Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Johann Sylvan Bailly.[]

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Bailly.

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M. Baillij.

Bailly (Johann Sylvan), einer aus den 40 Mitgliedern der französischen Akademie u. s. w. Deputirter der Stadt Paris bey der Generalständeversammlung, war zu Paris den 15ten September 1736 gebohren. Die Natur hatte ihn mit allen Anlagen zu einem Gelehrten und philosophischen Denker ausgestattet. Er war so glücklich gewesen, mit dem berühmten Lacaille in eine Verbindung zu treten und dieß hat seinen Geschmack für die Astronomie entschieden. Nach mehreren Versuchen, die das Publikum sehr gut aufgenommen hatte, lieferte er seine Geschichte der Astronomie, ein Werk, in dem man die Züge eines grossen Schriftstellers erkannte und welches ausgebreitete Kenntnisse, hervorleuchtendes Talent, und Gabe glänzender Darstellung in sich vereinigte. Nach mehreren Werken ward ihm 1785 die schmeichelhafteste Belohnung, die ein Gelehrter damahls erhalten konnte, zum Mitglied der drey ersten Klassen der französischen Akademie ernannt zu werden. Bey dem Ausbruche der Revolution 1789 ernannte ihn das Wahlkollegium von Paris zu seinem Sekretair, und in der Folge zum Deputirten des dritten Standes bey der Generalständeversammlung. Er präsidirte darin bey der ersten Sitzung. Den 6ten Juny bewillkommte er den König an der Spitze der Gemeinen, beschwerte sich, daß der Anfang der Arbeiten bey der Generalständeversammlung durch Schuld des Adels verzögert werde und sicherte dem Könige zu, daß der dritte Stand sich weihe, die Rechte des Throns zu unterstützen. Als sich aus den Gemeinen die Nationalversammlung bildete, blieb Bailly Präsident. Der König ließ dem dritten Stande untersagen, sich zu versammeln; Bailly führte daher die Assemblee in das Ballhaus und hatte den Vorsitz bey jener berüchtigten Sitzung, die gleichsam der Anfang der Revolution war. Er forderte als Präsident das Recht, zuerst vor den Andern den Schwur abzulegen, daß er sich nicht trennen werde, bis die Konstitution auf festen Grundlagen errichtet seyn würde. Nach der Ermordung Flesselles ward er von dem immerwährenden Ausschuß zum Maire von Paris ernannt. Er empfieng den König den 17ten July auf dem Rathhause und bot ihm die Nationalkokarde an. Als nach der Flucht des Königs die Partheyen sich zu theilen begannen, und die heftigsten Revolutionisten verlangten, daß man diese Gelegenheit zur gänzlichen Entthronung Ludwigs XVI. benutzen sollte, widersetzte sich Bailly, auf Lafayettes Eingebung, den Bewegungen, die zu Gunsten der Entthronungsparthey in Paris erregt wurden. Trotz daß diese Parthey die entschiedensten Jakobiner und Anhänger des Hauses Orleans unter sich zählte. Sie hatten sich in einer ungeheueren Anzahl auf dem Marsfelde versammelt, und Bailly ließ sie durch Militär auseinander treiben. Die Assemblee hieß zwar sein Verfahren gut, doch ward Bailly gewahr, daß sein Kredit zu sinken anfieng und sandte daher, unter dem Vorwande seiner Abnehmenden Gesundheit, an das Municipalitätskorps den 19ten September seine Amtsniederlegung. Er gieng auf einige Zeit nach England, kam aber sodann wieder nach Paris zurück. Jetzt dem Volke, dessen Abgott er gewesen war, verhaßt, hoffte er in Vergessenheit zu kommen, wenn er sich in seine Studien und die Einsamkeit vergraben würde, verbarg sich in dieser Absicht in der Gegend von Melun und lebte daselbst ruhig bis zum 31sten May, der die Blutszenen des Marsfeldes wieder in Erinnerung brachte und die Gelegenheit der Rache darbot. Robespierres Agenten hatten Baillys Aufenthalt angegeben, worauf er im Oktober 1793 arretirt, nach Paris geschickt, in die Conciergerie gesetzt und von Fouquier Tainville den 10ten November vor das Revolutionstribunal gezogen wurde. Das Gericht verdammte ihn zum Tode, weil er in einer heimlichen Verbindung mit Capet, dessen Frau und Andern gestanden, die Ruhe gestöhrt, den Bürgerkrieg angefacht und das Gemetzel auf dem Marsfelde veranlaßt habe. Tages darauf ward er dem Nachrichter übergeben, und auf die unglückliche Karre gesetzt, auf welcher hinter die rothe Fahne wehte, ihm gleichsam noch zum Vorwurf, daß er sie als Maire hatte aufpflanzen lassen. Nachdem er alle Arten von Beschimpfungen und Grausamkeiten erduldet hatte, ließ er selbst auf das Blutgerüst, dessen Platz mehrere Mahl in seinem Beyseyn verändert und das endlich auf einen Haufen Dünger gestellt worden war. Er starb mit vielem Muthe.


Verurtheilung des Sylvan Bailly, ehemaligen Maire von Paris.[]

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Im Namen der Französischen Republik hat das peinliche Revolutionstribunal das folgende Urtheil abgegeben:

Nach dem das zu Paris, durch das Gesetz vom 10ten März 1793, errichtete, peinliche Revolutionstribunal die Anklageakte durchgesehen, welche der öffentliche Ankläger bei demselben eingereicht hat, und welche folgendermaßen lautet:

Anton Quentin Fouquier, öffentlicher Ankläger bei dem peinlichen Revolutionstribunal xc. xc,

Giebt zu vernehmen, wie er, Kraft des, am 4ten der zweiten Decade der Brumaire im zweiten Jahre der einzigen und untheilbaren Frankreichischen Republik erlassenen Verhaftbefehles, aus dem Gefängnisse von La Force herausnehmen und in das Gefängniß der Conciergerie bringen lassen, den Johann Sylvan Bailly, Exmaire der Municipalität von Paris, welcher zum Behuf der allgemeinen Sicherheit in dem Umfange des Bezirkes von Melün verhaftete worden, und gegen welchen dem öffentlichen Ankläger am 25sten des verwichenen Vendemiere verschiedene Aktenstücke zu Händen gekommen sind;

Wie seitdem am 14ten den gegenwärtigen Monats der gedachte Bailly durch Einen der Tribunalsrichter verhöret worden;

Wie aus der Untersuchung der Aktenstücke so viel hervorgehe, daß Bailly, gegen das Zutrauen des Volkes und gemeinschaftlich mit Lafayette, alle in seiner Gewalt befindlichen Mittel angewendet habe, die Entweichung des Capet, seiner Frau und der Familie des Tyrannen zu begünstigen; wie es sogar nach den Vorkehrungen, die damals in dem Innern seiner Wohnung gemacht worden, scheine, daß er sich selbst vorgenommen habe, ihm zu folgen, oder sich durch die Flucht zu retten, wofern die Ausführung jenes Entwurfes fehlschlüge;

Wie, nachdem Capet zu Varennes angehalten und nach Paris zurück geführt worden, und die konstituirende Versammlung, wovon Bailly ein Mitglied gewesen, die Gelindigkeit und Partheilichkeit voraussehen lassen, die sie bei seiner Verurtheilung verwalten zu lassen, sich vorgenommen, das Volk hingegen seine Gesinnungen über diesen Punkt sattsam an den Tag geleget, der, auf eine knechtische Weise an den Tyrannen verkaufte, Bailly nicht erröthet sey, die verhaßtesten Mittel anzuwenden, um die Stimme der Patrioten zu ersticken, die er mit Uebermuth, und sowohl in der Nationalversammlung als in der Municipalität, als Anarchisten und Rebellen gegen die Gesetze behandelt; und wie er solchergestalt, indem er den Verräther Lafayette aus allen seinen Kräften unterstützt, eben so wie dieser dem treulosen Komplotte dienstbar gewesen, welches sich in den Tuillerien gegen die Freiheit und Oberherrlichkeit des Volkes angesponnen;

Wie, als mehrere Bürger, in Gemäßheit des Gesetzes, dessen Namen Bailly immer in dem Munde geführet, bei der Municipalität erkläret, daß sie gesonnen wären, sich auf dem Märzfelde zu versammeln, um eine Bittschrift zu Stande zu bringen und der Nationalversammlung zu überreichen, derselbe sich gestellet, als wüßte er von dieser gesetzmäßigen Erklärung nichts, und trotz derselben sich unterstanden habe, das verhaßte Martialgesetz gegen eben dieses Volk in Ausübung zu bringen, welches ihm sein Zutrauen geschenket, und zur ersten Legislatur befördert habe;

Wie, um zu seinem Zwecke zu gelangen, welcher kein anderer gewesen, als die Bürger gegen einander zu bewaffnen, und sowohl sein, als seines Mitschuldigen Lafayette, Ansehn über einen Theil der Einwohner von Paris zu benützen, um diejenigen Patrioten ermorden zu lassen, welche auf Unkosten des Tyrannen die Wahrheit sagen würden, derselbe sich die verhaßtesten Kunstgriffe erlaubt habe;

Wie er unter andern vorgegeben, daß so eben ein heftiger Aufruhr auf dem Märzfelde im Begriffe sey auszubrechen, und zwar dieses gegen das Zeugniß von drei Municipalbeamten, welche als Kommissarien an Ort und Stelle geschickt worden, und deren Protokoll die Falschheit der, von Bailly angeführten, Behauptungen unwiderleglich dargethan; wie damals, wider die Einwendungen der Kommissarien, der Ausruf der Martialgesetzes beschlossen worden, und Bailly sich an die Spitze der Munizipalität und einer beträchtlichen gewaffneten Macht gestellt habe, um nur des barbarischen Vergnügens zu genießen, seine Brüder erwürgen zu lassen;

Wie, besonders das die Büberei seines Verfahrens und den Umstand, daß es die Folge eines Komplottes gewesen, beweise, daß er, weit entfernt sich nach dem Gesetze zu richten, welches zuvor drei Ausrüfe verlanget, ehe man zur äußersten Strenge schreite, Bailly vielmehr keinen einzigen ergehen lassen, wofern er anders nicht den für einen rechnen will, den er auf dem Platze des Gemeinde Hauses ergehen lassen, und folglich alles den Glauben erwecke, wie dieser nichts weiter als ein Zeichen für die Uebelgesinnten und Anhänger gewesen, sich auf das Märzfeld zu begeben und daselbst die gewaffnete Macht durch Schimpfwörter, Drohungen und ein Paar Steine unstreitig in der Absicht aufzureizen, um die schändliche Handlung, vor den, in dem Gesetze vorgeschriebenen, drei Ausrufen Feuer gegeben zu haben, zu bemänteln;

Wie dieser Argwohn dadurch in Gewißheit verwandelt werde, daß man offenbar, anstatt das Feuer gegen die Angreifenden, welche auf den, das Märzfeld umgebenden, Bänken und Stufen gestanden, zu richten, man vielmehr auf die ruhigen und unbewaffneten Bürger geschossen habe, welche auf den Stufen und in der Nähe des Vaterlandes Altares befindlich gewesen, und also von der Ankunft der Munizipalität und der bewaffneten Macht durch nichts anders, als durch ihren Tod, benachrichtiget worden, daß man sie folglich unmenschlicher Weise ermordet, entweder, ehe sie sich selbst für strafbar halten, oder ehe sie der Wuth der ersten Magistratsperson und des Kommandanten Lafayette, zweier Menschen, die das ehrenvolle Amt die Bürger zu beschützen aufgegeben, um ihre Henker zu werden, durch die Flucht entkommen können;

Wie eine neue wesentliche Probe der Treulosigkeit und der tiefen Bosheit des Bailly aus der Sorgfalt erhelle, die er angewendet, das Zeichen zum Tode so unmerkbar als möglich zu machen, so daß man, ohne vor Unwillen und Abscheu zu knirschen, die Art des Luxus nicht ansehen kann, welcher zur Verfertigung der Blutfahne, welche Niemand ohne zu zittern tragen konnte, angewendet worden, besonders wenn man den geringen Umfang erwägt, zu welchen man sie herunter gebracht, da doch die Menschlichkeit verlangte, daß sie groß genug wäre, um noch über die Strecke hinaus, welche das mörderische Blei durchfliegen kann, wahrgenommen zu werden; a)

Wie ferner aus der Untersuchung der Aktenstücke noch andere Proben von der Unpopularität des Bailly, und von seinem Durste nach dem Blute des Volkes hervorgehen, woran man nicht mehr zweifeln kann, wenn man sein Betragen gegen die Mitglieder des Ausschusses der Sektion La Fontaine-de-Grenelle erwäget; indem man bei dem Theatiner-Vorfalle hörte, wie Er, der Maire auf die Bemerkung der Kommissarien dieser Sektion, daß die Ausführung seines Willens mit offenbarer Gewalt leicht fünfhundert Menschen das Leben gekostet haben möchte, antwortete: das ist freilich ein Unglück, aber man muß gehorchen. b)

Nach obiger Darlegung klaget der öffentliche Ankläger den Johann Sylvan Bailly, Exmaire der Munizipalität von Paris, hiermit an, daß derselbe boßhafter Weise, aus Vorsatz, und unter Mitwirkung des Ludwig Capet, der Marie Antoinette und der Mottier Lafayette, die Flucht des Capet und seiner Familie veranstaltet, welche dahin abgezielet, eine Bürgerkrieg in Frankreich zu entzünden; daß derselbe, unter Mitwirkung eben dieser Personen, Komplotte gegen die innere Sicherheit von Frankreich angesponnen, und gesucht hat den Bürgerkrieg wirklich zu entzünden, und die Bürger gegen einander zu bewaffnen; und zwar namentlich bei dem Theatiner Vorfalle, ganz besonders aber bei dem Vorfalle auf dem Märzfelde, allwo er eine nicht zu berechnende Anzahl von Bürgern ermorden lassen, indem er fälschlich einen Aufruhr, und eine Zusammenrottung wider das Gesetz vorgegeben, welches doch von den Bittstellern auf das strengste beobachtet worden, wobei er vielmehr die ernstlichen Anordnungen derjenigen verletzet, mit denen er sein Verbrechen bemänteln wollen, welches alles entgegen läuft den Verfügungen des zweiten Artikels des ersten und zweiten Theiles des Strafgesetzbuches, so wie auch den Verfügungen des fünften Artikels, des ersten Titels, des fünften Abschnittes in dem nämlichen Theile dieses Gesetzbuches.

Daher begehret der öffentliche Ankläger, daß ihm von dem versammelten Tribunale ein Exemplar der gegenwärtigen Anklage zugestellet; und verordnet werde, den Johann Sylvan Bailly, der gegenwärtig im dem Gefängniß der Conciergerie verwahret wird, schleunigst und durch einen Pedell des Tribunals, in das Arrestantenbuch des gedachten Gerichtshauses einzutragen, so wie auch den Vorladungsbescheid bei der Munizipalität von Paris bekannt machen zu lassen.

Ausgefertigt im Kabinett des öffentlichen Anklägers am 14ten des Brümaire im zweiten Jahr der einzigen und untheilbaren Frankreichischen Republik.

Nun folgt der Verhaftsbefehl, welcher das Tribunal, am 14ten des Brümaire, gegen den, in der obigen Akte Angeklagten, abgegeben, ingleichen das Protokoll der Eintragung seiner Person in das Arrestantenbuch des Gerichtshauses der Conciergerie.

Hierauf die Erklärung der Geschworenen des Gerichtes folgenden Inhaltes:

1) Wie es ausgemacht sey, daß zwischen Ludwig Capet, seiner Frau und andern Mitverschwornen ein Komplott existirt habe, welches gegen die innere Sicherheit von Frankreich angesponnen gewesen, und dahin abgezweckt habe, durch Bewaffnung des Einen gegen den Andern einen Bürgerkrieg zu entzünden, indem es Versucht gegen die Freiheit des Volkes gemacht, von welchen die Ermordung einer nicht zu berechnenden Anzahl von Bürgern die Folge gewesen.
2) Wie Johann Sylvan Bailly, vormaliger Maire von Paris, überführt sey, daß er der Urheber oder Mitschuldige des Komplottes und seiner Ausführung gewesen.

Nachdem das Tribunal den öffentlichen Ankläger und den Angeklagten vernommen, so verurtheilt es den gedachten Johann Sylvan Bailly zur Strafe des Todes, gemäß dem zweiten Artikel, des ersten und zweiten Theiles des peinlichen Gesetzbuches, so wie auf dem fünften Artikel des ersten Titels des fünften Abschnittes, in ebendemselben Theile, eben desselben Gesetzbuches, welche vorgelesen worden.

Es verordnet, daß, in Gemäßheit des zweiten Artikels des Gesetzes vom 10ten des letzt verwichenen März, die Güter des gedachten Verurtheilten konfiszirt und der Republik anheim gefallen seyn sollen, und daß dieses Urtheil auf der Esplanade des Märzfeldes, zwischen dem Altare des Vaterlandes und dem Ufer der Seine, vollzogen werden soll, so wie es auch ferner verordnet, daß die rothe Fahne, die sich bei der Munizipalität befunden, an dem Wagen des Scharfrichters befestigt werden soll; um, vor der Hinrichtung des gedachten Bailly, am Fuße des Blutgerüstes zerrissen und verbrannt zu werden;

Ferner verordnet dasselbe, daß die gegenwärtige Verurtheilung gedruckt, und in dem ganzen Umfange der einzigen und untheilbaren Republik angeschlagen werden soll.

Gegeben zu Paris, am 20ten des Brümaire im zweiten Jahre der einzigen und untheilbaren Frankreichischen Republik.

a) Der ganze Vorfall auf dem Märzfelde ist hier vorsätzlich unrichtig erzählt. Man sehe darüber meine historischen Nachrichten, Band 6. Seite 208 bis 214. d. H.
b) Ueber den Vorfall in der Theatiner-Kirche sehe man meine historischen Nachrichten, Band 5. Seite 290. 291. d. H.

Bailly, der gewesene Maire von Paris, wird hingerichtet.[]

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Der eilfte November 1793.

Johann Silvan Bailly, Sohn eines Weinhändlers zu Paris, gebohren im Jahr 1736 kultivirte die Wissenschaften mit großem Erfolg, besonders aber Mathematik und Astronomie. Durch seine "Geschichte der Sternkunde des Alterthums" und die "Geschichte der neuern Astronomie" gründete er seinen Ruf beynahe in ganz Europa und durch seine "Lobrede auf Leibnitz" gewann er den von der Akademie der Wissenschaften zu Berlin für dieselbe ausgesetzten Preis. Wäre er bloßer Gelehrter geblieben und hätte er sich nicht in die politischen Angelegenheiten Frankreichs gemengt, so würde er vielleicht nicht unter dem Beil der Guillotine geblutet haben, wiewohl dafür niemand sicher war und Lavoisier des nemlichen Todes sterben mußte. -- Er war der erste Präsident der Nationalversammlung -- und der erste Maire von Paris. Er schlug im Ballhaus zu Versailles den berühmten Eid vor, nicht auseinander zu gehen, ehe die Constitution geendet sey. Dritthalb Jahre behielt er das beschwerliche Amt eines Mairs von Paris, allein seine Zweydeutigkeit und sein Kleinmuth waren Ursache, daß ihn zuletzt alle Partheyen haßten. Er mußte resigniren und seine Stelle dem Ungeheuer Pethion überlassen. Die Orleansche Faktion war ihm besonders entgegen und obwohl keins der Verbrechen, deren man ihn beschuldigte, erwiesen werden konnte, so mußte er doch das Loos mit so vielen Theilen, auf der Blutbühne zu sterben.


Quellen.[]

  1. Moderne Biographien, oder kurze Nachrichten von dem Leben und den Thaten der berühmtesten Menschen, von Karl Reichard. Leipzig, 1811. In Commission bey Peter Hammer.
  2. Politische Annalen herausgegeben von Christoph Girtanner. Berlin. Bey Johann Friedrich Unger. 1794.
  3. Neues historisches Handbuch auf alle Tage im Jahr mit besonderer Rücksicht auf die Ereignisse der neuesten Zeiten von Wagenseil Königl. baier. Kreißrath. Augsburg und Leipzig in der Jenisch und Stageschen Buchhandlung.
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