Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Conscription.[]

[1]
Conscription, Ausschreibung (Enrollement) kriegsdienstfähiger Mannschaft aus den verschiedenen Cantons zu regulären oder Landmiliz, zu Haus- und Linientruppen, Nationalgarden u. s. w. Sie ist entgegengesetzt der Werbung und dem Landsturm. Der Name kommt aus der militärischen Verfassung der alten Römer. Jeder römische Bürger mußte dem Staate vom 17. bis zum 45. Jahre als Soldat dienen, und deshalb fand keine Werbung, die freiwillig ist, sondern bloß Aushebung (Delectus) Statt. Gewöhnlich und gesetzmäßig wurden jährlich 4 Legionen Fußvolk (6666 Mann eine Legion), zwei für jeden Consul, und zu jeder Legion 300 Mann Reiterei ausgehoben. Der Consul, der zu den Zeiten der Republik jederzeit auch Anführer des Heeres war, kündigte in jedem Jahre, nachdem die Kriegsobersten (Legionstribunen) gewählt waren, durch ein Ausschreiben, oder der Herold, die Auswahl oder Aushebung der Truppen an (milites cogere, colligere, scribere, conscribere), und dies ist die eigentliche Conscription. Alle dienst- und waffenfähigen Bürger mußten sich bei Verlust des Vermögens und der Freiheit auf dem Marsfelde oder Capitol versammeln, wurden hier nach ihren Abtheilungen (Tribus und Centurien) in einer Ordnung, die das Loos entschied, aufgerufen, und von den Obersten dann aus jeder Abtheilung so viele ausgewählt, als man bedurfte. Dies dauerte, bis zur Zeit der römischen Kaiser stehende Heere unterhalten, und diese größtentheils in den Provinzen angeworben wurden. Frankreich hatte bei dem stehenden Heere in neuester Zeit jene Einrichtung nachgeahmt, und die Conscription für Staatsgrundgesetz erklärt. Jeder französische Bürger war geborner Soldat, und verpflichtet, als solcher vom 16. bis zum 40. Jahre dem Staate zu dienen. Bis zum 60. Jahre gehörte er noch zur Nationalgarde. In jedem Jahre wurde die junge Mannschaft, welche das bestimmte Alter erreicht hat, einberufen und unter die Militär-Divisionen vertheilt. Eine eigene General-Inspection der Revüen und Militär-Conscription, welcher ein Staatsminister als General-Director vorstand, war damit beauftragt. (S. Militärverfassung.) In mehreren Staaten des ehemaligen Rheinbundes war dieselbe Einrichtung getroffen. Sie ist aber seit Napoleons Sturz allenthalben entweder gänzlich abgeschafft, oder um Vieles modificirt worden, ohne daß jedoch die Regierungen den an sich richtigen und in seinen Folgen sehr fruchtbaren Grundsatz von der Allgemeinheit der Militärpflichtigkeit, auf dem das Wesen der Conscription beruht, aufgegeben hätten.


Ueber Bonapartes Conscriptionssystem.[]

[2]
Aufwand des Ueberflußes der Bevölkerung. Kanonenfutter und Menschenfleischlieferanten.

Die Krone aller Werke des Despotismus Bonapartes ist die Conscription. Skandinavien, von einem Geschichtschreiber die Werkstädte des menschlichen Geschlechts genannt, hätte nicht Menschen genug liefern können für das Mordgesetz. Ein einziges Denkmahl auf Bonaparte's Regierung wird dieser Conscriptionscodex bleiben. Alles, was die verschlagendste, erfindungsreichste Tyranney erdenken kann, das Volk zu quälen und auszurotten, ist darin zusammengehäuft; es ist ein wahrhafter Codex der Hölle.

Frankreichs Generationen wurden in regelmäßige Schläge eingetheilt, wie die Bäume eines Waldes. Jedes Jahr wurden achtzigtausend junge Männer ausgehauen. Aber das war nur der Tod in der Regel; oft wurde die Conscription durch außerordentliche Aushebungen verdoppelt und verstärkt; oft verzehrte sie im Voraus die Schlachtopfer für die Zukunft, so wie ein Verschwender seine Einkünfte im Voraus verbraucht. Zuletzt nahm man ohne zu zählen; man sah gar nicht mehr auf das erforderliche Alter, noch auf die andern Eigenschaften, um auf dem Schlachtfelde zu sterben; und das Gesetz zeigte in dieser Hinsicht viel Nachsicht. Man stieg hinauf bis zur Kindheit, und zum Greisenalter herab; man nahm die bereits frey gegeben waren, so wie den, der sich schon ein Mahl hatte ersetzen lassen. Auch der Sohn des armen Handwerkers, schon dreymal losgekauft mit seinem geringen Vermögen, mußte fort. Krankheit, Gebrechen, Leibesfehler, nichts konnte schützen.

Bewegliche Colonnen durchzogen Frankreichs Provinzen, entführten dem Volke die letzten Kinder. Beklagte man diese Verheerungen, so hieß es: "diese Colonnen bestehen aus schönen Gensd'armen; sie werden die Mütter trösten, und ihnen den Verlust ersetzen." In Ermangelung des abwesenden Bruders nahm man den, der gegenwärtig war. Der Vater mußte für den Sohn, die Frau für den Mann einstehen; die Bürgschaft erstreckte sich bis auf die letzten Verwandten, bis auf die Nachbarn. Ein ganzes Dorf mußte für den Conscribirten einstehen, der dort geboren war. Dem Bauer wurden Executions-Soldaten ins Haus gelegt, er mußte sein Bett verkaufen, um sie zu ernähren, bis er den im Walde versteckten Conscribirten wieder aufgefunden hatte. Zu dem Empörenden kam oft auch noch das Abgeschmackte hinzu; oft wurden Leuten ihre Söhne abgefordert, die so glücklich waren, keine Nachkommenschaft zu haben. Man übte Gewaltthätigkeiten aus, um Leute aufzufinden, die nirgends existirten, als auf der Liste der Gensd'armen, oder um einen Conscribirten aufzusuchen, der seit mehreren Jahren diente. Schwangere Frauen wurden auf die Tortur gebracht, um von ihnen herauszubringen, wo ihr Erstgeborner sich versteckt halte? Väter trugen den todten Leib ihres Sohnes herbey, um zu beweisen, daß sie ihn nicht lebendig herschaffen könnten.

Es gab noch einige Familien, die vermögend genug waren, ihre Söhne loszukaufen; sie waren bestimmt, eines Tages Magistratspersonen, Staatsverwalter, Gelehrte, Gutsbesitzer und andere nothwendige Mitglieder des bürgerlichen Vereins zu werden; durch das Dekret der Ehrengarde wurden sie mit in das allgemeine Gemetzel gezogen.

Die Verachtung für die Menschen und für Frankreich war so weit gediehen, daß man die Conscribirten Urstoff nannte, oder auch Kanonenfutter. Unter den Menschenfleischlieferanten war es ein Gegenstand der Unterhaltung; wie lange ein Conscribirter wohl dauern könne? Bonaparte sagte selber, er habe drey hunderttausend Mann Einkünfte! Die eilf Jahre seiner Regierung kosten Frankreich mehr als fünf Millionen Franzosen; das ist vielmehr als unsere Bürgerkriege während drey Jahrhunderten aufgezehrt haben, unter den Regierungen Johannes, Karls V. Karls VI. Karls VII. Heinrichs II. Franz II. Karls IX. Heinrichs III. und Heinrichs IV. Während den letztverflossenen zwölf Monathen hat Bonaparte, die Nationalgarde ungerechnet, dreyzehnhunderttausend Mann ausgehoben, also mehr als hunderttausend Mann für den Monat. Und man hat sich ersrecht, ihm zu sagen, er habe nur den Ueberfluß der Bevölkerung aufgewendet!

(Chateaubriant.)


Conscription in Frankreich.[]

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In den Jahren 1812 und 1813 wurden in Frankreich ausgehoben:

Zufolge des Senatusconsults vom 20sten Dec. Mann.
von der Classe 1792 120,000
Nach dem Senatusconsult vom 14ten März 1812
von den Classen 1787 bis 1792
zum ersten Bann der Nationalgarde, und
durch das Senatusconsult vom 11ten Januar 1813
der Armee einverleibt 100,000
Nach dem Senatusconsult vom 1sten September 1812
von der Classe 1793 137,000
Nach dem Senatusconsult vom 11ten Januar 1813
von den Classen 1789 bis 1792 100,000
und von der Classe 1814 150,000
Nach dem Senatusconsult vom 3ten April 1813
von den Classen 1787 bis 1792 80,000
und Ehrengarden 10,000
Nach dem Senatusconsult vom 24sten August 1813
von den Classen 1792 bis 1794
in den 25 Spanien zunächst
liegenden Departements 30,000
Nach dem Senatusconsult vom 7ten October 1813
von denselben Classen in
den übrigen Departements 120,000
und von der Classe 1795 160,000
Nach dem Senatusconsult vom 17ten November 1813
von den Classen 1786 bis 1794 300,000
Zusammen 1,307,000

Zu diesen Aushebungen haben jedoch die 19 hanseatischen, holländischen, toskanischen und römischen Departements, wo die Conscriptionen durch ein bloßes kaiserl. Decret, ohne Genehmigung des Senats, angeordnet werden, nicht beigetragen, sondern nur die 111 Departements des ältern Frankreichs, deren Bevölkerung ungefähr 36 Millionen beträgt.

Die Geburts- und Sterbelisten des französischen Reichs ergeben, daß in Frankreich die Generation sich in dreißig Jahren erneuert, mithin jährlich in den gedachten 111 Departements 1,200,000 Menschen geboren werden. Sorgfältigen Beobachtungen zufolge lebt nach zwanzig Jahren nicht mehr die Hälfte der Gebornen, also von jenen 1,200,000 nicht 600,000 und kaum 300,000 männlichen Geschlechts.

Das obige Verzeichniß beweis't, daß in den letzten zwei Jahren von der Classe 1792, 258,000, von der Classe 1793, 220,333, von der Classe 1794, 233,333, von der Classe 1795, 160,000 Mann genommen worden, und im Durchschnitt 72,500 Mann von jeder der Classen 1786 bis 1791, deren erste Aushebung in den frühern Jahren auch 100 bis 120,000 Mann, mithin die Totallieferung einer jeden dieser sechs Classen ebenfalls gegen 200,000 Mann betragen hat. Hierzu müssen dann noch die im Anfange des vorigen Jahres gemachten sogenannten freiwilligen Anerbietungen gezählt werden, welche über 50,000 Mann, folglich auf jede der angeführten Classen über 5000 Mann gebracht haben; und es ist ferner zu berücksichtigen, daß für die entflohenen Conscribirten stets andere, die sonst frei seyn würden, in die Stelle treten müssen, und daß, in Folge der französischen Revolution, der Geburten in den Jahren 1793, 1794 und 1795 weniger als gewöhnlich gewesen sind.

Von den in den Jahren 1786 bis 1795 gebornen Männern ist daher höchstens der vierte Theil vom Kriegsdienste frei geblieben, und da ein gänzlicher Stillstand aller Geschäfte des bürgerlichen Lebens erfolgt, so wird Frankreich, wenn es auch sonst den Krieg noch einige Jahre zu führen im Stände wäre, ihn selbst im glücklichsten Falle wegen Mangel an streitbarer Mannschaft nicht lange mehr fortsetzen können; und sollte dagegen der bevorstehende Feldzug einen eben so unglücklichen Ausgang, wie die zwei letztern, für die Franzosen haben, so möchten die Folgen desselben für Frankreich nicht zu berechnen seyn.


Königreich Westphalen.[]

[1808]

Rheinischer Bund. [4]

Die Konskripzion, die im Königreich Westphalen zum Grundgesetz erklärt ist, wird nun auch in Vollziehung gesetzt. Ein königl. Dekret vom 25. April bestimmt genau, wie es dabey gehalten werden soll. Jeder Westphale ist verbunden, sein Vaterland mit den Waffen zu vertheidigen, sobald der König ihm dazu auffordert. Die Armee wird theils durch militärische Konskripzion, theils durch freywillige Werbung gebildet. Die Anzahl der auszuhebenden Konskribirten beruht auf der genauen Kenntniß von der, der Armee abgehenden Mannschaft. Die Militärkonskription erstreckt sich auf alle Westphälische Unterthanen vom vollendeten 20. bis zum zurückgelegten 25. Jahre. Jeder Westphälische Unterthan, der am 1. Jan. 1808 sein 20. Jahr vollendet hatte, aber noch nicht in das 26. eingetreten war, ist der Konskripzion unterworfen. So oft jedoch keine ausserordentliche Aushebung Statt findet, und die Rekrutirung bloß zur Absicht hat, die ertheilten abschiede zu ersetzen, und die Stämme nach dem Friedensfuß zu ergänzen, soll die erste Klasse allein (welche alle die in sich faßt, die am 1. Jan. jedes Jahrs ihr 20. Jahr zurückgelegt haben) die benöthigten Kontingente stellen.


Herzogtum Sachsen-Gotha.[]

[1807]

Gesetzgebung und Regierung.

Gotha. Die Stellung eines Kontingents von 1100 Mann hat eine neue Rekrutenaushebung nöthig gemacht. Um nun hierbey alle Willkührlichkeiten zu entfernen, ist unter dem 20. May eine Verordnung erschienen, die über die Aufzeichnung und Aushebung der zum Militärdienst nöthigen Rekruten gesetzliche Vorschriften enthält. Laut derselben sind alle Unterthanen, vom Anfang ihres 18ten bis zu Ende ihres 30sten Jahres, welche nicht entweder zum Soldatendienste untauglich sind, oder zu denen gehören, bey denen eine Ausnahme statt findet, zum Militärdienst verbunden. Die Untauglichkeit zum Soldatenstand hat theils in der Leibeskonstitution, theils in dem Mangel des gehörigen Maaßes (wozu in Kriegszeiten 5 rhein. Fuß 2 Zoll, in Friedenszeiten aber 5 rhein. Fuß 4 Zoll bestimmt sind) ihren Grund. In jedem Falle aber sind folgende Personen von der Verbindlichkeit zum Militärdienste ausgenommen. 1) Die Adelichen für sich und ihre Söhne; 2) Die Besitzer der im Lande gelegenen schriftsässigen Lehn- und Allodial-Güter, in sofern sie auch die persönliche Schriftsässigkeit genießen, für sich und ihre Söhne; 3) Alle die in herzogl. Diensten oder sonst in geistlichen und weltlichen öffentlichen Aemtern wirklich stehen, mit Einschluß der Advokaten und Aerzte, und zwar diejenigen, welche in die acht ersten Klassen der dem Einmiethlingssteuer-Patente vom 23. Nov. 1795 beygefügten Klassifikation gehören, für sich ihre Söhne, die übrigen aber bloß für sich; 4) Alle einzige Söhne, welche ihren Eltern zur Fortsetzung des Gewerbes oder sonst zur Unterstützung nöthig sind, es mögen noch beyde Eltern oder nur eines derselben am Leben seyn; 5) Unter mehreren dienstfähigen, ihren Eltern nützlichen Söhnen, einer nach der Wahl der Eltern; 6) Unter mehreren Söhnen, ohne Rücksicht, ob sie den Eltern nützlich sind oder nicht, ebenfalls einer, nach der Wahl der Eltern, jedoch nur in sofern nicht ohnehin schon einer oder mehrere derselben aus einem andern Grunde ausgenommen sind; 7) Die Rathsglieder, Dorfrichter, Schultheisen, Heimbürgen, Gerichtsschöppen, Vormundschaftspersonen, Gemeindeschreiber, Rathsdiener und Rathsboten, für ihre Personen, die wirklichen Mitglieder des Stadtraths der Residenzstadt aber für sich und ihre Söhne; 8) Die Apotheker und Chirurgen mit ihren Provisoren, Gesellen und Lehrlingen, für ihre Personen; 9) die Kandidaten, Studenten, Gymnasiasten und Schüler, imgleichen die wirklichen Mitglieder des Schullehrer-Seminarii und überhaupt alle, welche sich dem Studiren widmen, so lange ihre Aufführung tadellos ist, für ihre Personen; 10) Die handelnden Kaufleute, wie auch ihre Diener und Lehrlinge, für ihre Personen; doch sind hierunter Höker und gemeine Krämer auf dem Lande nicht mit begriffen; 11) Die Eigenthümer oder Pachter von Gasthöfen und Dorfschenken, imgleichen die Fabrikanten, Brauer und Müller, für ihre Personen; 12) Die Künstler und Handwerkmeister, welche ihre Kunst und ihre Handwerke treiben, und nicht etwa als Gesellen bey andern arbeiten, für ihre Personen; 13) Die Lehrlinge der Künstler und Handwerker während ihrer zunftmäßigen Lehrzeit; 14) Die Bergleute, welche als solche wirklich angestellt sind, für ihre Personen; 15) Die sämmtlichen Arbeiter in den Fabriken zu Zella, Mehlis und Ruhla, für ihre Personen; 16) Die Besitzer von Feldgrundstücken, in sofern ihnen wenigstens funfzehn Acker (den Acker zu 140 vierzehnschuhigen Quadratruthen gerechnet) zustehen, und sie diese selbst verwalten, für ihre Personen; 17) die Verwalter und Pachter von Kammer- und Rittergütern, imgleichen die Pachter von solchen Feldgrundstücken, welche wenigstens 15 Acker betragen, so lange diese Verhältnisse dauern, für ihre Personen; 18) Die Schäfer, Hofmeister und andere wirthschaftliche Bedienten auf Kammer- und Rittergütern, nicht aber Knechte, für ihre Personen; 19) Die Kammerdiener und Köche, welche bey Privatpersonen in wirklichen Diensten stehen, für ihre Personen; 20) Die Bedienten, welche bey der Publikation dieses Regulativs schon in wirklichen Diensten stehen, so lange sie darin bleiben, für ihre Personen; bey allen künftig in Dienst tretenden Bedienten hingegen findet diese Ausnahme nicht statt, und hat daher Jeder, welcher in Zukunft einen Bedienten annimmt, deshalb die gehörige Vorsicht anzuwenden; 21) Die bey den Posten wirklich angestellten Schreiber, Schaffner, Briefträger und Postknechte, für ihre Personen; 22) Die bey den Forstämtern angestellten Jägerburschen, für ihre Personen; 23) Die bey den Forstämtern dermalen angestellten Kreiser für ihre Personen, die künftig angestellten aber nicht; 24) Die in herzogl. Hütten- und Hammerwerken angestellten Arbeiter, für ihre Personen; 25) Die Glieder der Brüdergemeinde zu Neudietendorf in Gemäsheit des ihnen dießfalls bereits am 12. März 1764 ertheilten Privilegii; 26) Die ausländischen Bedienten, Knechte und Handwerksbursche, für ihre Personen; 27) Alle Verheyrathete, wenn sie wirklich mit ihren Weibern leben und sich ordentlich nähren, für ihre Personen *); 28) Alle diejenigen, welche dermalen beym Landregimente wirklich angestellt sind, für ihre Personen.

*) Um hier einen leicht möglichen Mißbrauch zu verhüten und überhaupt dem Nachtheil allzufrüher Heyrathen entgegen zu steuern, ist unter demselben Datum vom 20. May befohlen worden, daß ohne ausdrückliche Erlaubniß der hiesigen Landesregierung keine Mannsperson vor dem 24. Jahre ihres Alters sich verheyrathen soll.

Die Dienstfähigen werden dagegen in Rekrutenlisten eingetragen, die von einem Mitgliede des Kriegskollegiums mit Zuziehung der Ortsobrigkeit aufgestellt, mit jedem Jahre revidirt, und in doppelten Exemplaren verfertigt werden, von denen das eine Exemplar bey dem Kriegskollegio, das andre bey der Erbgerichts-Obrigkeit des Ortes aufbewahrt werden soll. -- Inländischen Handwerkgesellen ist das Auswandern und Meisterwerden nur dann von der Obrigkeit zu gestatten, wenn sie ein Attestat von dem Kriegskollegio beybringen, daß dasselbe dagegen nichts zu erinnern habe. Auch werden alle diejenigen Mannspersonen, die nach dem 1. Jan. d. J. als Handwerksgesellen ausgewandert, oder ausser Landes in Gesindedienste gegangen sind, und das 30ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, von Seiten der Landesregierung öffentlich aufgefordert, sich bey Strafe der Konfiskation ihres Vermögens binnen drey Monaten bey der Erbgerichts-Obrigkeit ihrer Heimath zu stellen; wo sie dann, nach Bestimmungen des Kriegskollegiums hören werden, ob sie in die Rekrutenlisten eingetragen werden, oder die Erlaubniß erhalten sollen, sich wieder ausser Landes zu begeben. -- Bey jeder wirklichen Rekrutenaushebung soll eine Kommission, bestehend aus einem Gliede der Landesregierung, einem Gliede des Kriegskollegiums und dem Chef des Regiments ernannt und mit besondern Anweisungen versehen werden. -- Die Dienstzeit eines zum Feld-Militärdienst ausgehobenen Rekruten dauert nicht länger als drey auf einander folgende Montirungszeiten. Jedoch sollen auch bey dringend vorkommenden Fällen, z. B. wenn ein Soldat wegen erfolgten Absterbens seiner Eltern oder Geschwister zu Hause unentbehrlich, oder wegen anderer Ursachen zum fernern Kriegsdienst untauglich ist, frühere Verabschiedungen statt finden. Diejenigen Gemeinen, die nach der festgesetzten Zeit aus dem Felddienst entlassen werden, haben dann, wofern sie nicht untauglich dazu geworden sind, die Verbindlichkeit auf sich; noch 6 Jahre im Landregimente dem Vaterlande treue Dienste zu leisten. Die Unteroffiziere aber können nach Befinden entweder bey dem Feldregimente bleiben, oder bey dem Landregimente in gleicher Eigenschaft, oder auch, wenn sie sich wohlverhalten haben, als Offizier angestellt werden. -- Wer sich aber gegen die Vorschriften dieses Regulativs auf eine oder die andere Art dem Militärdienste vorsätzlich entzieht, der wird mit der Konsfiskation seines Vermögens bestraft, und im Falle der Habhaftwerdung so fort an das Militär abgegeben. Hat er aber schon die wirkliche Dienstpflicht geleistet, und sind ihm die Kriegsartikel bekannt gemacht worden, so wird er im Betretungsfall noch überdieß mit den auf die Desertion gesetzten Strafen belegt.

Vermischte Nachrichten.[]

[1807]

Großherzogthum Hessen. In dem unter großherzogl. hessischer Souverainität stehenden gräflich Erbach-Schönbergischen Amt König brach bey Gelegenheit der Rekrutenaushebung ein Aufstand unter den Einwohnern aus, die sich für semperfrey halten, die Stellung der Mannschaft verweigerten, und durch gewaltsame Mittel den Beamten zwangen, sich zu flüchten und nach Darmstadt zu begeben. Diesen Aufruhr in der Geburt zu ersticken und die Einwohner zum Gehorsam zurück zu führen, wurde am 31. März ein Kommando von 300 Mann Infanterie und 90 Mann Kavallerie mit 2 Kanonen abgesandt, ein großherzogl. Kommission zu begleiten, welche die Absicht hatte, die irre geleiteten Menschen durch Güte zu ihrer Pflicht zurück zu führen. Allein diese Absicht wurde durch die thätliche Widersetzlichkeit vereitelt. Eine über Kirch-Brombach vorpoussirte Vorwacht von 8 Mann Kavallerie wurde von einem Trupp Bauern, welche sich daselbst versammelt hatten, überfallen. Ein Dragoner wurde von den aus dem Gebüsch erfolgten Bauernschüssen auf der Stelle getödtet; einige, worunter ein Offizier, wurden verwandet, auch einige Pferde erhielten Schüsse von Kugeln und grobem Schrot. Die Dragoner, wüthend über diesen Vorfall, hieben dann in die Bauern ein. Es blieben davon neun auf der Stelle, wozu noch zwey andere kamen, welche mit Steinen auf die vorbeyziehende Mannschaft kanonirt hatten. Diese Strenge hatte die Wirkung, daß Abends noch eine Deputation der Einwohner von König bat, ihren Beamten wieder einholen zu dürfen. Die Kommission rückte hierauf Abends in König mit dem Militär ein, welches zugleich alle Anhöhen und Kommunikationswege so besetzte, daß König sich in wirklichem Belagerungsstande befand, und Niemand ohne Paß des Kommandanten ein und auspassiren durfte. Nun geht die Konskription ruhig fort, und die verblendeten und irre geleiteten Einwohner kehren zu ihrer Schuldigkeit zurück, nachdem eilf Familienväter ihren Tod gesucht und gefunden haben, und ein Kostenaufwand von mehrern tausend Gulden verursacht worden ist. Funfzehn der Haupträdelsführer waren am 2. April schon zu Darmstadt eingebracht, und man glaubt, daß der Großherzog zum warnenden und abschreckenden Beyspiel der strengen strafenden Gerechtigkeit ihren vollen Lauf lassen werde.


[1808]

Frankreich. [5]

Eine Entscheidung von dem Kriegsminister giebt jenen neuangeworbenen Rekruten, die von kränklicher Leibesbeschaffenheit sind, und sich in der Hoffnung, wieder ohne Bezahlung der Unkosten entlassen zu werden, haben anwerben lassen, die Erlaubniß, wenn sie einen andern an ihre Stelle setzen, und die Unkosten vergüten, wieder nach Hause zu kehren.


[1812]

Paris, den 14ten September. [6]

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 1sten September folgendes Senatus-Konsultum dekretirt:

Es sollen 120,000 Mann von der Konskription des Jahres 1812 dem Kriegsminister für die Rekrutirung der Armee zur Disposition überlassen werden. Dieselben werden aus denjenigen Franzosen genommen, welche vom 1sten Januar 1791 bis zum 31sten December desselben Jahres geboren sind. 17,000 Mann, welche von der Konskription des Jahres 1813 aus denjenigen genommen werden, die nicht berufen worden sind, einen Theil der aktiven Armee auszumachen, sollen in Gemäßheit der Art. 5. und 11. des Senatus-Konsultums vom 13ten März und des Art. 14. des Dekrets vom 14ten März 1812 dazu bestimmt werden, die an der kompletten Anzahl der Kohorten des ersten Heerbannes der Nationalgarde fehlende Mannschaft zu ersetzen und zur Disposition des Kriegsministers überlassen werden, welcher sie einberufen wird, wenn es nöthig ist. Die Einberufung und ihre Epoche werden durch Verordnungen der öffentlichen Verwaltung näher bestimmt werden.


Stuttgardt, den 30sten September. [7]

Man beschäftigt sich mit den Vorbereitungsmaßregeln zur neuen Konskriptionsaushebung. Die Söhne der ehemals immediaten Prinzen oder Grafen, und die bey der Errichtung des Rheinbundes Unterthanen des Königs wurden, machen einen Theil dieser Konskription aus.


Paris, den 23sten November. [8]

Seit 14 Tagen sind alle Straßen des Reichs mit Konskribirten bedeckt, welche sich zu den verschiedenen Armeekorps begeben, deren Kadres sie zu komplettiren bestimmt sind.


Mayland, den 21sten November. [9]

Die Konskription des Königreichs Italien für das Jahr 1813 soll, wie im vorhergehenden Jahre, 15,000 Mann betragen; 9000 Konskribirte sollen in Aktivität gesetzt werden und die andern zur Reserve bleiben.


Quellen.[]

  1. Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1816.
  2. Ueber Buonaparte, die Bourbonen und die Nothwendigkeit, uns zum Heile für Frankreich und ganz Europa mit unsern rechtmäßigen Fürsten wieder zu verbinden.
  3. Deutsche Blätter Herausgegeben von Friedr. Arn. Brockhaus. Zweiter Band, Leipzig und Altenburg, 1814.
  4. Wiener-Zeitung Nro. 50. Mittwoch, den 22. Juny 1808.
  5. Wiener-Zeitung. Nro 64. Mittwoch, den 10. August 1808.
  6. Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 234. Sonnabend, den 28. September/10. Oktober. 1812.
  7. Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 245. Freytag, den 11/23. Oktober 1812.
  8. Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 291 Mittewoch, den 4/15. December 1812.
  9. Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 301. Montag, den 16. December 1812.



  • National-Zeitung der Deutschen. 25tes Stück, den 18ten Juny 1807.
  • National-Zeitung der Deutschen. 16tes Stück, den 16ten April 1807. ff.
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