Von Bastille bis Waterloo. Wiki
Advertisement

Graf, bedeutete vor Alters einen Richter und Grafschaft, die Richtergewalt über ein Gebiet, darüber der Kaiser einen solchen Richter gesezt hatte, der das Justizwesen in demselben verwaltete, und gewisse Güter zu seinem Unterhalt vom Kaiser zu Lehn trug. Nach der Zeit ist diese Würde erblich geworden, und die nächste nach dem Fürstenstand.

In Deutschland giebt es gefürstete und ungefürstete Grafen, davon jene den Fürsten an Würden gleich gehen, wie die Grafen von Tyrol; ein jeder derselben hat auch Sitz und Stimme auf dem Reichstage. Die übrigen haben auf dem Reichstage 4 Vota Curiata in dem Fürstencollegio, und werden in 4 Bänke eingetheilt: nemlich in die Wetterauische, Schwäbische, Fränkische und Westphälische; welche zwey leztern in der Mitte des 17ten Jahrhunderts zu den erstern hinzu gekommen sind.

Uebrigens haben sie die Landeshoheit in ihren Grafschaften.


Quellen und Literatur.[]

  • Geographisch- Historisch- Statistisches Zeitungs-Lexikon von Wolfgang Jäger, Professor zu Altdorf. Neu bearbeitet von Konrad Mannert, Königl. Bairischen Hofrath und Professor der Geschichte und Geographie zu Würzburg. Nürnberg, bey Ernst Christoph Grattenauer 1805.
Advertisement