Empire français (1804 - 1814/15).
Das Kaiserthum Frankreich.
Staatskräfte.
I. Land.[]
1. Bestandtheile. Frankreich - an extensiver Größe das zweite, an intensiver Stärke jetzt unstreitig das erste Reich in Europa, besteht a) aus Altfrankreich nebst dem Fürstenthum Bouillon und den Inclaven Avignon und Venaissin; b) aus allen jenseits des Rheins gelegenen, ehemals teutschen Ländern. Dazu kamen in der Folge nicht nur Kassel bei Mainz, Kehl und Wesel am rechten Rheinufer, sondern auch erst neuerlich ein beträchtlicher Strich Landes zwischen der Nordsee, und einer Linie, welche vom Einfluße der Lippe in den Rhein bis Halteren, von Halteren bis zur Ems oberhalb Telgte, oder Telget, von der Ems bis zum Einfluße der Werre in die Weser, und von Stolzenau bis zur Elbe oberhalb des Ausflusses der Steckenitz sich hinzieht. Darunter sind nicht nur das ganze Herzogthum Oldenburg, die Länder der Fürsten von Salm und Aremberg, der größte Theil des Herzogthums Lauenburg, und die drei Hansestädte mit ihrem Gebiete, sondern auch ansehnliche Theile des Großherzogthums Berg, und des Königreichs Westphalen begriffen.
Ferner besteht Frankreich c) aus den ehemaligen östreichischen Niederlanden; d) aus dem Gebiete des Bischofes zu Basel, den Städten Genf und Mühlhausen, und der erst neuerlich hinzugekommenen Republik Wallis in Helvetien; e) aus dem ehemaligen Herzogthum Savoyen, dem größten Theile des Herzogthums Piemont, dem Fürstenthume Monaco, der Grafschaft Nizza, dem größten Theile der Republik Ligurien, den Inseln Elba und Corsica, dem ehemaligen Herzogthume Parma mit Piacenza und Guastalla, dem ganzen Königreiche Hetrurien, und den drei Delegationen des römischen Kirchenstaats: Viterbo, Spoleto und Perugia mit der Stadt Rom; endlich f) aus dem erst vor Kurzem mit Frankreich vereinigten ganzen Königreiche Holland.
- Zu dem Besitze dieser weitläufigen Ländereien kömmt noch die Lehnsherrschaft über das Fürstenthum Neufchatell in Helvetien, über Lucca und Piombino, und über andere Stücke in Italien *).
- *) In französischen Händen sind ferner gegenwärtig noch Erfurt mit Gebiet, die ionischen Inseln und die illyrische Provinz, worüber aber, so wie über Portugal, noch nicht disponirt ist.
Außer diesen Besitzungen gehören noch ansehnliche Nebenländer in andern Welttheilen, wovon aber gegenwärtig ein beträchtlicher Theil in feindlichen Händen ist, zu Frankreich: in Ostindien die feste Seestadt Pondichery auf der Küste Coromandel nebst andern Handelsplätzen in Bengalen und Malabar; im ostafricanisch-indischen Ocean die mascarenischen Inseln, oder die Moritzinsel, die Insel Reunion, und die Sechelles-Inseln; auf der Nordküste von Africa die Städte la Calla und Bonne, beide mit einem Hafen; auf der Westküste von Africa das Fort Senegal, St. Louis, und die kleine Insel Goree mit dem Fort St. Michael; auf der Nordküste von Südamerica ein großer Theil von Guiana nebst der Insel Cayenne; in Westindien die Inseln Guadeloupe, Martinique, Desirade, Marie Galante, les Saintes, ein Theil der Insel St. Martin; St. Lucie und Tabago (Domingo, die wichtigste Colonie unter allen, hat sich seit geraumer Zeit losgerissen); in Nordamerica die schon seit 1803 vom Feinde besetzten Inseln Miquelon und St. Pierre.
Hierzu sollen noch die holländischen Colonien in andern Welttheilen kommen, die aber Frankreich noch zur Zeit nicht in Besitz nehmen konnte, und wovon gleichfalls ein Theil in Feindes Händen ist. Diese sind in Ostindien: Batavia und die moluckischen Inseln; in Africa das Vorgebirge der guten Hoffnung; in Südamerica die Inseln Curassao, St. Eustach, und einige kleinere Inseln, wie auch ein Theil von Guiana.
Staatsverwaltung.[]
1. Centralverwaltung.
- Die feinste Staatsklugheit, Einfachheit in den Grundsätzen, eine durch alle Theile verbreitete systematische Ordnung, und kluge Aufsicht einer Stelle auf die andere sind die vornehmsten Eigenschaften der französischen Staatsverwaltung. Der Mittelpunct derselben ist
- 1. Der Staatsrath unter dem Präsidium des Kaisers. Er besteht aus den französischen Prinzen, den Besitzern der hohen Reichswürden, den Ministern, und andern von dem Kaiser auf Lebenszeit dazu ernannten Räthen. Ihm liegt ob, die Entwürfe der Gesetze und Verordnungen zu machen, und alle Schwierigkeiten der Verwaltung zu heben. Er ist in 5 Sectionen getheilt: 1. der Gesetzgebung, 2. des Innern, 3. der Finanzen, 4. des Kriegs, und 5. des Handels- und Seewesens.
- 2. Das gesetzgebende Corps. Diese Versammlung untersucht die vom Staatsrath ihr vorgelegten Entwürfe des Gesetze, und berathschlagt über die Annahme, oder Verwerfung derselben in öffentlichen Sitzungen. Auch bestimmt sie jährlich die Summe der directen Steuern, und ihre Vertheilung unter die Departements. Aus jedem Departement soll wenigstens Ein Bürger Mitglied des gesetzgebenden Corps seyn. Von den Mitgliedern, deren Function durch 5 Jahre dauert, wird jährlich ein Fünftheil durch neue Mitglieder ergänzt.
- 3. Der Senat. Hat das gesetzgebende Corps die Annahme einer Verordnung beschlossen, so wird dieselbe ehe sie gesetzlich Kraft erhält, erst dem Senate zur Untersuchung vorgelegt; denn ihm liegt ob, zu wachen, daß die Constitution aufrecht erhalten werde. Er hat daher das Recht, über die Annehmbarkeit, oder Verwerflichkeit der Verordnungen zu erkennen. Eine besondere Commission des Senats wacht über die persönliche Freiheit der französischen Bürger. Mitglieder des Senats sind die französischen Prinzen, so bald sie das achtzehnte Jahr ihres Alters erreicht haben, und die Inhaber der hohen Reichswürden; die übrigen werden theils aus den Wahllisten der Departemente, theils eigenmächtig von dem Kaiser ernannt. Dadurch wird die Opposition, welches dieses Collegium seiner Bestimmung nach bilden kann, in Schranken gehalten. Jedes der ernannten Mitglieder soll wenigstens 40 Jahre zählen. Ihre Zahl beläuft sich gegenwärtig auf 140.
- 4. Die Ministerial-Departements. Die oberste Leitung alles desjenigen, was der Staatsrath entworfen, das gesetzgebende Corps decretirt, und der Senat genehmigt hat, liegt 10 Ministern ob, unter welchen sich eben so viele Departements bilden. Nach der Verschiedenheit der Gegenstände aber besteht jedes Departement wieder aus mehrern Abtheilungen und Büreau's. Im Zusammenhange mit den Ministerial-Departements stehen verschiedene Centralstellen, denen zunächst die Ausführung desjenigen, was durch die Ministerien an sie gelangt, oder auch die Verwaltung besonderer Gegenstände obliegt.
Quellen und Literatur[]
- Handbuch der Statistik der europäischen Staaten, zum Gebrauche bei Vorlesungen und zur Selbstbelehrung von D. Joseph Milbiller. Landshut, 1811. Bei Philipp Krüll, Universitäts-Buchhändler.