Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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General-Directorium.[]

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Zu seiner Verwaltung und Oberaufsicht gehören alle Finanz-, Domainen-, Steuer und Landes-, Polizei-, Forst-, imgleichen die damit verknüpften Kassen-Angelegenheiten in sämmtlichen Königlichen Provinzen, ausgenommen Schlesien; auch concurrirt es mit dem Cabinets-Ministerio und dem Hoheits-Departement zu den Gränz- und Abschoss-Sachen. Es besteht aus einem General-Departement für die allgemeinen Angelegenheiten seiner Ressorts, und aus mehrern Special-Departements über einzelne Provinzen, oder über besondere Zweige der Landes-Verwaltung und Landesherrlichen Einkünfte. Der König selbst ist Präsident des General Directorii; die dabei stehenden Staats-Minister sind Vice-Präsidenten.


General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domainen-Directorium.[]

[2]
Wirkliche Geheime Staats- und Kriegsminister beim General-Directorium, mit ihren Departements.

Se. Excell. Hr. Gr. v. d. Schulenburg, Staats-Tresorier u. General-Controlleur der Finanzen, Chef der Kassen-, Stempel-, Münz-, Banco-, Medicinal- u. Lotterie-Departements, General-Postmeister etc. (General v. d. Cavallerie.)
Se. Excell. Hr. v. Voss, Kurmark, Neumark, Pommern u. Südpreussen.
-- -- Hr. Frh. v. Hardenberg, Ansbach und Baireuth, und Neufchâtel.
-- -- Hr. v. Struensee, Accise-, Zoll-, Salz-, Fabriken-, Manufactur- u. Commerz-Departem.
-- -- Hr. Frh. v. Schrötter, Ostpreussen, Neu-Ostpreussen und Westpreussen.
-- -- Hr. Gr. v. Reden, Bergwerks- u. Hütten-Depart.
-- -- Hr. v. Angern, die Niedersächsischen u. Westphälischen Provinzen.


General-, Ober-, Finanz-, Krieges u. Domainen-Direktorium.[]

[3]
Zur Verwaltung und Oberaufsicht des General, Ober-, Finanz-, Krieges- und Domainen-Direktorii gehören alle Finanz-, Domainen-, Steuer- und Landes-, Polizei-, Forst-, imgleichen die damit verknüpften Kassenangelegenheiten in sämmtlichen königl. Provinzen, ausgenommen Schlesien, auch konkurrirt es mit dem Kabinetsministerio und dem Hoheitsdepartement zu den Gränz- und Abschoßsachen. Es besteht aus einem Generaldepartement für die allgemeinen Angelegenheiten seiner Ressorts und aus mehreren Specialdepartements über einzelne Provinzen oder über besondere Zweige der Landesverwaltung und der landesherrlichen Einkünfte. Der König selbst ist Präsident dieses Kollegii, die dabei stehenden 7 Staatsminister (im J. 1804) sind Vicepräsidenten und 52 geheime Ober-Finanzräthe (im J. 1804) haben den Vortrag. -- Hierher gehören: die Ober-Examinationskommission, welche aus 4 geheimen Finanzräthen besteht und die zu Räthen in den Kammerkollegien, auch zu Land- und Steuerräthen bestimmten Personen examinirt. -- Die Ober-Revisionsdeputation ist die Revisionsinstanz in allen Sachen, in welchen das Oberrevisionskollegium in der zweiten Instanz gesprochen hat und die dritte zulässig ist. -- Das Ober-Revisionskollegium ist die Appellationsinstanz von den Erkenntnissen a. sämtlicher Kammer Justiz-Deputationen excl. Schlesien; b. der Bergwerks- und Hütten-, Administrations-, Justizdeputation; c. der Lotteriegerichte; d. des Berlinschen Polizeydirektorii und Gesindeamts; e. des Ostpreuss. Kommerz- und Admiralitätskollegii; f. der Oberhofbauamtsgerichte; g. des Berlinschen, Potsdamschen und Königsbergschen Polizeidirektorii in Fabrikensachen. Die hier benannten Behörden besorgen die vollständige Instruktion der Instanz und senden die geschlossenen Akten zum Spruch an gedachtes Kollegium. Die Revision von diesen Sachen geht an die oben erwähnte Ober-Revisionsdeputation. Außerdem ist dem Ober-Revisionskollegio noch beigelegt: 1) die Revisionsinstanz in den Sachen, worin die Kammer- Justizdeputationen in zweiter Instanz erkannt haben. 2) Die Revision und Monirung der Prozeßtabellen aller Kammer-Justizdeputationen. -- Nach den Provinzen theilt sich das Generaldirektorium in das Departement 1) von der Kurmark, Magdeburg, Halberstadt, Hohenstein und Quedlinburg, 2) von Pommern, der Neumark und Südpreußen, 3) von Ober- und Niederschlesien, 4) von den westphälischen Provinzen, 5) von Ansbach und Baireuth, 6) von Ost-, West- und Neuostpreußen, 7) von den neu acquirirten Provinzen. -- Nach den einzelnen Zweigen der Finanz- und Landesverwaltung theilet es sich: 1) in das Kassendepartement wovon a. die Generalkriegeskasse, b. die Generaldomänenkasse, c. die Generalchargenkasse, d. die Generalstrafkasse, e. die Extraordinarienkasse abhängen. -- 2) Das Accise- und Zolldepartement (mit einer General-Accise- und Zollkasse) wovon sämtliche Provinzialdirektion abhängen. Die Accise- und Zolldirektion in Berlin hat den östlichen Theil der Kurmark zu ihrem Bezirk und besteht aus 1 Direktor und 6 Mitgliedern. -- 3) Das Bergwerks- und Hüttendepartement mit den von demselben abhängenden Etablissements und einer Haupt-Bergwerks- und Hüttenkasse. Die hiesige Bergwerks- und Hüttenadministration hat 1 Direktor und 12 Mitglieder. -- Die Bergwerks- und Hütten-Administrations-Justizdeputation besteht aus 1 Direktor und 3 Mitgliedern. -- Die Haupt-Torfadministration 1 Direktor und 5 Mitglieder. -- Das Haupt-Eisenkomtoir 1 Direktor und 5 Mitglieder. -- Das Haupt-Eisen- und Blechmagazin wird von 3 Offizianten verwaltet. -- 4) Das kombinirte Fabriken- und Kommerzial- wie auch Accise- und Zolldepartement, bearbeit alle diejenigen Fabrikengeschäfte, welche zugleich Beziehung auf das Accise- und Zollinteresse haben und mit selbigem kollidiren können. -- 5) Das Fabriken- und Kommerzialdepartement mit einer Haupt-Manufakturkasse, besorgt die Sachen, die, mit Ausschluß der zum Departement über No. 4 gehörigen Gegenstände, das Beste der inländischen Fabriken und Manufakturen angehen. Das hiesige Manufaktur- und Kommerzkollegium hat 1 Präsidenten, 1 Direktor und 17 Assessoren. Die Technische Deputation des Manufaktur- und Kommerzkollegii besteht aus 1 Präsidenten, 1 Direktor, 11 Assessoren und 7 auswärtigen Mitgliedern. Hierbei gehört auch das kombinirte Seiden- und Baumwollenmagazin, auch Haupt-Seidenbaukasse, so wie das Seidenverwiegungs- und Stempelungsamt. -- Die königl. Handlungsschule, welche unter der Direktor dieses Departements steht, siehe: Lehranstalten. -- 6) Das Militärdepartement besorgt die Marsch-, Revüe-, Servis-, Einquartierungs-, Kanton-, Magazin-, Potsdamsche Waisenhaus-, Freienwalder-, Alaunbergwerks-, Lagerhaus-, Gold- und Silbermanufaktur- und Invalidenhausangelegenheiten und Konkurrirt bei Verwaltung der Fonds der General-Invalidenkasse; auch ressortiren von demselben die Hauptmagazinkasse, die Hauptkasse des Potsd. milit. Waisenhauses und die Haupt-Alaunkasse. Das Militärdepartement ist mit dem Oberkriegskollegio verbunden. -- 7) Das Münzdepartement mit den von demselben abhängenden Münzen. -- Die General-Münzdirektion und Münzgerichte bestehen aus 1 Direktor und 1 Justitiarius. Hierher gehören noch die Komtoirs der Haupt- und der neuen Münze. -- 8) Das Postdepartement wo von sämtliche Postämter und das ganze Postwesen überhaupt in den königl. Landen und die Generalpostkasse abhängen. -- Das Generalpostamt besteht aus 1 Direktor und 7 Mitgliedern. Das Hofpostamt aus 1 Direktor und 1 Assistenten. -- 9) Das Salzdepartement wird von einem Staatsminister und 5 Mitgliedern verwaltet. -- 10) Das Stempeldepartement. Von demselben hängt die Haupt-Stempel- und Kartenkammer ab, welche excl. Schlesien, Ansbach und Baireuth das Stempelwesen in den königl. Landen verwaltet; sie besteht aus 1 Direktor und 3 Mitgliedern worunter ein Hauptrendant der Kasse und ein Stempelfiskal ist. -- 11) Seit dem 26sten März 1804 ist das vormalige Oberbaudepartement als ein besonderes Kollegium ausgehoben und dagegen aus den sämtlichen Oberbauräthen desselben, ein Kollegium unter dem Namen einer Technischen Ober-Baudeputation des Generaldirektorii angeordnet und derselben folgender Wirkungskreis angewiesen worden: die allgemeine Baugrundsätze oder Normalvorschriften, auch alle Gegenstände, die höhere und vielumfassende Kenntnisse betreffen, zu bearbeiten; die Superrevision der Bauanschläge von Kirchen und Schulen, so weit solches bisher vom Oberbaudepartement geschehen ist, desgleichen der von den Spezialdepartements, so wie die Geschäfte, welche auf die Bauakademie Bezug haben, die Prüfung der Kandidaten zu Baubedienungen und alle von den verschiedenen Departements des Generaldirektorii ausdrücklich zur Beurtheilung an die Deputation gewiesene Geschäfte zu verrichten; und übrigens alle nützliche Erfindungen und Erfahrungen, sowohl im technischen als polizeilichen Fach des Bauwesens, in Anregung zu bringen. -- 12) Das Forstdepartement mit Ausschluß von Schlesien, Südpreußen, Neuostpreußen, Ansbach und Baireuth. Hierher gehören: a. die Ober-Forstexaminationskommission mit 4 Mitgliedern. b. Die Forstkartenkammer mit 1 Direktor und 3 Mitgliedern. Sie beschäftigt sich mit dem technischen Theile des Forstwesens, so, daß von ihr sämtliche Forstvermessungs-, Eintheilungs- und Abschätzungssachen bearbeitet; die Forstverbesserungsanschläge und Holzbestandskarten und Register revidirt; die Instruktionen für die Taxatoren und Kondukteurs entworfen; die Abholzungstabellen nach den Abschätzungsresultaten, so wie sämtliche Generaltableaux über den Forsthaushalt, angefertigt, und alle Karten und Zeichnungen revidirt werden. -- c. Die Haupt-Nutz- und Brennholzadministration mit einer Hauptkasse, hat einen Minister zum Chef und 5 geheime Finanzräthe zu Mitgliedern. Sie besitzt das Verkaufsrecht von allem Nutzholz und hat dieserhalb in allen Provinzen Oberkaufleute angestellt, welche den Einkauf, u. s. w. besorgen. Aus den königl. Landen soll jährlich für eine Million Thaler Holz, meist durch diese Administration, exportirt werden. Sie hat auch die Versorgung der Stadt mit Brennholz zu ihrem Zweck. -- Gegenwärtig (1804) ist eine neue Organisation des Forstdepartements im Werke, nach welcher die administrativen Geschäftszweige desselben unter die Provinzialdepartements vertheilet und seine Mitglieder und sämtliche Offizianten in diese übergeben werden. Auch die zeitherigen Immediat-, Forst-, Baukommissionen bei den Krieges- und Domainenkammern in den Provinzen, sollen aufgelöset und den Kammern gänzlich einverleibt werden. Endlich ist auch mit der Forstkartenkammer eine Umänderung im Werke.


Das General-Direktorium.[]

[4]
So wie die örtliche Vereinigung der sämmtlichen Minister den Staatsrath bildete, der es nur mit Gesetzgebung zu thun hatte: eben so bildete die örtliche Trennung der sämmtlichen Finanz-Minister das General-Direktorium, dessen Sache die Vollziehung aller sich auf Staats-Oekonomie beziehender Gesetze war.

König Friedrich der Erste hatte im Jahre 1689 als Kurfürst ein Hofkammer-Collegium errichtet, welches alle Kammern und Domainen untersuchen und in Ordnung bringen, zugleich aber auch dem Münz-, Zoll-, Licent-, und Oekonomie-Wesen vorstehen sollte. Mit dieser Schöpfung nicht zufrieden, brachte Friedrich Wilhelm der Erste in dem ersten Monat des Jahres 1723 das General-Direktorium zu Stande. Die Absicht dieses Königs war, eine möglichst concentrirte Regierung zu gründen. Zu diesem Ende machte er alle Finanz-, Domainen-, Forst-, Steuer-, Landes-Polizei und alle die damit in den sämtlichen Staaten verknüpften Kassen-Angelegenheiten zu Verwaltungsgegenständen für das General-Direktorium. Zusammengesetzt wurde es aus einem General-Departement für die allgemeinen Angelegenheiten seines Ressorts, und aus mehreren Special-Departements über einzelne Provinzen, oder über besondere Zweige der Landesverwaltung und der landesherrlichen Einkünfte. Der König war Präsident; die Staatsminister Vice-Präsidenten.

Mit diesen Anordnungen ging das General-Direktorium auf die nachfolgenden Könige über. Keiner derselben veränderte etwas Wesentliches daran; gewiß der allerauffallendste und bündigste Beweis, daß es als Schöpfung dem ganzen gesellschaftlichen Zustande entsprach. Außer den Staats-Ministern arbeiteten in diesem Collegium vier und funfzig geheime Ober-Finanz-Krieges- und Domainen-Räthe, fünf und zwanzig andere vortragende Räthe, ein Kanzlei-Director, ein Journalist, drei und dreißig Kanzlei-Sekretäre, elf Assistenten, die Kanzlei-Gebühren- und Salarien-Kasse mit zwei Rendanten und einem Assistenten, drei Agenten und sechzehn Kanzleidiener. In allgemeinen Angelegenheiten unterzeichneten die sämmtlichen Minister des General-Direktoriums; in Angelegenheiten der einzelnen Departements, der Departements-Chef allein. Das Allgemeine (die generalia genannt) wurde in pleno abgemacht, d. h. in einer Sitzung, welche alle Dienstage Statt fand, und an welcher alle Minister des Direktoriums Theil nahmen; die Special-Departements versammelten sich an den übrigen Tagen, ein jedes für sich. In dem großen Versammlungssaale blieb ein königlicher Thron als symbolischer Anzeiger der Präsidentur des Königs zurück, seitdem die Könige nicht mehr in den Sitzungen erschienen, welches seit Friedrich Wilhelms des Ersten Zeiten der Fall war. Der Wirkungskreis des General-Direktoriums dehnte sich über alle Provinzen aus, Schlesien allein ausgenommen. Dabei fand aber eine doppelte Eintheilung Statt, nämlich eine provinzielle und eine departementale. Nach jener, theilte es sich in fünf Abtheilungen, von welchen die Kurmark, Magdeburg, Halberstadt, Hohenheim und Quedlinburg die erste: Pommern, die Neumark und Süd-Preussen die zweite; die westphälischen Provinzen die dritte; Ansbach und Baireuth die vierte; und Ost-, Neu-Ost- und West-Preussen die fünfte bildeten. Nach dieser bildete es sich, 1) in das Kassen-Departement, wovon jedoch nur die sämmtlichen General-Kassen abhingen, 2) in das Bergwerks- und Hütten-Departement, 3) in das General-Accise- und Zoll-Departement, 4) in das General-Fabriken-Manufaktur-Commerzien-Departement, 5) in das Ober-Bau-Departement, 6) in das General-Post-Departement, 7) in das Münz-Departement, 8) in das Salz-Departement, 9) in das Stempel-Departement, 10) in das Medicinal-Departement, 11) in das Militär-Departement, und 12) in das Forst-Departement, so lange dieses existirte. Als besondere Deputationen des General-Direktoriums mußten betrachtet werden, erstlich, die Ober-Examinations-Commission, welche die zu Räthen bei den Kammern und zu Land- und Steuerräthen bestimmten Subjekte examinirte; zweitens, das Ober-Revisions-Collegium, als Appellations-Instanz von den Erkenntnissen der Kammer- Justiz-Deputationen; drittens, die Ober-Revisions-Deputation, als letzte Instanz in allen Kameral-Finanz-Justiz-Sachen.

Man hat diese Schöpfung Friedrich Wilhelms des Ersten ein Meisterstück genannt; und es dürften im Preussischen Staate wohl nur Wenige anzutreffen seyn, welche von der Wahrheit dieses Anspruchs nicht eben so überzeugt wären, als von ihrer eigenen Existenz. Um indessen ein Meisterstück des schaffenden Verstandes zu seyn, müßte das General-Direktorium zwei Eigenschaften vereinigen, welche ihm gänzlich zu fehlen scheinen; nämlich einmal, Einfachheit der Constitution, und zweitens, ungemeine Wirksamkeit. Jene kann es nicht haben, weil bei seiner Construktion alle organische Grundsätze vernachlässigt sind; diese muß ihm entstehen, weil die Wirksamkeit das unmittelbare Resultat der Einfachheit ist. Steht ein Machtmensch an der Spitze des Ganzen, der dem stockenden Räderwerk überall nachhilft, und niemals müde wird, es wieder in Gang zu setzen, so kann ein solches Collegium einigen Werth haben; ist dies aber nicht der Fall, und bleibt es sich durchaus selbst überlassen, so muß es seiner Schwerkraft unterliegen.

Ich füge noch eine Bemerkung hinzu, welche mir sehr passend scheint. Es ist folgende:

Ein Meisterstück von Organisation würde nur diejenige Einrichtung zu nennen seyn, welche zu jedem Zustande der Gesellschaft paßte. Trifft dies aber bei dem General-Direktorium zu? Man denke sich ein anderes Agrikultur-System, als welches dem Preussischen Staate bisher eigen gewesen ist; man hebe vorzüglich jene Krieges- und Domänen-Kammern auf, vermöge deren der Staatschef der erste Grundeigenthümer ist und zur Bestellung seiner Schollen einer unermeßlichen Menge von Sklaven bedarf: so ist das ganze General-Direktorium in seinen Grundfesten erschüttert und durchaus unfähig, sich in seiner bisherigen Form noch länger zu halten. Dies ist so ausgemacht, daß man schon jetzt sagen kann: durch das Edikt vom 9ten Oktober sey im das Todesurtheil in seiner bisherigen Eigenthümlichkeit unwiderruflich gesprochen.

Aus allen diesen Gründen nun ist das General-Direktorium kein Meisterstück des schaffenden Verstandes.

Wir wollen aber noch einen Schritt weiter gehen, um zu untersuchen, worin dessen positive Fehler verborgen liegen. Vielleicht kommen wir auf diesem Wege dahin, daß wir bestimmen können, was es eigentlich seyn und leisten sollte.

Als oberstes Finanz-Collegium hatte es den unverkennbaren Fehler, daß es den gesellschaftlichen Zustand, auf welchen es gegründet worden war, fixirte, während es, seiner Bestimmung nach, eben diesen Zustand hätte verbessern sollen. Durch nichts fixirte es ihn aber so sehr, als durch den Umstand, daß Diejenigen, welche an der Spitze der einzelnen Departements standen, mehr oder weniger reiche Grundeigenthümer waren, deren specielles Interesse es mit sich brachte, das Erbunterthänigkeits-Verhältniß zu verewigen. Man denke sich diesen Umstand weg, und der Charakter des General-Direktoriums wird sogleich ein anderer.

Die Bedürfnisse der Regierung waren in einem fortwährenden Steigen begriffen, dessen letzte Ursache in dem immer tiefer sinkenden Werthe des Geldes lag. Sollten nun diese Bedürfnisse befriedigt werden, so war nichts natürlicher, als daß man auf Vermehrung der Quellen des Nationalreichthums bedacht war; denn nur in dieser Vermehrung hatte die Regierung das Unterpfand ihrer Existenz. Was geschah aber in dieser Hinsicht? Das General-Direktorium selbst sage, in wie fern es darauf hingearbeitet hat, den Unterthanen die auferlegten Lasten durch Verstärkung ihrer Kraft erträglich zu machen. Ich behaupte, daß es davon nicht einmal eine Idee gehabt hat (wenn auch der eine oder der andere Minister in diesem Falle gewesen wäre), und daß es eine solche Idee deshalb nicht haben konnte, weil es, ohne an dem Privatinteresse seiner ersten Vorsteher zum Verräther zu werden, das Erleichterungswerk da nicht anfangen konnte, wo es allein mit Erfolg angefangen werden kann, nämlich in der Basis der Subsistenz, oder im Ackerbau.

Man erinnere sich dessen, was ich in dem ersten Buche über die Wirkungen des Kreditwesens gesagt habe. Diesen Wirkungen, welche nur damit endigen konnte, den Staat in's Verderben zu stürzen, hätte das General-Direktorium eine Gränze setzen sollen. Warum befaßte es sich nun nicht mit einem so wichtigen Gegenstande? Weil es seiner Bestimmung nicht gewachsen war, und, vermöge seiner ganzen Organisation, sich genöthigt sah, an die Stelle des allgemeinen Interesse, immer ein Partikular-Interesse zu bringen. Es existirte nur vermöge des suveränen Willens; allein demselben Nachdruck und Stärke zu geben, was er -- ob mit Absicht oder nicht, ist hier gleichviel -- in einer beständigen Verschwörung gegen denselben begriffen, selbst indem es ihn geltend zu machen suchte: denn nie arbeitete es dahin, den Staatschef über den Grundeigenthümer in der Person des Königs zu erheben, sondern immer nur den Grundeigenthümer zur Basis des Staatschefs zu machen, welches, im Grunde genommen, das rechte Mittel ist, der regierenden Dynastie den Garaus zu machen. Viele Mitglieder des Direktoriums werden, indem sie dies lesen, über diese Behauptung, als über die größte Frechheit, schreien; allein die Behauptung ist deshalb nicht minder gegründet, und was ich auch ihren Absichten zu Gute kommen lassen mag, so muß ich doch ihr Verfahren (wie unbewußt sie sich desselben auch gewesen seyn mögen) deshalb nicht weniger anklagen.

Es ist wahr, durch das General-Direktorium wurden alle die Etats erfüllt, deren Erfüllung für die Fortdauer der Regierung nothwendig war; allein kommt auch hierbei nicht alles auf das Wie an? Ich werde in den nächstfolgenden Abschnitten hierüber noch ausführlicher reden, indem ich von den beiden Haupthebels des General-Direktoriums, den Krieges- und Domänen-Kammern, und dem Accise- und Zollwesen zu handeln gedenke. Gegenwärtig bemerke ich nur, daß, indem das General-Direktorium dem einmal empfangenen Antriebe blindlings folgte, eine endliche Auflösung dieses Landes-Collegiums schlechterdings nicht ausbleiben konnte.

Hier nun entsteht die Frage:

Welche ist immer die eigentliche Bestimmung dieses Collegiums gewesen, und in welcher Form wird es diese Bestimmung am besten erfüllen können?

Hätte man im Preussischen Staate eine Idee von guten organischen Gesetzen gehabt, so würde man in dem General-Direktorium nie eine Vollziehungs-, sondern eine Gesetzgebungs-Agenz beabsichtigt haben. In dieser Beschränkung wäre es nichts mehr und nichts weniger gewesen, als eine Versammlung von Gesetzgebern, welche, periodisch zusammen berufen, alle sich auf die innere Verwaltung beziehende Gedanken des Staatschefs debattirt und zu eigentlichen Gesetzen erhoben hätte. Als eine solche Versammlung nun hätte das General-Direktorium -- hier gleichviel, unter welcher Benennung -- zwar immer den Antrieb zu seiner Thätigkeit von dem Staatschef empfangen; allein es hätte sich dabei um den ganzen Staat hoch verdient gemacht, indem es nur diejenigen Entwürfe sanktionirt haben würde, welche, weit entfernt sich auf ein Partikular-Interesse zu beziehen, nur das allgemeine Staats-Interesse umfaßt hätten. Die Vollziehung der Gesetze wäre den Ministern und den Departements-Präfekten verblieben, da ihr ausschließender Beruf die Vollziehung ist; die Vereinigung der höchsten gesetzgebenden und vollziehenden Macht aber hätte sich den Staatschef wieder gefunden, dessen Wesen sie ausmacht.

Ich sage durch dies alles nicht, daß Friedrich Wilhelm der Erste so hätte organisiren sollen; die Zeiten, in welchen dieser König lebte, waren nicht von einer solchen Beschaffenheit, daß sie der Entstehung guter organischer Gesetze günstig gewesen wären. Ich sage aber, daß man so wird organisiren müssen, wenn der Preussische Staat bestehen soll. Das General-Direktorium kann niemals eine andere Bestimmung haben, als in Ansehung dessen, was man bisher Finanz- Domänen- Steuer- Landespolizei- Forst- und Bergwerks-Angelegenheiten genannt hat, die höchste Intelligenz zu bilden; diese aber bildet es nur alsdann, wenn es keine Vollziehungs-Agenten in seiner Mitte hat, deren besonderes Interesse seiner Wirksamkeit Abbruch thut. Allerdings wird es große Schwierigkeiten haben, unter seinen bisherigen Mitgliedern diejenigen aufzufinden, welche als Gesetzgeber auftreten können; allein wie spröde auch diese Mitglieder in ihrer Eigenthümlichkeit geworden seyn mögen, so wird es darunter doch nicht an einzelnen Männern fehlen, welche die Kraft besitzen, dem bisherigen Regierungs-System zu entsagen, und ihre gesammelten Kenntnisse zu einem besseren Zwecke zu verwenden. Alles wird hierbei auf den Mann ankommen, der den Antrieb zu geben bestimmt ist. Sollte es ein Mann von umfassendem Geiste seyn, so wird es ihm nicht schwer werden, den Mitgliedern der gesetzgebenden Behörde die Begierde nach anderweitigem Unterrichte, als die leidige Praxis gewährte, zu entzünden, und dann würde das Studium eines Adam Smith, eines Say und eines Ganilh sehr bald die besseren Köpfe in Stand setzen, ihre Bestimmung nach ihrem ganzen Umfange zu erfüllen.

Lag die Unwirksamkeit des bisherigen General-Direktoriums wesentlich darin, daß es gesetzgebende und vollziehende Macht vereinigte; so wird seine Nützlichkeit um so grösser werden, je mehr es sich von aller Vollziehung losmacht, welche an und für sich niemals Körperschaften anvertrauet werden muß. Als gesetzgebender Körper, der die Vollziehung nur leitet, wird es alle die Fehler wieder gut machen, die es bisher begangen hat, und den Grund zu einer unzerstörbaren Stärke in eben dem Maaße legen, in welchem es in seine Bestimmung eindringt, und, um dieselbe zu erfüllen, sich mit Kenntnissen aller Art bereichert. Es wird alsdann nicht nur alle die Vorurtheile fahren lassen, von denen es bisher geleitet wurde, indem es sich auf eine klägliche Praxis beschränkte, sondern auch in seine immaterielle Wirksamkeit alle die Kraft bringen, die man ihm bisher absprechen mußte, wenn man es jede Gelegenheit zur Zerstreuung begierig ergreifen sah. Da das repräsentative System ihm zum Grunde liegen muß, wenn es in einer vollkommneren Gestalt wieder aufleben soll: so wird es die Vereinigung der besten Köpfe des Königreiches seyn; und wie könnte diese Vereinigung verfehlen, die allgemeinsten und folglich auch die besten Gesetze hervorzubringen! In kurzer Zeit würde man alsdann deutlich bemerken, wie wahr es ist, was ich oben gesagt habe, daß die höchste immaterielle Fruchtbarkeit der Regierung die Ursache der höchsten materiellen Fruchtbarkeit der Regierten ist. Man würde einen Nationalreichthum entstehen sehen, der alles, was die Erfahrung bisher kennen gelehrt hat, bei weitem überstiege; das Wohlseyn der Regierten würde mit der Macht der Regierung Hand in Hand wandeln, und Liebe und wahrer Patriotismus die belohnende Frucht billiger Gesetze seyn. Jener Despotismus, welcher zu allen Zeiten nur aus dem Mangel guter organischer Gesetze entsprang, würde nach und nach ein Fremdling im Staate werden, und sein Andenken um so schneller verschwinden, je mehr der Mensch geeignet ist, unangenehme Zurückerinnerungen von sich zu entfernen und nur den angenehmen Eindrücken der Gegenwart zu leben.

Ich spreche im Folgenden nicht von den sämmtlichen Departements des General-Direktoriums, sondern nur von denen, welche auf das allerunmittelbarste auf den gesellschaftlichen Zustand influirten, indem sie ihn gewissermaßen eisern machten; ich meine das Kameral-Departement in seinen provinziellen Abtheilungen, und das Ober-Accise und Zoll-Departement in seiner den ganzen Staat unfassenden Wirksamkeit.


Zeitungsnachrichten.[]

[1806]

[5]

Miscellen.

Da der Königl. Preussische General von der Cavallerie und wirkliche geheime Staats- Kriegs- und Cabinets-Minister, General-Controlleur der Finanzen xc., Hr. Graf von der Schulenburg-Kehnert, zum Besten seiner Gesundheit von Sr. Majestät einen unbestimmten Urlaub erhalten hat, so sind zur interimistischen Amtsverwaltung ernannt, und zwar für die General-Controlle der Finanzen: der geheime Ober-Finanzrath v. Schlaberndorff; für die General- Lotterie-Administration: der geheime Ober-Finanzrath v. Weyher; für das General-Post-Directorium: der Präsident v. Seegebarth, und für das Ober-Medicinal- und Sanitäts-Departement: der Präsident v. Scheibler.


Quellen.[]

  1. Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
  2. Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
  3. Topographisch-statistisch-geographisches Wörterbuch der sämmtlichen preußischen Staaten. Halle bei Karl August Kümmel 1805.
  4. Gemählde des gesellschaftlichen Zustandes im Königreiche Preussen bis zum 14ten Oktober des Jahres 1806. Von dem Verfasser des neuen Leviathan. Berlin und Leipzig, in dem historisch-politisch-militärischen Institut, 1808.
  5. Wiener Zeitung. Nro. 69. Mittewoche, den 27. August 1806.
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