Friedenstraktat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, xc. und der französischen Republik, abgeschlossen zu Lüneville, den 9. Febr. 1801.[]
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"Se. Maj. der Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, und der erste Konsul der franz. Republik, belebt von den Wünschen, dem Unglücke des Kriegs ein Ende zu machen, haben beschlossen, zur Abschließung eines Definitiv-Friedens und Freundschafts-Traktats zu schreiten. Da Se. K. K. Maj. nicht weniger lebhaft wünschen, das deutsche Reich an den Wohlthaten des Friedens Theil nehmen zu lassen, und da die jetzigen Umstände nicht die nöthige Zeit gestatten, das Reich hierin zu Rathe zu ziehen, und durch seine Deputirten den Unterhandlungen beyzutreten, überdieß Se. Maj. Rücksicht nehmen, auf das Ganze, was durch die Reichs-Deputation bey dem vorhergehenden Rastadter Kongresse bewilligt worden ist, so haben Sie sich, nach dem Beyspiele dessen, was unter ähnlichen Umständen Statt hatte, entschlossen, im Namen des deutschen Reichs-Körpers zu unterhandeln und abzuschließen.
In Folge dessen, haben die kontrahirenden Theile ihre Bevollmächtigte ernannt. Nämlich:
Und der erste Konsul der französischen Republik, in Namen des französischen Volks, den Bürger Joseph Bonaparte, Staats-Rath.
Welche nach Auswechslung ihrer Vollmachten, übereingekommen sind:
Art. I. Es soll von nun an und auf immer Friede, Freundschaft und gutes Einverständnis seyn zwischen Sr. Maj. dem Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, als für sich selbst und das deutsche Reich kontrahirenden Theil, und der franz. Republik. Se. Maj. macht sich verbindlich, gegenwärtigen Traktat von dem Reiche in gehöriger Form ratificiren zu lassen. Beyde Theile werden die höchste Aufmerksamkeit auf die Erhaltung der vollkommensten Eintracht und darauf verwenden, allen Arten von Feindseligkeiten zu Wasser und zu Lande, um welcher Ursache oder Vorwand es sey, zuvorzukommen, und vielmehr sich bestreben, die glücklich hergestellte Eintracht sorgfältig zu unterhalten. Denjenigen, die Einem oder dem andern der kontrahirenden Theile Nachtheil zufügen wollten, soll weder mittel- noch unmittelbar der geringste Beystand geleistet werden.
Art. II. Die Abtretung der vormaligen Belgischen Provinzen an die franz. Republik, festgesetzt durch den 3ten Artikel des Traktats von Campo Formio, wird auf das feyerlichste erneuert, so daß Se. K. K. Maj. für Sich und Ihre Nachfolger sowohl in Ihrem eigenen als des deutschen Reichs Namen auf alle Rechte und Titel an diese Provinzen entsagen, welche auf ewig und mit aller Oberherrlichkeit und Eigenthum, und mit allen davon abhängenden Territorial-Gütern von der franz. Republik besessen werden sollen. Gleichermasen werden der franz. Republik von Sr. K. K. Maj. und mit Einwilligung des deutschen Reichs abgetreten: 1) Die Grafschaft Falkenstein mit ihren Zugehörungen. 2) Das Frickthal und alles, was das Haus Oesterreich auf dem linken Rheinufer zwischen Zurzach und Basel besitzt. Die franz. Republik behält sich vor, dieses letzte Land an die Helvetische Republik abzutreten.
Art. III. Auf gleiche Weise wird in Ernennung und Bestätigung des 6ten Art. des Traktats von Campo Formio Se. Maj. der Kaiser und König mit voller Oberherrlichkeit und Eigenthum beziehen, nachbenannte Länder; nämlich: Istrien, Dalmazien und die vormals Venetianischen davon abhängigen Inseln des Adriatischen Meers, die Mündungen des Kattaro, die Stadt Venedig, die Lagunen, und zwischen den Erb-Staaten Sr. K. K. Maj. dem Adriatischen Meere und der Etsch, von ihrem Ausflusse aus Tyrol bis zu ihrem Einflusse in gedachtes Meer gelegenen Länder. Der Thalweg der Etsch soll zur Scheidungs-Linie dienen, und da durch diese Linie die Städte Verona und Porto Legnago getheilt werden, so sollen in der Mitte der Brükken dieser Städte Zugbrücken errichtet werden, um die Scheidung zu bezeichnen.
Art. IV. Der 18te Art. des Traktats von Campo Formio wird gleichfalls dahin erneuert, daß Se. Maj. der Kaiser und König sich verbindet, dem Herzoge von Modena zur Entschädigung der Staaten, die dieser Fürst und seine Erben in Italien besaßen, das Breisgau abzutreten, welches er auf die nämliche Weise besitzen soll, wie er das Modenische besaß.
Art. V. Man ist weiters übereingekommen, daß Se. K. H. der Großherzog von Toskana für sich, seine Erben und Erbnehmer entsagt dem Großherzogthum Toskana und dem dazu gehörigen Theil der Insel Elbe, so wie allen aus diesem Besitze herfließenden Rechte und Titeln auf diese Staaten, welche künftig mit aller Oberherrlichkeit und Gerechtigkeit besessen werden sollen von Sr. K. H. dem Infanten Herzoge von Parma. Der Großherzog wird für seine italienische Staaten eine vollständige und gänzliche Entschädigung in Deutschland erhalten. Der Großherzog wird über sein in Toskana besitzendes Privat-Eigenthum und über seine Güter willkührlich verfahren; es mag sie nun persönlich erworben, oder persönlich von weil. Sr. Maj. dem Kaiser Franz I. seinem Urgroßvater, erhalten haben. Man ist auch übereingekommen, daß die Aktiv-Schulden, öffentliche Anstalten und anderes Eigenthum des Großherzogthums, so wie die gehörig versicherten Landes-Schulden, auf den neuen Großherzog übergehen sollen.
Art. VI. Se. Maj. der Kaiser und König sowohl in eigenem, als des deutschen Reichs Namen, willigt ein, daß die franz. Republik künftig mit aller Oberherrlichkeit und Eigenthum besitze die Länder und Domainen, welche auf dem linken Rheinufer gelegen sind und dem deutschen Reiche angehörten; dergestalt, daß in Gemäsheit dessen, was beym Rastädter Kongresse von der Reichs-Deputation ausdrücklich bewilligt und vom Kaiser genehmigt worden war, der Thalweg des Rheins künftig die Gränze zwischen der franz. Republik und dem deutschen Reiche seyn soll, nämlich von dem Orte, wo der Rhein das Helvetische Gebiet verläßt, bis zu dem, wo er das Batavische betritt. Dem zu Folge entsagt die franz. Republik förmlich auf alle und jede Besitzungen auf dem rechten Rheinufer und willigt ein, den Eigenthümern die Plätze von Düsseldorf, Ehrenbreitstein, Philippsburg, das Fort von Kassel und andere Festungswerke Mainz gegenüber, auf dem rechten Ufer die Festungen Kehl und Altbreysach zurückzugeben; unter der ausdrücklichen Bedingung, daß diese Plätze und Festungen in demjenigen Zustande bleiben, in dem sie sich bey der Räumung befinden werden.
Art. VII. Und da in Folge der Abtretungen des Reichs an die franz. Republik verschiedene Fürsten und Stände des Reichs sich einzeln, ganz oder zum Theil entsetzt befinden, während dem das deutsche Reich in Ganzen den Verlust zu übertragen hat, welcher aus den Bestimmungen dieses Traktats folget, so sind Se. Maj. der Kaiser und König in eigenem und des deutschen Reichs Namen und die franz. Republik übereingekommen, daß in Gemäsheit der beym Rastadter Kongresse förmlich festgesetzten Grundsätze, das Reich gehalten seyn soll, den erblichen Fürsten die sich auf dem linken Rheinufer entsetzt befinden, eine Entschädigung zu geben, welche aus dem Schooße des gedachten Reichs genommen werden soll, den Einrichtungen zu Folge, welche jenen Haupt-Grundsätzen gemäs, weiters werden bestimmt werden.
Art. VIII. Man ist weiters übereingekommen, daß in allen durch diesen Traktat abgetretenen, erworbenen oder vertauschten Landen, so wie es auch der 5te und 6te Art. des Traktats von Campo Formio enthielt, diejenigen, welche sie erhalten, die auf dem Grunde und Boden des Landes versicherte Schulden übernehmen werden. Aber in Erwägung der Schwierigkeiten, die desfalls über die Auslegung jener Artikel des Traktats von Campo Formio entstanden sind, wird ausdrücklich erklärt, daß die franz. Republik nur jene Schulden übernimmt, die von Anleihen herrühren, welche von den Ständen der abgetretenen Länder förmlich bewilligt worden sind, oder von Staats-Ausgaben für die wirkliche Verwaltung dieser Lande.
Art. IX. Sogleich nach Auswechslung der Genehmigungen des gegenwärtigen Traktats soll der in allem durch diesen Traktats abgetretenen, erworbenen oder ausgetauschten Landen für alle und jede Einwohner, die auf ihre Güter, Effekten und Einkünften während des bisherigen Kriegs gelegte Sequester aufgehoben werden. Die kontrahirenden Theile verbinden sich, alles, was sie für die ihnen öffentliche Institute dieser Lande, Schulden mögen, zu berichtigen und jede auf jeden derselben zu deren Vortheil konstituirte Renten zu bezahlen, oder zu vergüten. Dem zu Folge wird ausdrücklich anerkannt, daß die Eigenthümer, (von Wiener Banko-Obligationen) welche Französisch geworden sind, die Rechte ihrer Obligationen fortwährend genießen, und die verfallenen, oder verfallenden Zinsen beziehen werden; ungehindert jedes Sequesters, oder entgegenstehender Anordnung, die als nichtig betrachtet werden sollen; insbesondere der daraus entstehenden Anordnung_ in Absicht diejenigen in franz. Oberherrschaft getretenen Eigenthümer, welche die 30 und die 100 fl. Pro-Cente_ nicht als Nachschuß erlegt haben, welche Se. Maj. der Kaiser und König, von den Wiener Banko-Obligations-Innhabern forderten.
Art. X. Die kontrahirenden Theile werden auch die Aufhebung aller Sequester bewirken, welche wegen des auf die Güter, Rechte und Einkünfte der Unterthanen Sr. Maj. des Kaisers oder des Reichs in Gebiete der franz. Republik und der franz. Bürger in den Staaten gedachter Sr. Maj. oder des Reichs gelegt worden sind.
Art. XI. Der gegenwärtige Friedens-Traktat, namentlich der 8te, 9te, 10te und folgende 15te Art. werden als gemeinschaftlich für die Batavische, Helvetische, Cisalpinische und Ligurische Republik erklärt. Die kontrahirenden Theile garantiren sich wechselseitig die Unabhängigkeit der gedachten Republiken, so wie den Völkern, die sie bewohnen, die Freyheit, diejenige Regierungs-Form anzunehmen, die ihnen anständig dünken wird.
Art. XII. Se. K. K. Maj. entsagt für sich und ihre Nachfolger zum Vortheile der Cisalpinischen Republik auf alle Rechte und Titel, welche gedachte Se. Maj. aus ihren Rechten auf jene Lande folgern könnte, welche Sie vor dem Kriege besaß, und die nach der Bestimmung des 8ten Art. des Traktats von Campo Formio nun einen Theil der Cisalpinischen Republik ausmachen, welche sie mit aller Oberherrlichkeit und Gerechtigkeit und allen davon abhangenden Ländereyen besitzen wird.
Art. XIII. Se. K. K. Maj. bestätigt in eignen und des deutschen Reichs Namen die bereits durch den Traktat von Campo Formio erfolgten Bestimmung zu der Vereinigung der vormaligen Reichs-Lehen mit der Ligurischen Republik, und entsagt auf alle Rechte und Titel an diese Lehen.
Art. XIV. Den 11. Art. des Traktats von Campo-Formio gemäs wird auf der Etsch, welche zur Gränze zwischen den Staaten Sr. Maj. und denjenigen der Cisalpinischen Republik dient, die Schiff-Fahrt frey seyn, und kein Theil allda einen Zoll anlegen, oder ein zum Krieg gerüstetes Fahrzeug halten dürfen.
Art. XV. Alle wechselseitigen Kriegs-Gefangene, so wie alle während dem Kriege genommene oder gegebene Geißeln, die noch nicht zurückgegeben sind, sollen in den nächsten 40 Tagen nach Unterzeichnung dieses Traktats zurückgegeben werden.
Art. XVI. Die noch nicht veräußerten Land- oder Privat-Güter Sr. K. H. des Erzherzogs Karl und der Erben weil. Ihrer K. H. der Erzherzogin Christine, welche in den an die franz. Republik abgetretenen Ländern gelegen sind, sollen ihnen zurückgegeben werden; doch mit dem Bedinge, sie innerhalb 3 Jahren zu verkaufen. Auf die nämliche Weise soll es mit den Land- und Privat-Gütern Sr. K. H. des Erzherzogs Ferdinand und der Erzherzogin Beatrix, seiner Gemahlin im Gebiete der Cisalpinischen Republik, gehalten werden.
Art. XVII. Der 12te, 13te, 15te, 16te, 17te und 23te Art. des Traktats von Campo Formio werden besonders wiederholt, um nach ihrer Form und Innhalt vollzogen zu werden, gleich als ob sie wörtlich gegenwärtigem Traktate eingerückt wären.
Art. XVIII. Alle und jede Kriegs-Kontributionen, Lieferungen, Fournitüren und Leistungen werden vom Tage der Auswechslung der Ratifikation des gegenwärtigen Traktats, einer Seits von Sr. Maj. dem Kaiser und dem deutschen Reiche, anderer Seits von der franz. Republik, nicht mehr Statt haben.
Art. XIX. Gegenwärtiger Traktat wird von Sr. Maj. dem Kaiser und König, von dem Reiche und von der franz. Republik, innerhalb 30 Tagen, oder wo möglich, früher ausgewechselt werden; und man ist übereingekommen, daß die Armeen beyder Mächte in den Stellungen, in welchen sie sich sowohl in Deutschland, als in Italien befinden, bleiben, bis daß die gedachten Ratifikationen des Kaisers und Königs, des Reichs, und der franz. Republik zu gleicher Zeit zu Lüneville zwischen den wechselseitigen Bevollmächtigten ausgewechselt seyn werden.
Man ist auch übereingekommen, daß 10 Tage nach der Auswechslung der gedachten Ratifikationen die Armeen Sr. K. K. Maj. auf Ihre Erb-Staaten zurückgekehrt, dieses aber auch in dem nämlichen Zeit-Raume von den französischen Heeren geräumt seyn werden, und daß 30 Tage nach der gedachten Auswechslung die franz. Heere das ganze Gebiet des gedachten Reichs geräumt haben werden.
So geschehen und unterzeichnet zu Lüneville den 20. Pluviose des 9. Jahrs der französischen Einen und untheilbaren Republik. (9ten Febr. 1801.)
Die Ratificationen des Lüneviller Friedens werden ausgewechselt.[]
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Den 16. März 1801.
Der Definitiv-Friedens-Tractat zwischen Sr. Maj. Franz II. und der französischen Republik kam am 9. Februar 1801 in Lüneville zu Stande. Die Bevollmächtigten der contrahirenden Theile waren der Graf Ludwig von Cobenzl und der Staatsrath Joseph Bonaparte. Der Tractat selbst war in 19 Artikeln abgefaßt. Sr. Maj. erneuren darin die Abtretung der vormahligen belgischen Provinzen, der Grafschaft Falkenstein, des Frikthals, der Lehen in der ligurischen Republik, und der Länder, welche seit dem Frieden von Campo Formio einen Theil der cisalpinischen Republik ausmachen. Dagegen erhalten S. Maj. in völliger Souverainetät: Istrien, Dalmatien, und die dazu gehörigen vormahls venezianischen Inseln im adriatischen Meere; die Mündungen von Cattaro, die Stadt Venedig, die Lagunen und die zwischen den k. k. Erbstaaten, dem adriatischen Mere und der Etsch von ihrem Ausflusse aus Tyrol, bis zu ihrer Ergießung in das gedachte Meer, gelegenen Staaten, so daß der Thalweg der Etsch zur Gränzlinie dient. Dem Großherzog von Toskana wurde eine völlige und gänzliche Entschädigung in Deutschland für seine italiänischen Staaten zugesichert. Das Breisgau kommt an den Herzog von Modena. Der Thalweg des Rheins soll künftig die Gränze zwischen dem deutschen Reiche und der französischen Republik machen. Die Erbfürsten des deutschen Reiches, welche ihre Besitzungen auf dem linken Rheinufer verloren haben, sollen im Schooße des gedachten Reiches eine Schadloshaltung bekommen. Die auf den abgetretenen, erworbenen und vertauschten Ländern haftenden Schulden werden von denjenigen übernommen, welchen gedachte Länder zufallen. Die batavische, helvetische, cisalpinische und ligurische Republik sind in den Friedenstractat eingeschlossen. Die Ratification geschah von Seiten Sr. Maj. am 9ten März, von Seiten des ersten Consuls Bonaparte am 11ten, worauf die Auswechslung beyder am 16. März in Paris erfolgte.
Quellen.[]
- ↑ Friedenstraktat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, xc. und der französischen Republik, abgeschlossen zu Lüneville, den 9. Febr. 1801. und Definitiv-Friedens-Traktat abgeschlossen zwischen der französischen Republik und dem Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, xc. zu Campo Formio bey Udine, am 17. Okt. 1797. nebst Friedens-Schluß zwischen der französischen Republik und dem Kurfürsten von Pfalz-Bayern, abgeschlossen zu Paris am 1. Dec. 1800. Bamberg, in der Lachmüller'schen Kunst- und Hofbuchhandlung 1801.
- ↑ Denkwürdigkeiten aus der Geschichte der österreichischen Monarchie. Auf jedem Tag des Jahrs gesammelt. Von G. A. Griesinger. Wien. Bey J. V. Degen, Buchdrucker und Buchhändler. 1804.
Literatur.[]
- Friedenstraktat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, xc. und der französischen Republik, abgeschlossen zu Lüneville, den 9. Febr. 1801. und Definitiv-Friedens-Traktat abgeschlossen zwischen der französischen Republik und dem Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, xc. zu Campo Formio bey Udine, am 17. Okt. 1797. nebst Friedens-Schluß zwischen der französischen Republik und dem Kurfürsten von Pfalz-Bayern, abgeschlossen zu Paris am 1. Dec. 1800. Bamberg, in der Lachmüller'schen Kunst- und Hofbuchhandlung 1801.