senatuskonsult wegen der Konskripzion vor, und der Graf Regnaud de St. Jean d'Angely entwickelte die Bewegungsgründe dazu in einer Rede. Der Senat verwies sämmtliche Aktenstücke an eine Kommission von 7 Gliedern, in deren Namen der Senator, Graf Lacepede, in einer neuen Sitzung am 10. Sept. einen genehmigenden Bericht erstattete. Der Senat nahm hierauf sowohl das angetragene Senatuskonsult, als eine darauf Bezug habende Addresse einstimmig an, und beyde wurden dem Kaiser am 12. zu St. Cloud in einer feyerlichen Audienz durch den Senat en Corps überreicht, wobey der Präsident das Wort führte. Das Senatuskonsultum besteht aus 2 Titeln. Der erste stellt 80,000 Konskribirte aus den Konskripzionsklassen von 1806, 7, 8 und 9, (aus jeder 20,000) zur Disposizion der Regierung; sie können sogleich in Aktivität gesetzt werden; doch konkurriren die vor dem Zeitpunkt dieser Senatuskonsult verheiratheten, so wie die gesetzlich reformirten Konskribirten bey Formirung des Kontingents nicht mit. Die Konskribirten der Jahre 8 - 14, welche einmal schon geloost haben, und nicht zur Armee berufen wurden, sind frey, und es soll aus diesen Klassen kein neues Kontingent mehr ausgehoben werden. Der zweyte Theil stellt 80,000 Konskribirte aus der Klasse von 1810, zur Disposizion der Regierung; sie sollen Korps zur Beschützung der Küsten bilden, und nicht vor dem 1. Jan. 1809 ausgehoben werden, insofern sich nicht vor diesem Zeitpunkt neue Mächte in Kriegsstand gegen Frankreich setzen.


1812.[]

Paris, den 14ten September. [8]

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 1sten September folgendes Senatus-Konsultum dekretirt: Es sollen 120,000 Mann von der Konskription des Jahres 1812 dem Kriegsminister für die Rekrutirung der Armee zur Disposition überlassen werden. Dieselben werden aus denjenigen Franzosen genommen, welche vom 1sten Januar 1791 bis zum 31sten December desselben Jahres geboren sind. 17,000 Mann, welche von der Konskription des Jahres 1813 aus denjenigen genommen werden, die nicht berufen worden sind, einen Theil der aktiven Armee auszumachen, sollen in Gemäßheit der Art. 5. und 11. des Senatus-Konsultums vom 13ten März und des Art. 14. des Dekrets vom 14ten März 1812 dazu bestimmt werden, die an der kompletten Anzahl der Kohorten des ersten Heerbannes der Nationalgarde fehlende Mannschaft zu ersetzen und zur Disposition des Kriegsministers überlassen werden, welcher sie einberufen wird, wenn es nöthig ist. Die Einberufung und ihre Epoche werden durch Verordnungen der öffentlichen Verwaltung näher bestimmt werden.


Paris, den 23sten November. [9]

Seit 14 Tagen sind alle Straßen des Reichs mit Konskribirten bedeckt, welche sich zu den verschiedenen Armeekorps begeben, deren Kadres sie zu komplettiren bestimmt sind.


Quellen.[]

  1. Wiener-Zeitung. Nro 88. Mittwoch, den 2. November 1808. ff.
  2. Deutsche Blätter Herausgegeben von Friedr. Arn. Brockhaus. Zweiter Band, Leipzig und Altenburg, 1814.
  3. Mars. Eine allgemeine militärische Zeitung. Berlin, 1805. In der Himburgischen Buchhandlung.
  4. Wiener-Zeitung. Nro 12. Mittwoch, den 10. Februar 1808.
  5. Wiener-Zeitung. Nro 37. Sonnabend den 7. May 1808.
  6. Wiener-Zeitung. Nro 64. Mittwoch, den 10. August 1808.
  7. Wiener-Zeitung. Nro 78. Mittwoch, den 28. September 1808.
  8. Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 234. Sonnabend, den 28. September/10. Oktober. 1812.
  9. Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 291 Mittewoch, den 4/15. December 1812.
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