Johann Michael Beysser.[]
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Beysser (Johann Michael), Divisionsgeneral in Diensten der französischen Republik, gebohren zu Ribauvilliers im Elsaß. Er warf sich auf die Seite der Revolution und ward Major bey den Dragonern von l'Orient. 1791 zerstreute er die ersten Zusammenrottungen von Aufrührern in diesem Departement. 1795 ward er Brigadegeneral und kommandirte unter General Labourdonnay gegen die Royalisten in der Bretagne, er schlug sie bey mehreren Gelegenheiten. Er kommandirte hierauf gegen die Royalisten in der Vendee und erhielt, nahmentlich bey der Belagerung von Nantes, solche Vortheile, daß er im Juny 1793 zum Oberbefehlshaber der Armee von Rochelle ernannt wurde. Den 9ten September schlug er an der Spitze einer Kolonne von der Maynzer Besatzung die Vendeer abermahl, erlitt aber den 21sten dieses Monaths eine vollkommene Niederlage, bey der er schwer verwundet ward. Als er nach einigen kleinen Vortheilen nochmahls geschlagen worden war, ward ihm der Prozeß gemacht und er den 13ten April 1794 von dem Revolutionstribunal als Mitverschwörner Heberts, Ronssins xc. zum Tode verurtheilt. Nach Anhörung seines Ertheils machte er noch Verse und gieng voll Muth und ohne ein Wort zu sprechen, zu seinem Tode. Er war einer der schönsten Männer in Frankreich und bey seiner Hinrichtung erst 40 Jahre alt.
Von dem Nationalkonvent.[]
- [1793]
Paris, vom 19. Heumonat. [2]
Die Volks-Representanten bey der Armee an den Küsten von Brest hatten unterm 14. dieses aus Ancenis berichtet, der in Nantes kommandierende General Beysser sey nun auch ein Verräther und Revoluzions-Feind. Kaum haben am 5. dieses die Commissarien des N. Convents Nantes verlassen, so sey von den administrierenden Corps dieser Stadt ein Schluß abgefast worden, worinn sie erklären, daß sie das N. C. und seine Commissarien nicht mehr anerkennen, und Beysser habe diesen Schluß unterschrieben; welcher auch dem General Canclaux zugeschikt worden sey, nebst einer Einladung, demselben beyzutretten und ihn den Volks-Representanten zu kommunizieren. Auf diese Nachrichten erklärte das N. Convent den General Beysser und die Administratoren von Nantes, welche den obenerwähnten Schluß unterzeichnet, für Vatterlands-Verräther und des Schuzes der Geseze verlustig. Aber in der gestrigen Seßion wurde ein zweites Schreiben der Volks-Representanten aus Ancenis vom 15. verlesen, welches beruhigendere Berichte enthält. Die gutgesinnten Bürger in Nantes, heist es in diesem zweiten Schreiben, das dortige General-Conseil der Commüne und der Distrikt haben es dahin gebracht, daß die föderalistische Akte vom 5. wiederruffen worden; auch Beysser habe seine Beystimmung zu diesem Schluß zurük genommen, und das Commando in Nantes dem vom Ober-Befehlshaber Canclaux ernannten Officier abgetretten. Zugleich habe der dortige Distrikt die Ankunft der Constitutions-Akte und die Zusammenberuffung der Primar-Versammlungen mit der grösten Feyerlichkeit proklamieren lassen. Indessen herrsche doch immer noch in Nantes eine starke Gährung. Die Unruhstifter sezen das Volk in Bewegung, und dasselbe verlange daß Beysser wenigstens für jzt noch das Commando in der Stadt behalten soll. Auch habe das Departement diesen Officier in seine Seßion eingeladen, und da habe derselbe unter lautem Geschrey einer zahlreichen Versam'lung das Commando, von welchem er abgesezt worden, aber nur einsweilen, wieder übernommen, bis die National-Commissarien über die zu seinen Gunsten gemachten Vorstellungen einen Ausspruch würden gethan haben. Wirklich haben sich auch am 15. bey diesen Commissarien 4. Deputationen von Nantes, eine vom Departement, eine vom Distrikt, eine vom Conseil der Commüne und eine von der National-Garde eingefunden mit dem Ansuchen, daß sie den General Beysser wieder in sein Commando einsezen möchten; sie haben ihnen aber zur Antwort ertheilt: Der Ausspruch hierüber komme dem N. Convent zu. -- Dieses hat nun auf diesen zweiten Bericht sein obenerwähntes Dekret von der vorgestrigen Seßion gegen den General Beysser und die Administratoren von Nantes zurük genommen; dich aber diesen nebst dem Presidenten und Prokureur-General-Syndik des Departements der Niedern-Loire und einem Mitglied des dortigen Distrikts und des General-Conseils der Commüne von Nantes zur Verantwortung und Mittheilung der nöthigen Erläuterungen vor sich beruffen.