Holstein.[]
[1]
Holstein, Herzogthum, im Niedersächsischen Kreis, gränzt gegen Süden an das Herzogthum Lauenburg, das Gebiet der Reichsstädte Hamburg und Lübeck, und an die Elbe, gegen Westen an die Elbe und an die Nordsee, gegen Norden und Osten an Schleswig und die Ostsee. Das Land ist, besonders an der Nordsee und Elbe überaus fruchtbar, und hat vortreffliche Viehzucht, aber keine Waldungen. Der mittlere Theil oder das Geestland ist der schlechteste. Der an der Ostsee, zwischen Kiel und Lübeck hat auch größtentheils fruchtbaren Boden, und viele Waldungen. In diesem liegen die meisten adelichen Güter, deren Untergehörige leibeigen sind. Das Herzogthum hat mit Inbegrif der Herrschaft Pinneberg und Stadt Altona, 14 Städte 23 Flecken, und 486 Dörfer. Es wird eingetheilt in folgende 21 Aemter und Landschaften: Ahrensböck, Bordesholm, Cismar, Cronshagen, Kiel, Neumünster, Plön, Rheinbeck, Rheinfeld, Rendsburg, Rethwisch, Segeberg, Steinburg, Traventhal, Tremsbüttel, Trittau, Herrschaft Pinneberg, Grafschaft Ranzau, Herrschaft Herzhorn, Landschaft Süderditmarschen, und Norderditmarschen. Die vielen adelichen Güter und Gerichte, zu welchen die 3 Fräuleinstifter zu Izehoe, Preez, und Untersen gehören, nehmen 2/5 des ganzen Flächenraums ein. Der Flächeninhalt von Holstein beträgt 153 Quadratmeilen und die Bevölkerung 310,000 Seelen. Mit Schleswig zusammen hatte es im J. 1796. 617 811 Einwohn. In Ansehung der kirchlich Eintheilung hat das Land seit 1792 einen Generalsuperintendenten, unter welchem 7 Pröbste und 139 Kirchen stehen. Altona, Ranzau und Pinneberg sind ihm nicht untergeordnet. Die herrliche Viehzucht nebst dem dadurch gewonnenen Käse und Butter, noch mehr aber der große Schlag Pferde, von denen jährlich über 6000 ausserhalb verkauft werden, bringen beträchtliche Summen in das Land; aus Diethmarschen wird auch Getreid ausgeführt Die Manufakturen sind in der einzigen Stadt Altona von Wichtigkeit. Zum Vortheil der Handlung und Schiffahrt ward 1774 beschlossen, durch einen Canal die Ost- und Nordsee zu vereinigen; nach einigen nöthigen Vorbereitungen ward 1777 der Anfang der Arbeit an dem Canale gemacht, und 1784 geendigt. Er kostete 2.512,432 Thl Er fängt ½ Meile nordwärts von der Stadt Kiel an und gehet bis an die Flemhuder-See, welche der Eiderstrom formirt, der sodann aus dieser See durch Rendsburg fortgehet, und sich in die Nordsee ergießt. Bis nach Rendsburg, wohin man aus der Flemhuder See noch nicht ganz bequem schiffen konnte, ward der Canal eben so, wie von Kiel an fortgeführt. Von dort an ist die Eider bereits schiffbar, so, daß man mit der Ebbe und Flut in die Nordsee kommen kann. Dieser Canal hat auf der Oberfläche des Wassers eine Breite von 100 Fuß und auf dem Boden 54 Fuß; die Tiefe ist überall 10 Fuß, die ganze Länge 4⅓ Meilen. Wegen der verschiednen Höhe der Oberfläche des Wassers wurden 6 Schleussen angelegt, wovon 3 zwischen der Ostsee und Flemhuder-See, und 3 von leztgedachter See bis Rendsburg angebracht wurden. Sie sind so eingerichtet, daß ein Schiff von 100 Fuß lang und 26½ Fuß breit, mit höchstens 90 Kommerzlasten beladen in Zeit von 8 - 10 Minuten bequem durch jede kann durchgelassen werden. Es sind auch über den Canal Brücken von gehauenen Felsensteinen, bey der Lebensaue, bey der Landwehr, und über die Schleussen erbauet worden. Die Fahrzeuge werden auf dem Kanal von Pferden gezogen. Zu Ende des Jahrs 1804 wurde die Leibeigenschaft in den Herzogthümern Holstein und Schleswig gänzlich aufgehoben.
Das Herzogthum Holstein bestehet aus dem eigentlichen Holstein, Stormarn, Ditmarsen und Wagrien, wovon die erstern 3 Landschaften vormals Nordalbingen oder Sachsen jenseits der Elbe genennet wurden. Gegenwärtig ist diese Eintheilung nicht mehr, sondern nur die nach den Aemtern üblich. K. Carl der Große bezwang die in diesem Lande wohnenden freyen Sachsen, und bestimmte in dem Frieden mit dem Dänischen Könige Hemming, im J. 811 die Eider zur Gränze zwischen den Deutschen und Dänen, Hierauf wurde der südliche Distrikt disseits der Eider, als eine Mark oder Gränzland einem Markgrafen zur Verwahrung übergeben. In der Folge stund dieses Land unter dem Herzogthum Sachsen, und einer der Sächsischen Herzoge, der nachherige Kaiser Lothar II machte es zu einer Grafschaft, und belehnte damit im Jahr 1106 den Grafen Adolf I von Schauenburg. Nach Absterben des lezten Grafen Adolfs VIII 1459 kam K. Christian I von Dänemark, ein Sohn von dessen Schwester Hedwig und Dietrichen, Grafen zu Oldenburg, zum Besitz von Holstein. Unter diesem Christian I ward die bisherige Grafschaft im J. 1474 von Kaiser Friedrich III zu einem Herzogthume erhoben, und ihm Ditmarschen einverleibt. Von seinen Söhnen erlangte Johann die Krone von Dänemark, und theilte mit seinem Bruder, Friedrich, die Schleswig- und Holsteinischen Lande, wobey aber eine Gemeinschaft eingeführt wurde, dergestalt, daß die Prälaten, Ritterschaft, auch Schulden und Rechtsansprüche, gemein bleiben, und kein Theil ohne des andern Vorwissen mit Auswärtigen Bündnisse schließen sollte. Nachdem Johanns Sohn, Christian II den Thron verlohren hatte: so gelangte Herzog Friedrich I auf denselben, und hatte seinen Sohn Christian II zu Nachfolger, welcher mit seinen Brüdern, Johann dem ältern und Adolf, die Schleswig-Holsteinischen Lande theilete, doch also, daß die vorige Gemeinschaft blieb. Johann starb ohne Erben 1580. Seine Landesportion wurde das Jahr darauf durch den Vertrag zu Flensburg zwischen dem Herzog Adolf und dem König in Dänemark Friedrich II dem Sohne Christians III getheilet.
Friedrich II hatte einen Bruder, Johann den jüngern, welcher der Stammvater der Sunderburgischen Linie wurde. Friedrichen folgten auf dem Dänischen Throne nach einander Christian IV, Friedrich III, Christian V, Friedrich IV, Christian VI, Friedrich V, und Christian VII. Der Herzog Johann zu Sunderburg aber hinterließ vier Söhne, die eigne Linien gestiftet haben. Diese sind 1) Herzog Alexander zu Sunderburg, durch dessen ältesten Prinzen Johann Christian die ausgestorbene Franzhagische; den zweyten, Alexander Heinrich, die gleichfalls erloschene katholische, den dritten Ernst Günther die Ausgustenburgische; den vierten August Philipp die Beckische, welche beyde noch blühen, den fünften, Philipp Ludwig die ausgestorbene Wiesenburgische Linie gestiftet worden. 2) Herzog Friedrich zu Nordburg, welche Linie durch dessen Enkel, Herzog Ernst Leopold, 1722 beschlossen worden. 3) Herzog Philipp zu Glücksburg, dessen Linie 1779 mit Herzog Friedrich Heinrich Wilhelm sich endigte. 4) Herzog Joachim Ernst zu Plön, welche Linie sich wieder in viele Aeste getheilet, aber 1761 erloschen ist. Ihr Landestheil kam an Dänemark. Der obgedachte Herzog Adolf wurde der Stammvater aller Herzoge von Holstein Gottorp. Er vererbte sein Land auf seine drey Söhne, Friedrich II, Philipp und Johann Adolph, welcher seinen Sohn Friedrich III zum Nachfolger hatte. Dieser bekam in dem rothschilder Frieden 1658 die Souverainität des Herzogthums Schleswig. Sein Sohn und Nachfolger, Christian Albrecht, war in den mit dem König Christian V in Dänemark entstandenen Irrungen unglücklich, indem er zweymal von Land und Leuten vertrieben wurde, bis er endlich 1689 durch den Altonaischen Vergleich wieder zum Besitz gelangte. Unter seinem Sohne u. Nachfolger Friedrich IV schlugen die bereits unter seinem Vater angegangenen Händel wegen des Befestigungsrechtes zu großen Weitläuftigkeiten aus. Der König in Schweden Carl XII sein Schwager, nahm sich seiner mächtiger an, und sicherte ihn durch den Travendahlischen Frieden vor allen fernern Bedrückungen. Bald darauf blieb der Herzog in dem Treffen bey Clissow 1702. Sein Sohn und Nachfolger, Carl Friedrich, war damals noch minderjährig, weswegen des Vaters Bruder, Herzog Christian August, die Administration der Gottorpischen Regierung führete. Allein in den damaligen Kriegsunruhen kamen die gesammten Lande des Hauses Gottorp in Dänische Hände, und in dem 1720 geschlossenen Frieden büßte der Herzog Carl Friedrich seinen Antheil an Schleswig ein, indem es der Krone Dänemark verblieb. Hingegen wurde sein mit Anna, des Russischen Kaisers Peter I Tochter, erzeugte Sohn, Carl Peter Ulrich, 1743 von der Kaiserin Elisabeth, zum Grosfürsten von Rußland und zukünftigen Thronfolger erkläret. Er vermählte sich 1745 mit der Anhalt-Zerbstischen Prinzessin Catharina Alexiewna, trat die Regierung in Rußland 1762 als Peter III an, starb aber in dem nämlichen Jahre und hinterließ einen Sohn, de Großfürsten Paul Petrowitsch. Sein Vetter, Adolph Friedrich, vormals Bischof von Lübeck, ein Sohn Christian Augusts, welcher Herzog Friedrich IV Bruder war, wurde 1743 zum Thronfolger in Schweden ernennet, trat 1751 die Regierung an, und starb 1771. Sein Nachfolger in Schweden war sein ältester Sohn, K. Gustav III, welchem 1792 Gustav IV Adolph folgte. Der vorgedachte Russische Großfürst Paul Petrowitsch brachte den schon in seiner Minderjährigkeit 1767 geschlossenen Vertrag, im J. 1772 nach erreichter Majorennität, zur Vollziehung, und überdieß sein Antheil an Holstein an K. Christian VII von Dänemark, gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, die er sogleich an die jüngere Linie des Hauses von Holstein-Gottorp, die von Christian August, dem Bruder des Herzog Friedrich IV. abstammet, überließ. Seitdem stehet das ganze Herzogthum Holstein unter königl. Dänischer Regierung und Bothmäßigkeit. Auf dem Reichstage hat der König von Dänemark, wegen Holstein, Sitz und Stimme im fürstl. Collegio. Die Holstein-Gottorpische Stimme ward 1773 der obgem ldeten jüngern Linie überlassen, und auf das für dieselbe neuerrichtete Herzogthum Oldenburg übertragen Aus dieser jüngern Linie wurden auch die Bischöfe von Lübeck durch das Domkapitel gewählt; und 1802 wurde das Bißthum derselben als erbliches Fürstenthum übergeben. Sie erhielt noch ferner die an Oldenburg gränzenden Münsterischen und Hannoverischen Aemter Vechten, Kloppenburg und Wildeshausen. S. Oldenburg. Holstein hat, nach der Reichsmatrikel, 40 Mann zu Pferd und 80 Mann zu Fuß zu stellen. Der Beytrag zu einem Kammerziel bestehet in 470 Rthlr. 63 kr.
Das Wappen der Herzoge zu Holstein ist ein quadrirter Schild, mit einer zwischen die untersten beyden Quartiere eingepfropten Spitze, und einem Mittelschilde. In der obern Reihe, im ersten Quartiere, ist ein goldener gekrönter Löwe, welcher eine silberne krummgebogene Helleparte in den Branken hält, in rothem Felde, als das Wappen von Norwegen. Im zweyten Quartiere sind zwey übereinander gehende blaue Löwen in goldenem Felde wegen Schleswig. In der untern Reihe im ersten Quartier ist das Wappen Holstein, ein ausgebreitetes und in drey Theile zerschnittenes silbernes Nesselblat, mit einem von Silber und Roth gespaltenem Schildlein in der Vertiefung, gegen welches zwischen den drey Theilen des Nesselblattes drey silberne Nägel mit den Spitzen gekehret, erscheinen, in rothem Felde. Im andern Quartiere ist das Wappen von Stormarn, ein silberner Schwan mit schwarzem Schnabel und Füssen, mit einer goldenen Krone am Halse in rothem Felde. In der Spitze ist das Wappen von Ditmarschen, ein Reiter in goldenem Harnisch, mit bloßem Degen, auf einem rennenden silbernem Pferde mit schwarzem Zeuge, in rothem Felde. Das Mittelschild ist quadrirt. In dem ersten und vierten Quartier sind zwey rothe Balken in goldenem Felde, wegen der Grafschaft Oldenburg, im zweyten und ritten aber ein schwebendes goldenes Kreuz in blauem Felde, wegen der Grafschaft Delmenhorst. Wagrien kommt im Wappen nicht vor. Das Zeichen dieses Landes ist übrigens ein blauer gerade vor sich gekehrter Ochsenkopf, im goldnen Felde.
Vereinigung des Herzogthums Holstein mit der Königlich Dänischen Monarchie.[]
[2]
Durch die Auflösung des Deutschen Reichs kamen die einze nen Bestandtheile desselben in eine seltsame Lage. Die nicht zu dem neuen südwestlichen Bunde gehörigen Staaten erlangten die Souveränität, die sonst Kaiser und Reich über sie besaßen. Allein die Isolirung ist besonders in unsern Tagen für mindermächtige Fürsten bedenklich, und darum suchen mehrere unter sich einen Unterstützungspunkt. Glücklich sind die Deutschen Staaten, die, wie Böhmen und Oesterreich, wie die Mark Brandenburg, wie das Herzogthum Holstein, in ihren bisherigen gekrönten Beherrschern diese Stütze finden, und keiner fremden Garantie bedürfen. Insbesondre stand Holstein schon seit langer Zeit mit den Staaten des Königlich Dänischen Scepters in einer innigen Verbindung, die durch die Einheit der Gesetzgebung mit dem Herzogthum Schleswig, und vorzüglich durch das Band der Dankbarkeit gegen die beglückende Regierung der Könige von Dännemark, so enge geworden war, daß man Holstein schon gewissermaaßen als einen Theil des Dänischen Staatskörpers ansehen konnte. Was Holstein bisher der That nach war, wurde es auch der Form nach, als der König von Dännemark nach dem Aufhören der Reichs-Verfassung durch keine Reichsständische Verhältnisse mehr gebunden, das Herzogthum Holstein seiner Monarchie einverleibte. Ein ungetheiltes, höchstes, allen Staatsbürgern gleiches Staats Interesse knüpft nunmehr nach der folgenden Königlichen Erklärung die Holsteiner unzertrennlich an die Staaten des Dänischen Scepters, und stellt die den Staatszwecke entsprechende vollkommene Harmonie aller Theile her.
- "Christian der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dännemark, Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, wie auch zu Oldenburg xc. Thun kund hiermit:
Nachdem durch die auf der allgemeinen Deutschen Reichs-Versammlung am 1sten des vorigen Monats von Seiten eines Theils der angesehensten Stände erklärte Trennung von dem Reichsverbande, und durch die darauf erfolgte, von Sr. Römisch-Kaiserlichen Majestät unterm 6ten desselben Monats kund gethane Niederlegung der Reichsoberhauptlichen Würde, der Deutsche Reichsverband und die Reichs-Constitution gänzlich aufgelöset und erloschen sind, und demzufolge auch diejenigen gesetzlichen und verfassungsmäßigen Bande, welche die Unserer Regierung unterworfenen Reichslande bisher mit Kaiser und Reich verbanden, so wie alle darauf sich gründenden Verhältnisse, Beziehungen und Verpflichtungen, gelöset und aufgehoben sind; so finden Wir Uns in Betreff der künftigen Verhältnisse und Verfassung dieser Unserer bisherigen Deutschen Reichslande folgendes zu erklären, festzusetzen und zu befehlen bewogen:
Unser Herzogthum Holstein, Unsre Herrschaft Pinneberg, Unsere Grafschaft Ranzau und Unsere Stadt Altona, sollen fortan unter der gemeinsamen Benennung des Herzogthums Holstein, mit dem gesammten Staatskörper der Unserm Königlich Scepter untergebenen Monarchie, als ein in jeder Beziehung völlig ungetrennter Theil derselben, verbunden, und solchemnach von nun an Unserer alleinigen unumschränkten Bothmäßigkeit unterworfen seyn.
In Betracht der aufgelöseten Verhältnisse dieser Unserer vorgenannten Lande zu den bisherigen Deutschen Reichsgerichten, verordnen und bestellen Wir Unser bereits bestehendes Oberd kasterium zu Glückstadt, unter der Benennung Unseres Königlichen Holsteinschen Obergerichts, zur höchsten Uns allein untergeordneten Justizbehörde in diesem Unserm Herzogthum Holstein, neben welcher jedoch das adliche Landgericht, unter Unserer alleinigen Allerhöchsten Autorität, auf die bisherige Weise bis zu anderweitiger Verfügung ferner bestehen soll.
Wenn auch nunmehr, durch die Aufhebung der Deutschen Reichs-Constitution und durch die Auflösung der Verbindung Unserer gedachten Lande mit dem Deutschen Reiche, die Deutschen Reichsgesetze in selbigen außer Kraft gesetzt werden, so wollen Wir dennoch und gebieten hiermit, daß, bis zur Einführung eines allgemeinen Gesetzes, wesfalls die nöthigen Befehle bereits von Uns erlassen sind, alle Rechtssachen in Unserm Herzogthum Holstein, nach den an jedem Orte bisher befolgten Gesetzen und Gewohnheitsrechten, mit Inbegriff der in den Reichsgesetzen enthaltenen Vorschriften, insoweit solche das bürgerliche und peinliche Recht angehen, entschieden werden sollen. Wonach sich männiglich alleruntersthänigst zu achten.
Gegeben auf Unterm Schlosse Friedrichberg am 9ten September des Jahrs 1806 nach Christi Geburt, Unserer Regierung im 41sten Jahre.
(L. S.) Christian R.
- Mösting. Rantzau. Janssen. Jensen.
Quellen.[]
Literatur.[]
- Beiträge zur Kenntniß von Holstein. Erste Sammlung. Mit zwei Landkarten. Herausgegeben von C. U. D. von Eggers, Königl. dänischem Legationsrath, Oberprocureur und Deputirten in der deutschen Kanzlei. Kopenhagen bei Arntzen und Hartier. 1804.
- Das Herzogthum Holstein unter Dänischer Herrschaft. Ein Beytrag zur Zeitgeschichte. Deutschland, 1814.