Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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St. Johanniter-Ordens-Commenden der Ballei Brandenburg.[]

[1]
Der König von Preussen, als Markgraf von Brandenburg, ist Beschützer und Patron des Johanniter-Ordens in der Ballei Brandenburg. Ihm muss das Capitel bei Erledigung der Herrenmeisterlichen Würde davon Anzeige thun, und Se. Königl. Majestät haben das Recht, wenigstens zwei Candidaten zu nominiren und zu präsentiren. Die Wahl selbst geschieht von den Commendatoren.

Zu den Commenden gelangen die Ritter nach dem Alter ihrer Einschreibung auf eine bestimmte Commende. Nur in Ansehung der Comturei Schievelbein müssen die aufzunehmenden Ritter, wegen der damit verbundenen Landvogtei, vorher mit einem Königlichen Nominations- und Anwartungs-Patent, ohne welches sie die Commende nicht besitzen können, versehen seyn; und bei Supplinburg wechselt das Präsentationsrecht zwischen den Herzogen von Braunschweig-Wolfenbüttel und den Herrenmeistern dergestalt ab, dass einmal die Herzoge von Braunschweig diese Commende an ein Subject, welches den Ritterschlag erhalten hat, vergeben, und in dem nächsten Erledigungsfall der älteste der von dem Herrenmeister auf die Commende Supplinburg expectivirten Ritter zu ihrem Besitz gelangt.

Zur Qualification eines künftigen Johanniter-Ritters wird erfordert: 1) dass er das gehörige Alter habe, d. i. er muss das 14te Jahr angetreten haben, um eine Expectanz zu erhalten. 2) Dass er väter- und mütterlicher Seits von deutscher Herkunft sei und 16 Ahnen nachweise. 3) Dass er protestantischer Religion sei.

Das Erforderniss ad 2) ist in dem General-Capitul d. d. Sonnenburg vom 4. Julius 1800 dahin modificiret worden: "dass künftig ritterbürtige Französische Familien, die schon vor Alters in den Stammtafeln bei dem Orden vorkommen, oder zu denen, unter dem Edict von 1709 und den frühern Naturalisations-Edicten begriffenen Familien bis zur Zeit des Capituls-Schlusses von 1764 gehören, wenn sie sonst die statutenmässigen Beweise führen, angenommen, neuere aber, nach dem Jahr 1764 eingewanderte Familien, nicht receptionsfähig seyn sollen."

Wenn die Aufzunehmende diese Erfordernisse beigebracht hat; so erhält er eine von dem Herrenmeister, den nächstgesessenen Commendatoren und dem Ordenskanzler unterzeichnete Expectanz oder Versicherung von der wirklichen Aufnahme in den Orden bei einem künftigen Ritterschlage, und von der Erhaltung einer benannten dereinst vacant werdenden Commende; und nachdem er bei Gelegenheit eines Ritterschlags wirklich eingekleidet worden, wird ihm ausser dem Ordenskreuze das sogenannte Primarium, oder expectantia specialis auf die bestimmte Commende ertheilt.

Um den Ritterschlag zu erhalten, muss der expectivirte Ritter das 24ste Jahr erreicht haben, eigene Güter besitzen, oder eine Officier-, Raths- oder Hof-Charge bekleiden, oder bekleidet und einen ehrenvollen Abschied erhalten haben. Demnächst haben die zwei ältesten Expectanten jeder der acht Commenden den Vorzug zum Ritterschlage. Ausnahmen finden nur statt in Ansehung fürstlicher Personen und solcher Officiers, die einem Gefechte beigewohnt haben, als in welchen Fallen der Herrenmeister dispensiren kann.

Zu den Verbindlichkeiten der Ritter gehört: dass so oft ihr Aufenthalt, Titel oder Bedienung sich ändert, sie solches in jedem Jahre oder wenigstens alle zwei Jahre, der Ordensregierung anzeigen; widrigenfalls der Ordensfiscal gegen sie aufgefodert, und bei nicht zu rechtfertigender Unterlassung, die in der Ritterliste gelöscht werden sollen.

Bei Veränderung eines Herrenmeisters müssen binnen Jahresfrist, von dem Wahltage des neuen Herrenmeisters an gerechnet, alle Ritter und Expectanten die Confirmation ihres Primarii oder Expectanz, bei Verlust ihres daraus habenden Rechts, bei dem neuen Herrenmeister nachsuchen und auslösen.

Der Ornat des Herrenmeisters und des Coadjutors besteht aus einem, an einem schwarzen Rande um den Hals vor der Brust hängenden goldnen weiss emaillirten achteckigen grossen Ordenskreutze; einem schwarz sammetnem, mit einer Schleppe versehenen Mantel, auf welchem an der linken Seite das Ordenskreutz von weissem Atlas befindlich ist; on einer schwarz sammetnen Superweste, mit einem grossen, die ganze Brust bedeckenden weissen Kreutze, einem schwarz sammetnen Hute mit weissen in die Höhe stehenden Federn, dem Ordensschwerdt und goldnen Spornen.

Die Commendatores tragen einen schwarzen damastenen Mantel, mit einem weissen Kreutze von Taffet auf der linken Seite, ein grösseres Kreutz als die Ritter, und können ihr Wappen auf das Kreutz legen lassen.

Die Kleidung der Ritter, welche das Ordenskreutz in ihren Wappen führen können, ist ein schwarzer Ordensmantel von Taffet, mit einem weissen Kreutze von Atlas auf der linken Seite.

Diese Ornate werden nur zu Sonnenburg bei feierlichen Gelegenheiten angelegt; das Kreutz aber müssen die Herrenmeister und Ritter, bei 60 Rthlr. Strafe, beständig tragen, und sich ohne dasselbe nicht betreffen lassen. Selbiges ist achteckig, von Gold und weiss emaillirt. In den vier Mittelecken führen die Ritter des Brandenburgischen Herrenmeisterthums noch einen vergoldeten Adler. Es wird an einem schwarzen Bande um den Hals getragen. Die Kreutze der residirenden Commendatoren sind etwas grösser, als die der übrigen Ritter Ausser diesem Kreutze tragen der Herrenmeister, der Coadjutor, die Comturen, und alle übrigen Ritter der Ballei Brandenburg noch das achteckige weisse leinene Malteser-Kreutz auf der linken Seite des Kleides.

Im Jahr 1787 genehmigte König Friedrich Wilhelm II. die Tragung einer besondern Ordenskleidung für die Commendatoren und investirten Ritter, mit Ausschluss der Expetanten. Diese Kleidung besteht aus einem rothen Kleide mit weisstuchenen runden Aufschlag-Ermeln mit drei Knöpfen; einem weisstuchenen Kragen, nebst dergleichen Klappen bis an die Taille, goldnen Epaulières, weissen Unterkleidern, einem Degen mit einem Port-d'épée von Gold und karmesinrother Seide, und einem dergleichen Cordon auf dem Hut. Auf den vergoldeten Knöpfen befindet sich ein weisses Ordenskreutz.

Diese Kleidung soll getragen werden bei versammeltem Capitul, bei Ritterschlägen, und andern bei dem Orden vorfallenden solennen Gelegenheiten, auch wenn ein Ritter in Ordens-Sachen verschickt wird. Ausserdem aber ist die Anlegung derselben willkührlich. Die in Königl. Kriegsdiensten stehenden Ritter sind davon ausgenommen.


Regierung des St. Johanniter-Ordens.[]

[2]
Bearbeitet die Ritter- und Commende-, auch Justiz-, Lehns- und Kirchen-Sachen des Ordens. Ihre Versammlungen hält sie im Nebenhause des Ordens-Pallastes zu Berlin.


Johanniter-Ordens-Regierung zu Sonnenburg.[]

[3]
Sie hält ihre Sitzungen in Berlin, lässt aber durch einen Deputatum die Rechtssachen, so wie die von ihr ressortirenden Vormundschaften, zu Sonnenburg besorgen. Unter ihr stehen die Ordenslehngüter, die Städte Sonnenburg und Zielenzig, die Ordensämter Sonnenburg, Rampitz und Grünberg, und das Commenderiegericht zu Lagow. Sie erkennt in Sachen wider die Besitzer der Ordenslehngüter und andere ihr untergebene Eximirte in erster Instanz, und in zweiter auf die von den bemerkten Untergerichten bei ihr eingekommenen Acten. In der Revisions-Instanz erkennet die Neumärkische Regierung.


Herrenmeisterthum.[]

[4]
Herrenmeisterthum, oder Balley des Johanniterordens in der Mark Brandenburg zu Sonneburg, hat 8 Commenthureyen, nemlich in der neuen Mark zu Lagau, Burschen und Schiefelbein; in der Mittelmark zu Liezen und Gorgast, in der alten Mark zu Werben, im Fürstenthum Minden zu Wittersheim, und im Herzogthum Braunschweig zu Supplinburg. Es gehören aber noch dazu die Aemter Sonneburg, Rampitz, Grünberg, Colin in Pommern, Schenkendorf und Friedland in Niederlausitz. Der Kurfürst zu Brandenburg ist von alten Zeiten der Schutzherr dieses Herrenmeisterthums, und präsentirt dem Ordenscapitel einen Herrenmeister, welcher heut zu Tage gemeiniglich ein Prinz aus dem Hause Brandenburg ist. Derselbe wird hernach von dem Capitel erwählt, und von dem Großprior von Deutschland confirmirt, ist aber übrigens von demselben unabhängig. Der Herrenmeister ist ein Landstand von Kurbrandenburg, und so wie die Commendatoren dem protestantischen Lehrbegriffe zugethan. Seine Einkünfte betragen jährlich bey 30,000 Thlr.; von den 8 Commendatoren bezieht jeder, nach Beschaffenheit seiner Pfründe, von 2000 bis 7000 Thlr. Ausser ihnen ist noch ein Coadjutor und der Ordenssenior vorhanden. Alle Mitglieder sollen von stiftsmäsigen Adel seyn.


Iohannitermeister.[]

[5]
Iohannitermeister, oder Obristmeister des Großpriorats von Deutschland, welches die erste unter den 8 Zungen des Johanniterordens zu Malta ausmacht, hat große, aber durch ganz Deutschland und in einigen angränzenden Ländern zerstreute Besitzungen, welche sämmtlich zum Oberrheinischen Kreis gerechnet wurden; ist deutscher Reichsfürst mit eigener Virilstimme im Fürstenrath, und residirt zu Heidersheim, wo sich auch die Regierung und das Archiv befindet. Die Zahl der Großkreuze (unter welchen der erste Großprior von Ungarn ist) Kommenthuren, Ritter und Kapitularen beträgt gegenwärtig 34, ohne die 8 Konventualen. Der Obristmeister verwaltet diejenigen Güter, welche der Malteserritterorden in Deutschland, Böhmen, Ungarn und Dänemark besizt. Böhmen, Mähren und Oesterreich macht aber ein eigenes Großpriorat der deutschen Zunge aus, welches große Einkünfte hat, und mit dem Obristmeisterthum zu Heidersheim nur in geringem Zusammenhange steht. Der Johannitermeister steht unter dem Großmeister zu Malta, dem er alle Jahre gewisse Türkensteuern und Responsgelder liefert. Die Summe welche jährlich nach Malta geschickt wird, berechnet man auf 170,000 Gulden. s. Heidersheim.


Zeitungsnachrichten.[]

1806.[]

Miscellen. [6]

Am 4. Aug. ist zwischen Sr. Majestät dem Könige von Würtemberg, und dem Deutschen Johanniter-Meisterthume eine Uebereinkunft geschlossen worden, welcher Zufolge der König zu verschiedenen Würden dieses Ordens ernannt hat.


Köngreich Bayern.[]

[1808]

[7]

Nach einer Verordnung vom 8 Sept. haben Se. königl. Majestät von Baiern, in Erwägung, daß auf der einen Seite der Johanniterorden mit der Auflösung, welche er durch die Ereignisse der Zeit in seinen wesentlichsten innern und äussern Beziehungen erlitten, zugleich den eigenthümlichen Zweck seines Fortbestandes verloren hat, und daß auf der andern Seite die Erhaltungsmittel, worauf derselbe in Sr. Majestät Staaten gegründet war, theils von den Bedürfnissen des öffentlichen Unterrichts, theils von andern wichtigen Staatszwecken und Anordnungen in dringenden Anspruch genommen werden, beschlossen, nach dem Beyspiel mehrerer Staaten, den genannten Orden in Ihrem Reiche aufzuheben, und das Gesammtvermögen desselben dergestalt einzuziehen, daß den jetzigen Mitgliedern und Genossen des Ordens der Betrag ihres bisherigen Bezuges gesichert bleiben, und dabey zur Sicherstellung der Zwecke, wozu jenes Gesammtvermögen künftig bestimmt ist, dasselbe nicht allein unveräussert erhalten, sondern auch von dem übrigen Staatsvermögen abgesondert, und als für sich bestehend behandelt werden soll. Das königl. Edikt bestimmt sodann in 28 Paragraphen, auf welche Art die Aufhebung des Ordens vollzogen werden soll. Die Bepfründeten treten mit dem 1. Okt. 1808 in ihre Pensionen. Das gesammte Vermögen des Johanniterordens wird zur Dotazion der Baierischen Bisthümer und ihrer Kapitel; das Uebergebliebene der Verbesserung des Schulfonds gewidmet. Die Verwaltung kann den Ordensbeamten einstweilen überlassen werden, oder wenn ihre anderweitige Anstellung oder andere Gründe dies ferner nicht verstatten, werden sie den einschlägigen Rentämtern übertragen. Die Gerichtsbarkeit und Polizeygewalt geht an die Landgerichte über.


Miszellen [8]

München, vom 3. Nov. Se. Majestät haben beschlossen, die Administrazion des Vermögens des durch das königl. Edikt vom 8. Sept. l. J. aufgehobenen Johanniter-Ritter-Ordens zu zentralisiren, und zu diesem Endzweck eine eigene Stelle unter dem Namen: königl. Zentral-Administrazion der ehemaligen Johanniter-Ordens-Güter, anzuordnen. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich über alle im Reiche befindliche Güter und Vermögensstücke des aufgehobenen Johanniter-Ritter-Ordens.


Die Wiederherstellung des Maltheserordens.[]

[9]
Wenn irgend etwas die Aufmerksamkeit der europäischen Mächte verdient, so ist es die Wiederherstellung dieses um die Christenheit, um die Menschheit so hochverdienten Ordens. So lange wenigstens die Raubstaaten noch ihr schändliches Wesen treiben dürfen, ohne gezüchtigt und zur Strafe selbst zu Sclaven gemacht zu werden, würde die Erhaltung dieses Ordens vielleicht nothwendig sein, weil er der einzige war, welcher jener schändlichen Büberei des Orientalismus noch einigen Einhalt zu thun vermochte, und in seinen Grundregeln gelassen, auch fernerhin vermögen wird.

Die früheste Stiftung dieses Ordens erinnert an die ruhmvollen Zeiten, wo die überschwellende Thatkraft im Eisenfelde kaum Beschäftigung genug fand, und wo selbst Ritter, welche in Waffengemenge galten, sich dazu hergaben, Pfleger der Kranken, der Verwundeten zu sein. Nachher haben die Maltheserritter, die ferneren Sprossen der ersten Johanniter und der Templer in einer kurzen Zeitperiode sogar die Hauptepoche in der Geschichte gemacht. Doch, sie kämpften gegen die gemeine Prosa des Lebens, und unterlagen also. Jetzt den Malthesern wieder die Selbstständigkeit zu geben, deren sie früherhin sich erfreuten, das wäre gut und vortheilhaft.

Es heißt auch, im Rath der Fürsten sei die Wiederherstellung des Maltheserordens beschlossen, und ein, von den südeuropäischen Häuptern gebildeter Rath, wolle den Rittern eine Konstitution vorschlagen. Das ist löblich und gut! Die ersten Grundzüge zu einer neuen Konstitution müssen nämlich bei einem, aus den Völkern selbst gebildeten Bunde, von einem Dritten gegeben werden; späterhin wird dann der Orden schon Zusätze und Aenderungen in der Konstitution machen, wie sie seiner Lager, seiner Strebkraft angemessen sind. Daß nur die südeuropäischen Häupter diesen Rath bilden wollen, will uns freilich nicht gefallen, denn die nordeuropäischen Geschlechter werden auch Theil nehmen dürfen und wollen an diesem Orden, also gehören sie auch zu der Berathung!

Die Insel Korfu soll dem Orden eingeräumt werden. Zwar könnte man wohl fragen, warum nicht Malta dem Orden wieder gegeben werde, eine Insel, welche an der Spitze von Europa gegen die afrikanische Küste hin die Wache hält, in der Mitte des mittelländischen Meeres gelegen, überall der Freibeuterei aufzupassen vermag, eine Insel endlich, deren alte Stadt la Valette so fest ist, daß ganze Nationen an den Bollwerken sich den Tod holen können? Warum Korfu, eine Insel an der Küste des fernen adriatischen Meeres, eine Insel, welche in nothwendiger Verbindung mit der griechischen Halbinsel, und gewissermaßen in Abhängigkeit von ihr ist, weil sie allein sich nicht wird vertheidigen können? -- Indeß, wenn der Orden von den europäischen Ländern geschirmt und beschützt wird, so mag auch Korfu das erste Asyl des jungen Aufwuchses der Ritterschaft wieder werden mögen!

Wohlthätig und befördernd wird die Wiederherstellung dieses Ordens aus vieler Hinsicht sein, und geben wir nur einige Ansichten an, welche die Hoffnung gewähren, daß dieser Orden für das allgemeine Interesse von Europa handeln werde, sobald ihm Gelegenheit gegeben wird, dafür handeln zu dürfen. Denn

1. Ein solcher Orden erhält die Chevallerie rege, und diese ist nöthig, um Europa rege zu erhalten. Sie ist und bleibt der Stamm der Jugendkraft, und bedarf einer fremden Nahrung, um in monarchischen Staaten sich rege zu erhalten. Ohne Völkerbewegungen würde die Rittersinn in Europa nach einem Jahrzehend zu den Legenden gehören, wenn in dieser Zeit der lange ersehnte Friede waltet, und diesen Völkerbewegungen kann nur dann der mannhafte, ritterliche Sinn frisch erhalten werden, wenn überdeß Helden, unabhängig von den Monarchien, in freien Bewegungen sich bildeten.
2. Dieser Maltheserorden hat einen großen, die Menschheit beglückenden Zweck zu seinem Ziel. Es ist nämlich ein Fluch für unser Jahrhundert, eine unvertilgbare Schande, daß den afrikanischen Raubstaaten immer noch es verstattet wird, ihr Unwesen an den europäischen Küsten treiben zu dürfen. Diese Freistaaten zu vernichten, wenigstens unschädlich zu machen, würde der erste und hauptsächlichste Zweck jenes Ritterordens sein, und hat irgend eine Bewaffnung wohl jemals einen lobenswerthern Zweck gehabt?
3. Dieser Zweck ist vorläufig angedeutet, und mit Betrübniß hört man, daß England der Wiederherstellung der Maltheser widerspreche. Welchen Plan kann das Inselvolk hierbei haben? -- Es liegt zu Tage! Seedespotie und Sclavenhandel beschützen Englands Flaggen im Meer, Englands Kolonien und dem kaufmännischen Schein, welchen England sehr künstlich seit langer Zeit um sich zu verbreiten gewußt hat, wird die reine Wahrheit schnell entgegen gestellt, wenn die Raubnester zerstört werden. Mögen die Engländer sagen, was sie wollen; ihre Tractaten mit jenen maurischen Staaten sind zu bekannt, als daß das Einverständniß einer Despotie, welche ganz Europa fesselt, nicht zu Tage läge! Schämen sollten sie sich, so im Trüben fischen zu wollen! -- Man gebe dem jungen Maltheser-Orden einige Zeit, und es werden eine Menge von jugendlichen Helden sich finden, welche das Meer allen Nationen frei zu machen, mit Erfolg streben werden.
4. Nach der ersten Anlage sollen junge Söhne der Militairs von allen europäischen Nationen zu diesem Orden gebildet werden. Dieser Gesichtspunct darf nicht aus den Augen gelassen werden, denn er ist ein Mittel mehr, der unglückseligen Scheidung der europäischen Völkerschaften Einhalt zu thun. Wenn der Kern der Völker, die einzelnen Ritter, einen gemeinschaftlichen Bund haben, dann kommt auch eine glücklichere Einheit in die Heere, eine Einheit, welche man leider noch immer vermißt, mögen auch die Fürsten unter einander noch so sehr sich Treue schwören und halten wollen!
5. In frühern Zeiten stand der Tempelorden zwischen Volk und Monarchie, und wurde darum eine Beute der letztern, als sie einen Anwachs von Macht bekam. Eben so ging es den Johannitern und Malthesern. Diese Wiederherstellung des Ordens ist ein Palladium mehr für die Volksrechte. Mag auch der Orden selbst unter einem Lehnsverhältniß stehen, so repräsentirt er doch in freier Bewegung eine Volkskraft, welche, ohne den Monarchien gefährlich werden zu können, die Selbstheit des Volkes adelt, und er wird wieder ein Institut werden, das, von den Mängeln der Republik fern, die Norm für einen militairischen Staat giebt, der zwar nicht allgemein eingeführt werden kann, aber doch überall Achtung für militairische Größe geben muß.
6. Wenn die jungen Krieger aus allen Nationen des europäischen Bundes in diesen Orden aufgenommen werden können, so ist dieser Orden ein Mittel mehr, die Zwietracht der Staaten unter einander zu hemmen, und die gemeinschaftliche Kultur zu befördern. Durch diese Allgemeinheit schwindet dann auch die Gefahr, daß der Orden selbstsüchtige, politische Zwecke jemals suchen könne. –

Um diesen Orden aber mit Würde einzuführen um den Mitgliedern Lust zu geben, dazu gehört, daß der Orden den höchstmöglichen Grad von Unabhängigkeit bekomme. Nur in der Freiheit, in dem Gefühl der Freiheit erhebt sich die Lust zu der Chevallerie. Eben so, wie in einem Lande die Helden sich mehren, je mehr es sich der Republik nähert, eben so verschwinden sie, je mehr es der Despotie sich anneigt. Neuerdings ist die Geschichte Frankreichs hiervon ein bleibendes Beispiel. Die Republik, und selbst die gemäßigte Monarchie noch hatte Helden, welche unsere Bewunderung verdienen, und sich einen Namen in der Geschichte gewannen. Seit aber Napoleon seinen Sinn für Despotie kund that, verschwanden diese Helden von der Bühne, und wenn man sagt, in neuester Zeit habe ihn das Glück geflohen, so waren diese Ereignisse weiter nichts, als eine nothwendige Folge, die aus seinem Verkennen der menschlichen Natur entsprang. Während nämlich die Schaaren, welche gegen ihn ankämpften, rüstiger sich bewegten, weil sie auf dem Wege besserer Volksfreiheit waren, erlahmten seine Truppen, die immer mehr zu Marionetten gestempelt werden sollten. Diese angewandt auf den Maltheserorden, so sei er ein Asyl der Freiheit, ein Schirmvoigt der unveräußerlichen Menschenrechte, und er wird stets seine tapfern Ritter finden, und diese Ritter werden Vorbilder für die Volksbewaffnungen sein. -- Wie sehr haben nicht diese Kreuzritter in vielen Jahrhunderten die Rechte der Völker beschirmt! Darum stelle man sie her, so bald als möglich! Es giebt, das Jahrhundert von einer schmäligen Schande zu retten, für sie vorläufig genug zu thun an der afrikanischen Küste. Soll aber Einheit, Wahrheit sie bekräftigen, so ist es durchaus nothwendig, daß eines gleich bei der Wiederherstellung des Ordens verbannt werde, -- nämlich Religionssectirerei, diese Unheil bringende Mutter falschen Menschenhaders, die bereits schon wieder an den jungen Baum europäischer Freiheit feindlich sich schmiegt, und ihn zu entwurzeln droht!


Quellen.[]

  1. Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
  2. Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
  3. Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
  4. Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor zu Altdorf. Neu bearbeitet von Konrad Mannert, Königl. Bairischen Hofrath und Professor der Geschichte und Geographie zu Würzburg. Nürnberg, bey Ernst Christoph Grattenauer 1805.
  5. Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor der Geschichte und Geographie zu Würzburg. Nürnberg, bey Ernst Christoph Grattenauer 1806.
  6. Wiener Zeitung. Nro. 68. Sonnabend, den 23. August 1806.
  7. Wiener-Zeitung. Nro 80. Mittwoch, den 5. Oktober 1808.
  8. Wiener-Zeitung. Nro 93. Sonnabend, den 19. November 1808.
  9. Leuchtkugeln. Ein Journal in zwanglosen Heften. Germanien, 1815. / Quedlinburg, 1815 in Commission bei Gottfried Basse.
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