Desertion.[]
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Desertion, wenn der Soldat sein Regiment ohne Erlaubniß verläßt und davon läuft, so desertirt er, ist ein Deserteur.
Deserteur.[]
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Deserteur, Desertion. Ersteren Namen führt der Soldat, welcher ohne Urlaub und Ordre heimlich sein Regiment verläßt, und sein Verbrechen wird Desertion genannt. Dieses Verbrechen, welches immer mit Verletzung des Soldateneides verbunden ist, wird durch Umstände (z. B. wenn der Soldat von seinem Posten desertirt, zum Feinde übergeht), vergrößert oder vermindert, und hiernach auch seine Bestrafung. Auch heißt Desertion die heimliche Entweichung eines Weibes von ihrem Manne oder umgekehrt, welche die Scheidung durch einen angestellten Prozeß (Desertionsprozeß) bewirken kann. Auch heißt Desertion in der Rechtssprache Versäumniß, z. B. Desertion des Beweises.
General Pardon für alle Deserteurs von den Königl. Sardinischen Truppen.[]
- [1793]
Nach einer im Namen Sr. Königl. Sardinischen Maj. Viktor Amadeus u. s. w. vorangeschickten, die Beweggründe dieses unterm 19. Febr. des lauffenden Jahrs publizierten General-Pardons enthaltenden Einleitung, lauten die Artikul desselben also: 1) Die Soldaten oder Unter-Officiers so wohl von der National- als ausländischen Infanterie, Kavallerie, Dragonern, und jedem andern Corps unserer Truppen, welche vor Ausfertigung des gegenwärtigen desertiert sind, wenn sie sich, im Fall sie in unsern Staaten sich aufhalten, innerhalb des nächstkünftigen Aprils, oder, wenn sie ausserhalb Landes sich befinden, innerhalb des Augusts, wie unten gesagt werden soll, wieder aufnehmen lassen, sollen von jedes Strafe der Desertion frey seyn, wenn sie auch zu wiederholten mahlen geschehen oder mit andern die Sache verschlimmernden Umständen begleitet gewesen wäre. 2) Die Deserteurs von der ausländischen Infanterie müssen sich ueuerdings bey eben den Regimentern, von denen sie desertiert sind, für so lange Zeit annehmen lassen, als es gewöhnlicher Weise bey jedem derselben die Abwesenden thun. Diejenigen von der regulierten National-Infanterie, von der Kavallerie und den Dragonern, müssen sich für so lange wieder annehmen lassen, als sie sich gewöhnlich zu engagieren pflegen, entweder bey dem gleichen Korps, von welchem sie desertiert sind, oder bey einem andern, welches man ihnen anzuweisen für gut finden wird. -- Diejenigen endlich welche von den Communitäten gewählt worden, um bey den Provinzial-Regimentern zu dienen, und entweder sich geweigert haben, sich zur Aufnahm zu stellen, oder nach derselben desertiert sind, müssen sich bey eben denselben Provinzial-Regimentern wieder aufnehmen lassen, und zwar auf Kosten derjenigen Communitäten, von denen sie ernennt worden sind. 3) Diejenigen Deserteurs, in Ansehung welcher man finden wird, daß sie wegen Alter, Kranckheit oder andern Ursachen nicht wieder aufgenohmen werden können oder dörffen, werden dennoch den Pardon ebenfalls zu geniessen haben, unter gewissen andern Bedingungen, die man nach den Umständen der Fälle und der Personen schicklich finden wird. 4) Alle diejenigen, welche in dem Fall sind von diesen unsern gnädigen Verfügungen zu profitieren müssen die die gewöhnliche Deklaration darüber abholen von den General Kriegs-Auditeurs, die sie sodann aus dem Verzeichniß der Deserteurs ausstreichen werden. -- Doch erklären wir anbey, daß unter diesem Pardon diejenigen Deserteurs von unsern Truppen nicht mitbegriffen sind, die sich bey irrgend einem Korps der Oesterreichischen Hülfs Truppen haben anwerben lassen, welche nach der Convention vom 22. des vorigen Septembers mit Sr. Kayserl. Königl. Maj. nach Piemont gekommen sind; indessen soll in Ansehung dieser Deserteurs die Verfügung derselben Convention beobachtet werden, und wir behalten uns vor, auch sie an den Wirkungen unserer Gnade Antheil nehmen zu lassen, wenn sie von den Corps, denen sie gegenwärtig einverleibt sind, den Abschied werden erhalten haben: u. s. w.
Quellen.[]
- ↑ Kleines Kriegswörterbuch für Zeitungsleser. von Christian v. Perrin-Parnajon Hauptmann. Jena, in der Crökerschen Buchhandlung 1809.
- ↑ Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1816.
- ↑ Post- und Ordinari Schaffhauser Samstags-Zeitung. Vom 1. Brachmonat, 1793. Num. 44.