Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Ritterorden des heiligen Huberti zu Linnich[]

[1]
Den Ritterorden des heil. Huberti zu Linnich, hat Herzog Gerhard von Jülich und Berg 1455 gestiftet, weil er 1444 am Tage Huberti bey Linnich einen großen Sieg wider Arnolden von Egmond erhalten. Man hat ihn auch den Orden vom Horn genannt, weil die Ritter ein Halsband von Jägerhörnern getragen, an welchem das Bild des heil. Huberti gehangen. Er ist aber nach der Zeit in Abgang gerathen, bis ihn der Kurfürst Johann Wilhelm, von der Pfalz, bey Ueberkommung der Oberpfalz 1709 erneuert hat und selbst Großmeister davon wurde; wie denn noch der Kurfürst von Pfalzbayern Oberster Ordensmeister ist. Er besteht in fürstl. Personen, deren Anzahl unbestimmt ist, und in 12 Rittern, gräflich und freyherrlichen Standes, sodann in einem Kanzler, Vicekanzler, Secretär, Schatzmeister, Herold und Garderobe. Die dazu gewidmeten Aemter in der Pfalz sind zu Commenderien gemacht worden, deren jeder Ritter, ausser den fürstlichen, eine bekommt. Das Ordenszeichen ist ein achtspitziges Kreuz, an einem ponceau rothen Bande, mit grüner Einfassung, nebst einem Stern auf der Brust und auf dem Mantel. Bey feyerlichen Gelegenheiten wird aber das Kreuz über der spanischen Kleidung an einer goldenen Kette um den Hals getragen. Der Wahlspruch besteht in 3 alten Worten mit gothischen Buchstaben: In Trau vast, d. i. In fidelitate constans, oder in der Treue beständig. Die Pflicht besteht hauptsächlich darinn: 1) dem Kurfürsten treu und hold, 2) gegen die Armen barmherzig zu seyn: wie denn ein jeder Ritter bey seiner Reception 100 Ducaten für die Armen an den Schatzmeister bezahlen muß. Sie werden capitulariter durch die meisten Stimmen erwählt, ausser der Statthalter und der Kanzler, welche unmittelbar von dem Kurfürsten gesezt werden. Die ersten 3 Ritter bekommen 600, die andern 6 ein jeder 500, und die leztern drey 350 Rhlr. jährlichen Einkommens; von den fürstlichen Personen aber ein jeder ein Regiment, oder wenn keines offen, die Gage eines Obristen, aus den Einkünften der Oberpfalz.


Ritterorden des heiligen Huberts.[]

[2]
Der Ritterorden des heiligen Huberts ist ein königlicher Hausorden und wird nur an Fürsten, Grafen und ebenbürtige Edelleute verliehen. Er wurde vom Herzog Gerhard von Jülich 1444 zum Andenken eines Sieges am Hubertstage über Arnold von Egmont gestiftet. Das Ordenszeichen ist ein goldenes 8spitziges, weiß emaillirtes Kreuz mit dem Bilde des heiligen Hubert und der Aufschrift in gothischen Buchstaben: In trau vast. Gewöhnlich wird es an einem Hand breiten ponceaurothen Bande mit grüner Einfassung getragen. Bei Feierlichkeiten tragen die Ritter es an einer goldnen Kette über die schwarze spanische Kleidung und dazu auf der linken Brust einen spitzigen, mit Strahlen mattgestickten Stern. Die Anzahl der fürstlichen Ritter ist nicht bestimmt, die der übrigen aber auf Einen Groß-Comthur und zwölf Ritter. Der König ist über diesen, so wie über alle Orden, oberster Ordensmeister.


x.[]

[3]
In Ergänzung der Baierischen Konstituzionsurkunde vom 1. May 1808 ist nun auch folgendes pragmatische Gesetz über die dortigen Orden erschienen.

Den St. Hubertusorden betreffend erschien Folgendes:


Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Bey Gelegenheit des am heutigen Tage kreirten Zivil-Verdienstordens der Baierischen Krone wollen Wir in Rücksicht des St. Hubertusordens folgendes bestimmen: 1. Der St. Hubertusorden bleibt mit seinen von Uns bestätigten Gesetzen und Vorrechten der erste Orden Unsers Reichs; er soll dergestalt mit dem Zivil-Verdienstorden in Verhältniß gesetzt werden, daß die bisherigen Kapitularen des Hubertusordens, wenn sie auch mit dem Großkreuze des Zivil-Verdienstordens begnadet worden sind, am Range den andern Großkreuzen des letztgenannten Ordens vorgehen; den Verdienstorden selbst aber bloß durch das kleine Kreuz oder Band im Knopfloche marquiren. 2. Die Zahl der wirklichen Kapitularen des St. Hubertusordens bleibt auf zwölf bestimmt. Sie werden von nun an aus den Kommandeurs des Zivil-Verdienstordens, welche sich dazu eignen, und diese Stelle sechs Jahre begleiten, von Uns gewählt, und nur in ihrer Ermanglung kann auf Jüngere Rücksicht genommen werden. 3. Das Kapital des St. Hubertusordens versammelt sich ganz nach §. 8 der Gesetze des Zivil-Verdienstordens alle Jahre am 12. Oktober, und untersucht die Eigenschaften derjenigen, welche sich als Adspiranten gemeldet haben, und schlägt die Würdigsten vor. 4. Bey Realisirung der im §. 2 der Gesetze des Verdienstordens ausgesprochenen Dotazion desselben wollen Wir auch auf den St. Hubertusorden Rücksicht nehmen. 5. Nebst der gesetzlich bestimmten Zahl der Kapitularen können auch Fremde in den St. Hubertusorden, jedoch nur unter folgenden Bestimmungen aufgenommen werden. a) Können ihn nur regierende Fürsten des Rheinischen Bundes, ihre Agnaten und Verwandte männlicher Seits, wenn sie in keinen fremden Dienstverhältnissen oder fremden Subjekzion stehen, erhalten; ferner b) nur diejenigen Ausländer, welche bey Auswechslung fremder Orden mit dem Unserigen, ihn von ihren Souverains erhalten, oder andere, welche von Uns ganz vorzüglich würdig dazu erkannt werden. c) Die Ritter dieser Klasse sind auf keine bestimmte Zeit beschränkt, jedoch haben sie weder auf eine Stimme in dem Kapitel, noch auf die künftig zu bestimmende Einkünfte der Ordensritter einen Anspruch. 6. Ausser der oben §. 3 zu der Versammlung des Kapitels festgesetzten Zeit hat keine Promozion Statt.

München den 19. May 1808.

Max Joseph. Freyherr von Montgelas.
Auf königl. allerhöchsten Befehl: von Biarowsky.


Quellen.[]

  1. Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor der Geschichte zu Landshut. Landshut, bei Philipp Krüll, Universitätsbuchhändler. 1811.
  2. Neueste Kunde von dem Königreiche Baiern aus guten Quellen bearbeitet von C. R. Prag, 1813.
  3. Wiener-Zeitung. Nro 46. Mittwoch, den 8. Juny 1808.
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