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Geheimer Staatsrath.[]


[1] Besteht aus allen Geheimen Staats-Ministern, die introducirt sind. Das Protocoll in demselben führt der älteste Geheime expedirende Secretär der vormaligen Geheimen Staatskanzlei. Die Ausfertigungen wurden seither in eben dieser Kanzlei besorgt; nachdem aber letztere durch die Kabinetsordre vom 27. November 1802 und das Regulativ vom 28. Februar 1803 aufgehoben und unter die concurrirenden Departements vertheilt worden, geschehen nunmehr die Ausfertigungen jedesmal in der Geh. Kanzlei desjenigen Departements, zu dessen Ressort die Sache gehöret, oder welches sie zum Vortrag gebracht hat.


Der Geheime Staatsrath.[]

[2]
Der Geheime Staatsrath besteht aus allen geheimen Staatsministern, die introducirt sind, (im J. 1804: 15 an der Zahl.) Er versammelt sich monatlich einmal und zwar jeden ersten Montag im Monat. Der Vortrag geschieht von dem Minister, zu dessen Departement die abzuhandelnde Sache gehört. Die Ausfertigungen wurden sonst in der geheimen Staatskanzlei besorgt, nachdem aber letztere (im J. 1802) aufgehoben und unter die konkurrirenden Departements vertheilt worden, geschehen nunmehro die Ausfertigungen jedesmal in der geheimen Kanzlei desjenigen Departements, zu dessen Ressort die Sache gehört oder welches sie zum Vortrag gebracht hat. -- Zum Staatsrathe gehört das geheime Staatsarchiv, in demselben werden aufbewahrt: die Verhandlungen des in pleno versammelten Staatsraths, des Kabinesministerii, mit Ausschluß der zum Archivkabinet gehörigen Sachen; des Justizdepartements des Staatsministerii; des Hoheits- und Lehnsdepartements, mit Ausnahme der zum Lehnsarchiv gehörigen Lehnssachen aus der Kurmark, dem Herzogthum Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld; der Kriminaldepartements des Staatsministerii; der Departements der geistlichen Sachen; des französischen Koloniedepartements und der immediaten Jurisdictionskommission. -- Zum Ressort des geheimen Kabinetsministerii gehören die auswärtigen Staats- und deutschen Reichsangelegenheiten, die Landesgränzsachen; Arrestsachen gegen Fremde; Censur der Zeitungen und der politischen und historisch-politischen Schriften; so wie in Absicht der Familiengeschäfte des königl. Hauses, der Landeshoheits-, Lehns-, Geistlichen-, Kommerzial-, Abschoß-Unterthanen, u. a. dergl Sachen, die Verhältnisse und Verhandlungen mit fremden Staaten, Höfen und Gesandtschaften; ferner die Oberaufsicht über die Staats- und Landesarchive in Berlin; die Aufbewahrung der grössern Staats- und Majestätssiegel, u. s. w. Im J. 1804 wurde das Kabinetsministerium durch einen geheimen Kabinetsminister und 6 geheime Legationsräthe dirigirt. Hierher gehören noch: das Ansbachsche Baireuthsche Department in Landes Hoheits-publiken und auswärtigen Angelegenheiten, die Pepiniere für Legationsräthe, das Bureau des Kabinetsministerii, welches die eigentlich politische Korrespondenz bearbeitet und die geheime Kanzlei des Kabinetsministerii. -- Das geheime Archivkabinet in welchem die Urkunden über die Familienangelegenheiten des königl. Hauses; die Originalien der mit andern Mächten geschlossenen in die Politik einschlagenden Traktaten und Konventionen; die aus dem königl. Kabinet zum Reponiren abgegebenen Papiere, u. s. w., aufbewahrt werden. -- Censur der politischen Schriften, die Bibliothek des Kabinetsministerii, welche durch den Ankauf der von Steckschen Büchersammlung sehr vermehrt ist, und die Legationskasse. -- Das Departement der königl. Haus-, der Landeshoheits- und der Lehnssachen wird von einem Staats- und Justizminister und 3 vortragenden Räthen verwaltet. Als ersteres respiciret dasselbe alle, das königl. Haus betreffende inländische Angelegenheiten bei Geburten, Vermählungen, Ehepakten, Testamenten, u. s. w., die Angelegenheiten wegen des Patronats über die Ballei Brandenburg, des Johannitterordens; Ertheilung der Hofchargen, Erbämter, u. d. gl.; ferner alle Landeshoheits- oder die Wahrnehmung der königl. Souverainitäts- und Hoheitsrechte betreffende Sachen, insbesondere Huldigungs-, Standeserhöhungs-, Incolats, Lehnssachen; die Besetzung der Erz- und Bisthümer, Aufsicht auf die katholische Hierarchie und andere dahin einschlagende Angelegenheiten, so wie die Abschoß- und Abzugssachen; die Neufchatelschen Sachen, u. s. w. Als Lehnsdepartement hat dasselbe die Aufsicht über das Lehnswesen in den königl. Ländern, und den alleinigen Vortrag an den König in allen dahin gehörigen Sachen. Im Lehnsarchiv werden außer den Kurmärkischen auch die aus dem Herzogthum Magdeburg eingehenden Lehnssachen aufbewahrt. I~ Ansehung aller übrigen Provinzen geht die Ausfertigung der Lehnssachen durch die geheime Kanzlei und die Akten werden in der zu derselben gehörigen geheimen Registratur und hiernächst im geheimen Staatsarchiv asservirt. Noch hat das Lehnsarchiv den Kurhut in Verwahrung. -- Durch die Generalkontrolle der Finanzen und Oberrechnungskammer wird das gesammte Finanz- Kassen- und Rechnungswesen des ganzen Landes kontrollirt. Die Generalkontrolle insbesondere, welche im J. 1804 von einem geheimen Staatsminister und 6 geheimen Ober-Finanz-, Revisions- und Rechnungsräthen vorgestanden wurde, bewirkt die koncentrirte Uebersicht der Staatshaushaltung; die Oberrechnungskammer welche in 4 Senate eingetheilt ist und im J. 1803: 4 Direktoren und 22 geheime Oberrechnungsräthe hatte, revidirt, monirt und dechagirt alle unter öffentlicher Administration stehende Kassen und Rechnungen. Seit 1798 ist ihr ehemaliges Verhältniß zum Generaldirektorio aufgehoben und sie zu einem ganz unabhängigen Landeskollegio erhoben, auch dem Generaldirektorio im Range gleich gesetzt.


Geheimer Staats-Rath, oder Geheimes Staats-Ministerium.[]


[3] (Bei jedem Minister ist angemerkt sein Departement und das Datum seiner Introduction.)

Se. Excellenz Gr. v. Hoym, dirigir. Staats- und Kriegsminister in Schlesien. 21. Jan. 1770.
-- -- Gr. v. d. Schulenburg-Kehnert, General-Directorium und General-Controlle.
25. Febr. 1771. (General der Cavall.)
-- -- Gr. v. Schlitz, genannt v. Görtz. 1. Jun. 1778. (Abwesend in Regensburg.)
-- -- Frh. v. d. Reck, Justiz-Ministerium. 3. Januar 1785.
-- -- Hr. v. Voss. Gen. Director. 16. Sept. 1789.
-- -- Hr. v. Goldbeck, Justiz-Ministerium. 14. Dec. 1789. (Groß-Kanzler.)
-- -- Frh. v. Hardenberg, General-Directorium. 27. Jun. 1791.
-- -- Hr. v. Struensee, General-Directorium. 31. Oct. 1791.
-- -- Gr. v. Haugwitz, Cabinets-Ministerium, (Sept. 1792.) 21. Jan. 1793.
-- -- Hr. v. Thulemeier, Justiz-Ministerium, 9ten Dec. 1793.
-- -- Frh. v. Schrötter, General-Directorium. 21. Dec. 1795.
-- -- Hr. v. Massow, Justiz-Ministerium. 26sten März 1798.
Se. Excellenz Hr. v. Arnim, Justiz-Minist. 11. Jul. 1798.
-- -- Gr. v. Reden, General-Directorium. 22sten August 1803.
-- -- Hr. v. Angern, General-Directorium. 22. Aug. 1803.


Der Staatsrath.[]

[4]
Der Staatsrath, welcher von dem Kurfürsten Joachim Friedrich, zu Anfange des Jahres 1605, angeordnet, und seitdem bald in die eine, bald in die andere Form gegossen worden ist, war zuletzt die Vereinigung der sämmtlichen Staatsminister unter dem Vorsitze des ältesten von den anwesenden Mitgliedern. In ihm vereinigten sich drei Zweige der Staatsverwaltung, nämlich die der auswärtigen, der Finanz- und der Justiz-Angelegenheiten. Alle drei sollten neben einander geordnet seyn; In Hinsicht des Ranges war, vermöge einer Cabinetsordre von 25. Januar 1794 dem auswärtigen Departement die erste, dem Finanz-Departement die zweite, und dem Justiz-Departement die dritte Stelle angewiesen. Bei den Versammlungen und gemeinschaftlichen Berathschlagungen nahm jedes Mitglied nach der Anciennetät seiner Einführung Platz. Jeder Minister trug die zur allgemeinen Berathung des obersten Landeskollegiums geeigneten Sachen, in so fern sie dem, ihm speciell untergebenen, Departement angehörten, als unmittelbarer Rath des Königs selbst vor; nur bei einzelnen Departements hatten, besonders dazu verordnete, geheime Legationsräthe, geheime Ober-Finanz-Krieges- und Domainen-Räthe, oder geheime Justiz-Räthe den Vortrag. Das Protokoll führte der älteste geheime expedirende Sekretär der vormaligen geheimen Staats-Kanzlei. In eben dieser Kanzlei wurden die Ausfertigungen besorgt, bis sie durch eine Cabinets-Ordre vom 27. November 1802, und durch das Regulativ vom 28. Februar 1803 aufgehoben wurde. Von dieser Zeit an geschahen die Ausfertigungen in der geheimen Kanzlei desjenigen Departements, zu dessen Ressort die Sache gehörte, oder welches sie zum Vortrag gebracht hatte. Die Versammlungen des Staatsraths fanden regelmäßig den ersten Montag jedes Monats auf dem königlichen Schlosse Statt, und wurden durch die anwesenden Minister gebildet. Die ganze Zahl der in den Staatsrath eingeführten Minister aber belief sich auf nicht weniger als funfzehn.

Was bei diesem Staatsrath zunächst und zugleich am stärksten auffällt, ist, daß er nicht unter dem Vorsitze des Staats-Chefs gehalten wurde; denn kann die Bestimmung des Staatsraths durchaus nicht anders gedacht werden, als so, daß durch ihn, in Vereinigung mit dem Staats-Chef, das Gesetz, oder der allgemeine Wille, vorbereitet werden soll, so muß man bekennen, daß ein Staatsrath, von welchem der Suverän sich getrennt hat, durchaus in der Luft schwebt.

Woher mochte es nun kommen, daß die Preussischen Könige sich von dem Staatrath abgesondert hielten?

Welches auch ihre persönlichen Bewegungsgründe zu dieser Absonderung gewesen seyn mögen: immer liegt so viel am Tage, daß ein bloß aus Ministern bestehender Staatsrath seinem Wesen nach ein schlechter Staatsrath ist. Minister sind Agenten der Vollziehung, d. h. Werkzeuge des Staats-Chefs, sobald es auf Vollstreckung ertheilter Befehle ankommt. Eben deswegen eignen sie sich sehr schlecht zu Staatsräthen. Wie könnten sie als Diener eine eigene Meinung haben, und für dieselbe streiten? Die Erfahrung hat beständig gelehrt, daß, wenn der Staatsrath aus bloßen Ministern bestand, die Könige in eine doppelte Verlegenheit geriethen: nämlich Einmal, wenn sie von Seiten ihrer Minister-Staatsräthe Widerspruch erfuhren, (wo ihnen nichts anderes übrig blieb, als auf den Rath nicht zu achten, wofern sie König bleiben wollten); zweitens, wenn ihre Minister-Staatsräthe sich nicht in Debatten einliessen, sondern, als Minister, sogleich akklamirten, (wo die Versammlung des Staatsraths ganz unnütz war.) Die ganz verschiedenen und nicht zu vereinigenden Verrichtungen eines Ministers und eines Staatsraths scheinen also der Hauptbewegungsgrund der Entfernung zu seyn, worin sich die Preussischen Könige, wie so viele andere Staats-Chefs, von dem aus ihren Ministern bestehenden Staatsrathe gehalten haben.

In der That, es läßt sich sonst nicht begreifen, wie diese Trennung jemals habe Statt finden können. Denn, denken wir uns unter dem Staats-Chef einen Depositär der Machteinheit, dessen vorzüglichste Attributionen die Initiative und die Promulgation der Gesetze sind; so kann er, um die erstere gehörig zu machen, eines Staatsraths durchaus nicht entbehren. Der Gedanke, welchen er dem Depositär der Geselligkeit zur Ausbildung und Sanktion übergiebt, muß eine gewisse innere Vollkommenheit haben, die ihn der Ausbildung und Sanktion fähig macht; und wie will er diese ohne den Beistand eines Staatsrathes erhalten? Das Mitglied eines solchen Raths kann aber nicht auf Verrichtungen angewiesen seyn, welche ihm die Freiheit der Meinung rauben, und es zu einem bloßen Werkzeuge Desjenigen machen, der es anzustellen für gut befunden hat; die organischen Gesetze des Staats müssen vielmehr dafür gesorgt haben, daß alle Mitglieder des Staatsraths nichts mehr und nichts weniger sind, als bloße Räthe, d. h. Männer, welche, vermöge der Vorzüglichkeit ihrer Einsichten, von allem Pragmatismus geschieden zu werden verdienen. Von einem so zusammengesetzten Staatsrathe sich zu trennen, würde den Staats-Chefs eben so unmöglich seyn, als sie schlechterdings genöthigt sind, sich von Dem abzusondern, der wegen der Complikation seiner Verrichtungen niemals zur Vervollkommnung der Entwürfe zu Gesetzen beitragen kann. Man sieht hieraus, daß ein Staatsrath nothwendig ist, daß aber der Mangel an guten organischen Gesetzen in den meisten Reichen seine Ausbildung verhindert hat. In Ansehung Preussens liesse sich durch eine geschichtliche Darstellung aller Veränderungen, welche der Staatsrath seit dem Jahre 1605 erfahren hat, beweisen, daß seine Gebrechlichkeit vorzüglich in dem Umstande lag, daß er, diese lange Periode hindurch, immer aus bloßen Ministern zusammengesetzt war *).

*) Wem in diesem Raisonnement etwas dunkel bleibt, der lese: Theorie der politischen Welt, Hamburg 1807; oder auch: Untersuchungen über den Geburtsadel, drittes Buch.

Merkwürdig könnte es scheinen, daß dieser Staatsrath in der Trennung von dem Staats-Chef wenigstens ein halbes Jahrhundert fortgedauert hat. Diese Erscheinung erklärt sich indeß gerade aus dieser Trennung. Als Staatsräthe von dem König gesondert, erhielten die Minister nur desto mehr Freiheit in ihrem Wirkungskreise; und da diese Freiheit durchaus zu Collisionen führen mußte, so war es wohl sehr nothwendig, Versammlungen anzuordnen, oder beizubehalten, in welchen diese Collosionen gehoben wurden, damit die ganze Regierungsmaschine den Grad von Beweglichkeit behalten möchte, den sie nicht entbehren konnte, wenn sie ihren eigenen Reibungen nicht unterliegen sollte. Uebrigens versteht es sich ganz von selbst, daß die Einheit deshalb nicht minder aus der Regierung verschwand. Die große Anzahl der Minister (deren es, wie ich oben bemerkt habe, nicht weniger als funfzehn gab) wirkte eben so sehr auf die Vernichtung dieser Einheit, als das Interesse, welches jeder von ihnen hatte, den Ausschlag über alle übrigen zu geben. Da von Principien nicht mehr die Rede seyn konnte, so machte sich die Persönlichkeit nur desto mehr geltend. Alle Mittel der Präponderanz wurden hervorgesucht. Diejenigen, welche ehemals in Militär-Diensten gestanden hatten, ermangelten nicht, in Militär-Uniform zu erscheinen, weil sie überzeugt waren, daß man auch durch den festeren Auftritt in Stiefeln und Sporen, und durch den Glanz des übrigen Anzugs gebiete. Andere verliessen sich auf ihre Rednertalente. In Wessen kopf aber der meiste Zusammenhang und die größte Annäherung an Grundsätze war, der konnte zum voraus gewiß seyn, daß er den Kürzeren ziehen würde. Dies war der Fall mit dem verstorbenen Minister Struensee, der in den Debatten des Staatsrathes keine seiner Ideen durchtreiben konnte, weil er immer nur die Sache, nicht seine Person, geltend machen wollte, und der eben deswegen nach und nach dahin kam, seinen Trost in der Erwartung zu finden, daß die Dinge sich wohl noch so lange halten würden, als er lebte: eine Erwartung, welche durch seinen Tod in Jahre 1804 in Erfüllung ging.

Schwerlich wird der Staatsrath in seiner alten Form wieder hergestellt werden; und wenn es dennoch geschehen sollte, so würde diese Form allen nützlichen Ideen in den Weg treten. Nachdem ich aber die Bestimmung der Staatsräthe angegeben habe, bin ich gewissermaßen verpflichtet, mich auch über die Bestimmung der Minister zu erklären.

Sie haben, so weit meine Einsicht über diesen Gegenstand reicht, mit der Bildung der Gesetze, oder der allgemeinen Willen, nichts zu schaffen. Als Vollstrecker derselben stehen sie in der Mitte zwischen dem Staats-Chef und den gesellschaftlichen Körpern, welchen, durch die organischen Gesetze des Staats, die Ausbildung und Sanktion der Gesetze übertragen ist. Als solchen liegt ihnen die Verbindlichkeit ob, jedes ihnen von dem Staats-Chef zur Vollstreckung anvertraute Gesetz erst, seiner Socialität nach, zu untersuchen, und es dann in Ausübung zu bringen. Hierauf beruhet ihre ganze Verantwortlichkeit. Sie können geborne Mitglieder des Staatsraths seyn; aber sie können durch ihre Vereinigung den Staatsrath nicht ausmachen, ohne das ganze Regierungsgeschäft zum Stillstand zu bringen, und eine Verwirrung anzurichten, welche den Staat in die stärksten Krisen wirft. So fern sie den Versammlungen des Staatsrathes beiwohnen, sollen die Auskunft geben über den gegenwärtigen Zustand der Dinge, weil dieser gekannt seyn will, wenn von einem neuen Gesetze die Rede ist; allein auf den Gesetzesentwurf selbst sollen die keinen Einfluß haben, weil die Gesetzgebung nicht ihre Sache ist. Je mehr sie als bloße Vollstrecker guter Gesetze leisten können, desto mehr muß ihnen jede andere Funktion erspart werden.


Quellen.[]

  1. Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
  2. Topographisch-statistisch-geographisches Wörterbuch der sämmtlichen preußischen Staaten. Halle bei Karl August Kümmel 1805.
  3. Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
  4. Gemählde des gesellschaftlichen Zustandes im Königreiche Preussen bis zum 14ten Oktober des Jahres 1806. Von dem Verfasser des neuen Leviathan. Berlin und Leipzig, in dem historisch-politisch-militärischen Institut, 1808.
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