Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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La Constitution du 6 messidor an I (24 juin 1793).

Erstes Projekt einer republikanischen Constitution der Franzosen.[]

[1]
Der fünfzehnte Februar 1793.

Nach der Hinrichtung Ludwigs XVI. wurde die Partheywuth der Maratisten und Girondisten immer heftiger. Man verfolgte einander öffentlich und heimlich, man wigelte das Volk auf und jede Parthey wollte sich die Regierung bemächtigen. Die Girondisten rückten endlich am heutigen Tag mit dem Projekt einer republikanischen Constitution heraus, an dem Sieyes, Thomas Payne, Brissot, Pethion, Vergniaud, Gensonné, Barrere und Condorcet gearbeitet hatten. -- Der letztere hielt bey der Uebergabe eine Rede und zeigte darinn, was für Schwierigkeiten man vermeiden, was für Vortheile man zu erhalten suchen müsse. Er äusserte sich nachdrücklich über die Mittel, durch welche die Kraft und Gewalt der Regierung mit der Achtung für die Grundsätze vereinigt werden könnte, dann untersuchte er die verschiedenen Constitutionen aller bisherigen Republicken, vorzüglich auch die englische Constitution und zog den Schluß: daß unter allen Regierungsformen die rein republikanische den Vorzug verdiene. Er legte eine ganz neue Theorie vor, die Wahl der National-Stellvertreter einfacher zu machen und schlug vor: daß die Mitglieder des vollziehenden Staatsrathes nicht von dem gesetzgebenden Körper, sondern unmittelbar vom Volk gewählt werden sollten und daß sie ihre Stellen nicht anders, als durch Anklage des gesetzgebenden Körpers und durch das Urtheil einer Jury verlieren könnten.

Alle Vernünftigen bezeugten dem vorgelesenen Constitutions Projekt ihren Beyfall, allein die Maratisten setzten sich laut gegen denselben, weil sie wohl einsahen, daß durch die Vereinfachung der Volkswahlen der Einfluß des Partheygeistes geschwächt werden und diesem sein bisheriger freyer Spielraum würde genommen werden. Sie verhinderten daher die Untersuchung des Entwurfs, erregten Unruhen in Paris und brachten es dahin, daß alle Berathschlagungen über diesen Plan zu einer Constitution ausgesetzt und aufgehoben würde.


Von dem Nationalkonvent.[]

[1793]

Paris, vom 18. Hornung. [2]

Die beyden Seßionen des National-Convents am 15. und 16. dieses wurden ganz dazu angewendet, daß vom Constitutions-Committe eingegebene Projekt der neuen Constitution verlesen zu hören. Es wurden beydemahl mehrere Stunden dazu erforderet, und es versteht sich wohl von selbst, daß hier zur Mittheilung dieses weitläufigen Plans nicht Raum wäre, wenn uns auch die neuesten Pariser-Blätter denselben mitgetheilt hätten, welches aber bisher, einige Bruchstüke ausgenommen, nicht geschehen ist, und auch schwerlich geschehen wird, weil das ganze Projekt besonders gedrukt werden soll. Herr Condorcet, als eines von den Mitgliedern des Constitutions-Committe, verlas zuerst einen Preliminar-Aufsaz, welcher die Gründe enthält, die das Committe bey dieser Arbeit befolgt hat. Derselbe enthalt die Theorie und den Mechanismus einer neuen Art von Stimmengebung, die er vorschlägt, um die Wahlen zu simplifizieren, dieselben zum unmittelbahren Resultat von den Wünschen des Volks zu machen, um die Vortheile der geheimen Wahl und der offentlichen Proklamazion mit einander zu verbinden und vermittelst der Bequemlichkeit und Beschleunigung der Operazionen die Anzahl der Stimmengebenden zu vermehren. Zufolg dieser neuen Verfahrungsweise sollen die Mitglieder der vollziehenden Staatsraths unmittelbahr von dem Volk gewählt werden, und nur durch den Urtheilsspruch eines besondern geschwohrnen Gerichts auf gerichtliche Belangung des gesezgebenden Corps abgesezt werden können. Zu jedem offentlichen Amt soll eine hinreichende Anzahl von Suplierenden ernannt werden, um die allzuhäufigen Wahlen zu vermeiden. Das Ministerium vom Justizwesen soll abgeschaft, das Ministerium von den innern Angelegenheiten in 3. Abtheilungen verthelit, und die Administrazionen der Distrikte nebst den kleinern Munizipalitäten aufgehoben werden. -- Nach Herr Condorcet trat ein anderes Mitglied vom Constitutions-Committe, Herr Gensonne, auf, und verlaß zuerst einen neubearbeiteten Aufsaz von der Deklarazion der Rechte, welche aus 33. Artikuln besteht; sodann das Projekt von der Constitution selbst. Es wurde hierauf dekretiert, daß sowohl dieses, als Condorcets Einleitung dazu gedrukt und jedem Mitglied des N. Convents 6. Exemplare davon zugestellt, und eine hinreichende Anzahl derselben an die Administrazionen der Departements, für die Distrikte, Munizipalitäten und popularen Gesellschaften in ihrem Bezirk, so wie auch an die Armeen der Republik überschickt werden soll, damit man sich zu einer künftigen Berathschlagung alle Einsichten und Kennt_isse derer, die über diesen Gegenstand urtheilen wollen, und können, verschaffen könne. Zufolg eines andern Dekrets sollen alle Mitglieder des N. Convents, welche für sich Projekte von einer Constituzion aufgesezt haben, die Befugniß haben, dieselben auf offentliche Kosten druken zu lassen, ihre gedrukten Aufsäze aber nur den Mitglidern dieser Versammlung zugestellt werden.

Paris, vom 19. April. [3]

In einer der leztern Seßionen ist auch wieder mit den Berathschlagungen über den Plan einer Constitution der Anfang gemacht worden, und es sollen nun wochentlich 3. Tage zu diesem Geschäft angewendet werden.

Paris, vom 22. April. [4]

Das N. Convent fährt immer fort von einer Seßion zu der andern neue Artikel zu der "Deklaration der Rechte" hinzuzufügen, welche der abzufassenden neuen Constitution zur Einleitung und Grundlage dienen soll. Sie werden aber füglicher zusammen, wenn sie vollständig sind, als jzt stükweis mitgetheilt werden können.

Paris, vom 26. April. [5]

In der Seßion am 22. erschien eine Deputation der Bewohner von der St. Antons-Vorstadt vor dem N. Convent, und verlangte, daß dasselbe Frankreich sobald möglich eine republikanische Constitution geben, und einmahl die Einigkeit in seinen Versammlungen wieder herstellen soll.

Paris, vom 17. May. [6]

Weder die Nachrichten von den Armeen an den Gränzen, noch die Berichte aus den Departements, welche der innerliche Krieg beunruhiget, liefern diesmal viel Stoff zur Unterhaltung des Publikums; und in dem N. Convent ist gegenwärtig beynahe in allen Seßionen die Rede von der neuen Constitution, die für die Französis. Republik gemacht werden soll. Aber noch sind es immer nur Vorschläge, worüber Pro und Contra gesprochen wird, ohne daß bisher noch etwas von Wichtigkeit hierüber dekretiert worden. In der Seßion am 13. hat unter anderm Condorcet den Vorschlag gethan, einen Zeitraum von 7. Monaten zur Vollendung dieses Geschäfts zu bestimmen; aber jzt schon die Primar-Versammlungen auf den 1. November zusammen zu beruffen und sie aufzufodern, die Nachfolger der gegenwärtigen Mitglieder des N. Convents bis auf den 1. Dezember zu ernennen, die Constitution möchte dann vollendet seyn oder nicht. Es ist aber über diesen Vorschlag noch nichts entschieden worden.

Paris, vom 14. Brachmonat. [7]

In der Seßion am 10. solte nach einem unlängst abgefaßten Dekret mit der Mittags-Stunde das N. C. sich mit der Constitution zu beschäftigen anfangen, und zwar diesmal sich von dem Wohlfahrts-Committe den neuen Plan zu derselben vorlegen lassen. Der President brachte auch die Sache in Vorschlag; aber es wurde von einigen Mitgliedern dagegen eingewendet, daß noch ehe man dieses Geschäft vornehme, das Verhafts-Dekret gegen die arrettierten Convents-Glieder in Untersuchung gezogen werden solte, weil durch ihre Abwesenheit das N. C. desorganisiert worden sey. Nachdem eine zeitlang für und wieder diesen zweiten Vorschlag geredet worden war, blieb es doch bey dem ersten und der Rapporteur des obengenannten Committe erschien vor der Versammlung; er verlas zu erst einen Preliminar-Discurs zu dem Constitutions-Projekt und dann den Plan von der Constitution selbst, welcher in 25. Kapitel eingetheilt ist unter folgenden Tituln: von der französischen Republick; von der Eintheilung des Volcks; vom Zustand der Bürger; von der Souveränität des Volcks; von den Primar-Versammlungen; von der National-Representation; von den Wahl-Versammlungen; vom Gesezgebenden Corps; von den Funktionen desselben; von der Abfassung des Gesezes; von der Vertheilung der Geseze und Dekrete; von den Verhältnissen des vollziehenden Conseils und gesezgebenden Corps; von dem Grossen National-Geschwornen-Gericht; von der Criminal-Justiz; von dem Cassations-Tribunal; von der Ablegung der Rechnungen; von der Kriegsmacht der Republick; von den National-Conventionen; von den Verhältnissen der französis. Republick gegen die auswärtigen Mächte; von dem Petitions-Recht und den Popular-Sozietäten. -- Das N. Convent dekretierte, daß dieser Constitutions-Plan unverzüglich gedruckt, an die Departements, Munizipalitäten, Armeen, und Popular-Gesellschaften abgesendet, jedem Convents-Glied 6. Exemplare davon zugestellt; sogleich am folgenden Tag um 1. Uhr Nachmittags die Berathschlagung darüber eröfnet und in allen Seßionen mit diesem Gegenstand so lang fortgefahren werden soll, bis die Constitution vollständig dekretiert sey. Das ist auch wircklich seither täglich geschehen, und es sind bereits einige Punkten festgesezt und genehmiget; von denen, wenn es der Raum gestattet, wenigstens die wichtigsten am Schluß dieses Artikuls angeführt werden sollen.

Die in den leztern Seßionen bisher dekretierten Artikul der neuen Constitution sind folgende:

1. Kap. von der Republik: die Französis. Republik ist nur Eine und untheilbar. 2. K. von der Volks-Eintheilung: das Französische Volk ist in Absicht auf die Ausübung seiner Souveränität in Primar-Versammlungen der Cantons; und in Absicht auf die Administration und Justiz in Departements, Distrikte und Munizipalitäten eingetheilt. 3. K. von dem Stand der Bürger: 1. Art. Jeder in Frankreich gebohrne und wohnhafte von vollen 21 Jahren; jeder Ausländer der in Frankreich wohnhaft, ebenfalls volle 21 Jahre alt ist und ein Jahr lang in der Republik von seinem Erwerb gelebt hat; wer ein Eigenthum in Frankreich erwirbt und schon ein Jahr lang da wohnt; wer eine Französin heirathet und schon ein Jahr lang da wohnt; er ein Kind adoptiert oder eine alte Person ernährt und seit einem Jahr in Frankreich wohnt; und endlich jeder Ausländer, dem das gesetzgebende Corps das Zeugniß giebt, daß er sich um die Menschheit verdient gemacht habe, hat Antheil an den Rechten eines Französischen Bürgers. 2. Man verliehrt die bürgerliche Rechte durch die Naturalisation in einem andern Land; durch die Annehmung von Stellen oder Gnadenbezeugungen von Seiten einer nicht pobularen Regierung; und durch die Verurtheilung zu infamirenden oder körperlichen Straffen; 3. die Ausübung der bürgerlichen Rechte wird suspendiert, durch eine gerichtliche Anklage und durch ein Contumaz-Urtheil, so lang dasselbe nicht ausgehoben ist. 4. K. von der Souveränität des Volks: das Volk ist der Inbegriff aller Französischen Bürger; es übt seine Souveränität aus in den Primarversammlungen. 5. K. von den Primarversammlungen: dieselben bestehen aus den seit einem Monat in jedem Canton wohnhaften Bürgern; sie bestehen wenigstens aus 200 und höchstens aus 600 Stimmengebenden Mitgliedern; ihre Einrichtung bekommen sie durch die Ernennung eines Presidenten, der Sekretarien und derer die die Wahlstimmen untersuchen müssen; ihre Polizey hängt von ihnen selbst ab; niemand darf bewafnet darinn erscheinen; die Wahlen geschehen mit lauter Stimme oder heimlich, wie es jedem Votierenden beliebt; und es kann also in keinem Fall eine gleichförmige Manier zu votieren vorgeschrieben werden; die Stimmen über Geseze werden mit Ja oder Nein gegeben (5. K. von der Volks-Representation: die beruhet allein auf der Volksmenge); jede aus 39 bis 41000 Köpfen bestehende Primarversammlung ernennt unmittelbar einen Deputierten; auf 40000 Personen wird ein Deputierter gerechnet.

Paris, vom 17. Brachmonat. [8]

Von unsern Armeen an den Gränzen sind keine Nachrichten von Wichtigkeit kürzlich bey dem N. Convent eingegangen. Uebrigens fährt dasselbe fort, sich in allen Seßionen mit der neuen Constitution zu beschäftigen und es sind seit dem 14. weiter nachfolgende Artikul dekretiert worden: "8. Kapitel vom gesezgebenden Corps: dasselbe ist Eins, untrennbahr und permanierend; seine Seßion dauret ein Jahr; die gesezgebende Versammlung kommt am 1ten Julius zusammen; sie muß, um sich zu konstituieren wenigstens aus einem über die Hälfte der Deputierten bestehen; die Deputierten oder Volcks Representanten können zu keiner Zeit wegen ihren in der Versammlung des gesezgebenden Korps offentlich geäusserten Meynungen zur Rede gestellt, angeklagt, noch gerichtet werden; wegen einer crimminellen Handlung können sie über der That ergriffen und in Verhaft genohmen, aber weder ein Verhafts- noch Citazions-Befehl kan anderst, als unter Bevollmächtigung des gesezgebenden Korps gegen sie erkannt werden. -- 9. K. von der Haltung der Seßionen des gesezgebenden Korps: Die Seßionen der National-Versammlung sind offentlich und ihre Verbal-Prozesse oder Protokolle werden gedruckt; sie kan nicht deliberieren, wenn sie nicht wenigstens aus 200. Mitgliedern besteht; die Polizey an dem Ort ihrer Seßionen und in dem von ihr bestimmten äussern Umfang desselben kommt ihr zu; sie hat das Censur-Recht über die Aufführung ihrer Mitglieder in ihrer Versammlung; sie kan ihnen die Erlaubniß zu reden in der von ihnen verlangten Ordnung nicht verweigern; sie deliberiert nach der Mehrheit; 50. Mitglieder haben das Recht, den namentlichen Aufruf zu verlangen. -- 10. K. von den Funktionen des gesezgebenden Korps: das gesezgebende Korps proponiert die Geseze, und fast die Dekrete ab. Unter dem allgemeinen Namen der Geseze sind begriffen die Akten des gesezgebenden Korps betreffend: die Bürgerliche und Kriminal Gesezgebung; die General-Administration der gewöhnlichen Einkünften und Ausgaben der Republick; die Inschrift, das Gewicht, das Gepräg und die Benennung der Münzen; die Natur, den Betrag und die Einziehung der Contribuzionen, die offentlichen Ehrenbezeugungen und das Andencken grosser Männer; die Kriegs-Erklärungen. Unter dem besondern Namen der Dekrete sind begriffen die Akten des gesezgebenden Korps betreffend: die Errichtung der Land- und See-Macht; die Erlaubniß oder das Verbott des Einlauffens auswärtiger Truppen in unsern See-Häven; die Maas-Regeln für die allgemeine Sicherheit und Ruhe; die für ein Jahr oder nur für kurze Zeit gemachte Vertheilung der offentlichen Unterstüzungen und Arbeiten: die unvorgesehenen und ausserordentlichen Ausgaben; die Befehle wegen Ausprägung der Münzen von aller Art; die lokalen und partikularen Verfügungen für ein Departement, eine Commüne, eine Art von Arbeiten; die Vertheidigung des Gebiets, die Ratification der Verträge; die Ernennung und Absezung der Ober-Befehlshaber der Armeen; die Ausübung der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staats-Raths, der offentlichen Beamteten; die gerichtliche Belangung und Behandlung derer welche wegen Complotten und Vergehungen gegen die allgemeine Sicherheit der Republick angeklagt werden; die National-Belohnungen. -- 11. K. von der Abfassung der Geseze: den Vorschlägen zu einem Gesez muß ein Rapport vorangeschickt werden; nicht eher als 14. Tage nach abgestattetem Rapport oder Gutachten kan die Berathschlagung darüber eröfnet und die Artikul provisorisch erkannt werden; Wenn das Projekt angenohmen ist, so wird es gedruckt und an alle Commünen der Republick übersendet unter dem Titul: vorgeschlagenes Gesez. -- 12. K. von der Promulgation der Geseze und Dekrete: die Geseze, Dekrete und alle offentliche Akten bekommen die Ueberschrift: Im Namen des Französischen Volcks, in dem und dem Jahr der französischen Republick. -- 13. K. von dem vollziehenden Staats Rath: Es soll aus 24. Mitgliedern bestehen; die Wahl-Versammlung jedes Departements ernennt einen Kandidaten; und aus dem ganzen Verzeichniß wählt das gesezgebende Korps die 24. Mitglieder des Staats-Raths; derselbe wird bey jeder Legislatur im lezten Monat ihrer Seßion zur Hälfte neu besezt; der Staats-Rath hat allein die Direktion und Aufsicht über die allgemeine Staats-Verwaltung; er kan nur in Kraft der Geseze und der Dekrete des gesezgebenden Korps agieren; er ernennt, aber ausserhalb seiner Mitglieder die auswärtigen Agenten der Republick; er negoziert und schließt die Traktaten; und das gesezgebende Korps ratifiziert dieselben; er ernennt, auch ausserhalb seiner Mitglieder die Haupt-Agenten bey der Administration der Republick; die gesezgebenden Versammlungen bestimmen die Anzahl und die Funktionen dieser Agenten; dieselben machen kein Conseil aus; sie sind abgesondert, ohne unmittelbahre Beziehungen unter sich, und üben keine persöhnliche Autorität aus; die Mitglieder werden im Fall einer Malversation von dem gesezgeben Korps bey dem grossen geschwornen National-Gericht angeklagt; der Staats-Rath ist verantwortlich für die Nicht-Vollziehung der Geseze und die Mißbräuche, die er nicht angezeigt; er kan die von ihm zu ernennenden Agenten ab- und andere an ihre Stelle sezen; wenn der Fall da ist, so muß er sie bey den ordentlichen Richtern klagbar angeben.

Paris, vom 21. Brachmonat. [9]

Die Vollendung der Constitution in den Seßionen des N. Convents am 16, 17 und 18 dieses ist beynahe das einzige Wichtige was für diesmal unter diesem Artikul dem Publikum mitgetheilt werden kann. Es mag also wenigstens den Anfang machen; dem nachher auch das wenige übrige von anderer Art beygefügt werden soll. -- 14. Kapitel. Von den Verhältnissen des vollziehenden Staats-Raths mit dem gesezgebenden Corps: Der Vollziehende Staatsrath residiert bey dem gesezgebenden Corps; er hat den Eintritt in den Ort seiner Seßionen, und daselbst einen besondern Plaz; er wird angehört, so oft er etwas anzubringen hat; das gesezgebende Corps beruft ihn sammtlich oder zum Theil zu sich, wenn es dieses für gut findet. (15. K. In diesem war die Rede von der Errichtung eines Grossen-Geschwornen-National-Gerichts, um die Bürger gegen die Unterdrükung des gesezgebenden Corps und Staatsraths zu sichern. Aber der Vorschlag dazu wurde verworffen, und dem Wohlfahrts Committe aufgetragen, ein anderes Mittel dafür vorzuschlagen.) 16. K. Von den administrierenden Corps: In jeder Commüne der Republik ist eine Munizipal-Administration; in jedem Distrikt eine von den Volks-Versammlungen ernannte Intermediar-Administration; und in jedem Departement eine Central-Administration; die Munizipal-Administratoren werden unmittelbahr von dem Volk gewählt; die Departements-Administratoren von den Wahl-Versammlungen; die Administratoren und Munizipalitäts-Glieder haben keinen representierenden Charakter; sie können in keinem Fall in Ansehung der Vollziehung der Akten des gesezgebenden Corps etwas abändern, noch die Vollziehung derselben suspendieren; das gesezgebende Corps bestimmt der Funktionen der Administratoren und die Straffen, worein sie verfallen können; die Administrationen werden alle Jahre zur Hälfte neu besezt; ihre Seßionen sind offentlich. -- 17. K. Von der Civil-Justiz: Das Gesezbuch der Civil- und Criminal-Geseze ist für die ganze Republik das gleiche; in denen durch das Gesez bestimmten Bezirken sind Friedens-Richter, die von dem Volk gewählt werden; diese sollen die Partheyen unentgeltlich vergleichen oder zwischen ihnen ein Urtheil sprechen; sie werden alle Jahre neu gewählt; ihre Anzahl und Befugniß wird von dem gesezgebenden Corps bestimmt; in solchen Zwistigkeiten, worüber die Friedens-Richter nicht sprechen können, wenden die Bürger sich an von ihnen gewählte Schieds-Richter, und überhaupt kan ihnen das Recht, ihre Streitigkeiten durch dieses Mittel zu beendigen, nicht streitig gemacht werden. -- 18. K. Von der Criminal-Justiz: In Criminal-Fällen kan kein Bürger anderst vor Gericht gezogen werden, als auf eine von den Geschwornen erhaltene, oder von dem gesezgebenden Corps dekretierte Anklage; die Straffe wird von einem Criminal-Tribunal zuerkannt; der Prozeß wird öffentlich geführt; die Angeklagten haben von ihnen selbst gewählte oder von Amtswegen ernannte Räthe und Beystände. -- 19. K. Von dem Cassations-Tribunal: Es ist nur Ein solches Tribunal für die ganze Republik; dasselbe urtheilt nicht über die Hauptsache der Prozesse; sondern nur über die Verlezung der Formalitäten, und über das, worinn ausdrüklich dem Gesez zuwieder gehandelt worden ist. -- 20. K. Von den offentlichen Contributionen: Kein Bürger ist ausgenommen von der ehrenvollen Verpflichtung zu den offentlichen Abgaben beyzutragen. -- 21. K. Von dem National-Schazamt: Dasselbe ist der Central- und unzertheilbahre Punkt der Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der Republik; es wird administriert durch Agenten, die Rechnung geben müssen, und von dem vollziehenden Staats-Rath ernennet werden; die Aufsicht über dieselben haben Commissarien, welche das gesezgebende Korps, aber nicht aus seinen Mitgliedern, ernennt, und die verantwortlich sind für die Mißbräuche, die sie nicht angezeigt haben. -- 22. K. Von der Rechnung über Ausgaben und Einnahmen des Staats. (Der Vorschlag hierüber wurde nicht sogleich dekretiert, sondern es soll erst noch etwas bestimmtes über diesen Punkt erkannt werden.) -- 23. K. Von der Kriegs-Macht der Republick: Die allgemeine Kriegs-Macht der Republick besteht in dem ganzen Volck; die Republick unterhält auch in Friedens-Zeiten eine bewafnete Land- und See-Macht; alle Franzosen sind Soldaten und werden in den Waafen geübt; Es ist kein oberster Kriegs-Befehlshaber; die Verschiedenheiten in Ansehung des Rangs und der Subordination finden nur statt in Absicht auf den Dienst und so lang derselbe dauert; die offentliche Kriegs-Macht, welche gebraucht wird, um den innerlichen Frieden zu erhalten, agiert bloß auf die schriftliche Auffoderung der Constituierten Autoritäten; die offentliche Kriegs-Macht, welche gegen auswärtige Feinde gebraucht wird, agiert zufolg der Befehle des exekutifen Staats-Raths; kein bewafnetes Korps ist befugt zu deliberieren. -- 24. K. Von den National Conventen: Wenn unter der Hälfte der Departements und einem darüber, der zehnte Theil der Ur- oder Primar-Versammlungen, insofern dieselben eine regelmässige Verfassung haben, die Revision der Constitutions-Akte oder eine Abänderung einiger Artikul derselben verlangt; so ist das gesezgebende Korps verpflichtet, alle Primar-Versammlungen der Republick zusammen zu beruffen, um zu vernehmen, ob ein N. Convent gehalten werden soll; dieses wird alsdann auf die gleiche Art, wie das gesezgebende Korps formiert, und vereiniget in sich alle Vollmachten desselben; es beschäftiget sich aber, in Beziehung auf die Constitution, nur mit denjenigen Gegenständen, um deren willen es zusammenberuffen worden ist. -- 25. K. on den Verhältnissen der Französischen Republick gegen die auswärtigen Nationen: die französische Nation erklärt sich als natürlicher Freund und Allierten aller freyen Völcker; sie mischet sich nicht in die Regierung anderer Nationen; leidet aber auch nicht, das andere Nationen sich in die ihrige mischen; sie gestattet allen Ausländern, die um der Sache der Freyheit willen aus ihrem Vatterland verbannet werden, einen Zufluchts Ort, und versagt denselben den Tyrannen; sie schliesset mit keinem Feind, der noch in ihrem Gebiet ist, einen Frieden. (Dieser leztere Artikul wurde, als dem gegenwärtigen Charakter der französischen Nation noch nicht ganz angemessen, besonders von Mercier, dem Verfasser des Buchs: Das Jahr 2440., bestritten; aber von andern in Schuz genohmen, und am Ende doch dekretiert.) -- 26. K. Von der Garantie oder Gewährleistung der Rechte: die Constitution garantiert allen Franzosen eine gemeinschaftliche Edukazion, offentliche Unterstüzungen, das Petitions-Recht, das Recht, sich in Popular-Sozietäten zu versammeln und den Genuß aller Menschen-Rechte; die Deklarationen der Rechte und die Constitutions-Akte werden auf Tafeln eingegraben, die im Versammlungs-Saal des gesezgebenden Corps und auf den offentlichen Pläzen aufgestellt werden. Dieses Kapitel schließt die Constitution, von welcher einige Artikel noch zu weiterer Ueberlegung und genauerer Bestimmung an das Wohlfahrts-Comitte gewiesen worden sind. Kaum hatte der President die Verlesung geendiget, so erhob sich ein einstimmiger Zuruf und ein Geschrey: Es lebe die Republik, und die Mitglieder des N. C. umarmten einander brüderlich. Nächstkünftigen Sonntag, als am 23ten dieses, soll die Deklaration der Rechte und die Constitutions-Akte in ihrer bestimmten Form noch einmal vor der Versammlung verlesen werden. Dann kommt es nur noch darauf an, ob dieses nun so schleunig und eifrig beendigte allerdings wichtige Geschäft auf die allgemeine innere Beruhigung den Einfluß haben werde, welchen man davon erwartet.

Paris, vom 24. Brachmonat. [10]

Gestern ist im N. C. die neue Deklaration der Rechte, so wir sie vom Wohlfahrtscomitte nach den Grundsäzen der neuen Constitution abgefaßt ist, zweimal verlesen und dann genehmiget worden. Gleich nachher tratten alle constituierten Autoritäten des Departements und der Stadt Paris in den Versammlungs-Saal; und derjenige, der den Auftrag hatte, in aller Namen zu reden, wünschte dem N. C. Glük zu der Vollendung der Constitutionsakte. Es sey zu hoffen, sagte er, diese demokratische Constitution werde nun allen Haß auslöschen, alle Uebelgesinnten zum Schweigen bringen und eine Quelle von Glükseligkeit für das ganze Französische Volk seyn. Eine Deputation der 48 Sektionen von Paris verlangte ebenfalls den Volks Representanten zu danken und ihnen die allgemeine Erkenntlichkeit für die Vollendung der Constitution zu bezeugen. Sie zog vor den Gesezgebern vorbey unter dem Geräusch der Trommeln und dem tausendfach wiederholten Zuruf: Es lebe die Republik, die Sans-Cülottes, das N. Convent und die Montagne.

Paris, vom 28. Brachmonat. [11]

In der gestrigen Seßion wurde auf das vom Wohlfahrts-Committe eingegebene Gutachten dekrtiert, daß die Primar-Versammlungen der ganzen Republik auf den 10. August zur Annahm der Constitution zusammen beruffen werden sollen. Von jeder derselben soll dann ein Deputierter nach Paris kommen, um den N. C. von der Willensmeinung des Volks in Ansehung der Constitution Anzeige zu thun. Die Proklamazion von der Sanktion des Volcks soll eben auch am 10. August auf dem Föderazions-Feld geschehen. Ausserordentliche Kuriers werden heute noch von hier abgehen, um diese Zusammenberuffung und die Constitutions-Akte an alle konstituierten Autoritäten in ganz Franckreich, an alle Popular-Sozietäten und Armeen zu überbringen.

Paris, vom 1 Heumonat. [12]

Das N. C. hat in Beziehung auf die neue Constitution nachfolgendes aus 13 Artikuln bestehendes Dekret abgefaßt: 1. Die Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte und die Constitutions Akte soll an alle Commünen, Armeen und Popularsocietäten überschickt, und dem Wohlfahrts-Comitte aufgetragen werden, dieselben auch an die Volksrepresentanten bey den Armeen und an die Generalen zu übersenden; 2. Innerhalb 8 Tagen von dem Empfang des gegenwärtigen Dekrets angerechnet, soll die Deklaration der Rechte so wohl als die Constitutions-Akte den zusammenberuffenen Primarversammlungen zur Genehmigung vorgelegt werden. 3. Diese Primarversammlungen sollen sich in den Hauptorten des Cantons auf die bisher übliche Weise formieren. 4. Das Französische Volk wird eingeladen, seine Willensmeinung auf die in dem Artikul der Constitution von den Primarversammlungen angezeigte Art zu äussern. 5. Wenn die Stimmen gesammelt sind, so soll jede Primarversammlung an das N. C. eine Abschrift ihres Protokols und einen Bürger übersenden, um am 10ten August an dem Nationalfest der Einheit und Untheilbarkeit der Republik Theil zu nehmen; es können aber diese Abgeordneten nicht aus den offentlichen Militair und Civil-Beamteten gewählt werden. 6. Die Eröfnung der National-Willensmeinung wird in dem N. C. in Gegenwart der Abgeordneten von den Primarversammlungen geschehen; und das Resultat davon wird am 10ten August feyerlich auf dem Altar des Vatterlandes proklamiert werden. 7. Die bürgerliche Vereinigung, die sonst jährlich am 14ten Julius vor sich gieng, wird künftig am 10ten August vor sich gehen. 8. Sogleich nach der Bekanntmachung der Willensmeinung des Französischen Volks in Ansehung der Constitutionsakte wird das N. C. den nächstkünftigen Zeitpunkt zur Wahl der Deputierten zu der Nationalversammlung und zur Errichtung der constituierten Autoritäten anzeigen. 9. Das Comitte der offentlichen Instruktion hat den ausdrüklichen Auftrag in Zeit von 3 Tagen die Art der Feyer des Nationalfestes am 10ten August vorzulegen. 10. Mit gegenwärtigem Dekret wird eine Anweisung und ein Model des Protokols übersendet, zu dessen Befolgung die Primarversammlungen aufgefodert werden, damit die Einförmigkeit in dem Ausdruk ihrer Willensmeinung über das Resultat derselben keine Ungewisheit übrig lasse. 11. Jedem Abgeordneten einer Primarversammlung sollen auf der Hin- und Herreise 6 Livres auf jede Post-Station, und für den Aufenthalt in Paris 60 Liv. bewilliget seyn. 12. Die Constitutionsakte und gegenwärtiges Dekret sollen durch ausserordentliche Couriers an die Departemens- und Distrikts-Administrationen überbracht werden, welche dann in Zeit von 3 Tagen dieselben an alle Commünen und Hauptorte der Cantons übers__den sollen, damit sie offentlich angeschlagen werden können. 13. Die Departements- und Distrikts-Administratoren sollen die Uebersendung der Constitutionsakte förmlich anzeigen, und noch an dem Tage, wenn sie dieselbe erhalten, ihren Empfang und offentlichen Bekanntmachung dem Minister der innern Angelegenheiten berichten.

Ausser diesem Dekret hat das N. C. auch noch eine Addresse an die Franzosen publicieren lassen, dessen Hauptinhalt die Rechtfertigung seiner in der Seßion am 2ten Junius getroffenen Verfügungen betrift. Es ist nun ohne Zweifel ein wichtiger Gegenstand für die Aufmerksamkeit des Publikums, wie die Constitutionsakte in den Departements werde aufgenohmen werden.


Quellen.[]

  1. Neues historisches Handbuch auf alle Tage im Jahr mit besonderer Rücksicht auf die Ereignisse der neuesten Zeiten von Wagenseil Königl. baier. Kreißrath. Augsburg und Leipzig in der Jenisch und Stageschen Buchhandlung.
  2. Post- und Ordinari Schaffhauser Mittwochs-Zeitung. Vom 27. Hornung, 1793. Num. 17.
  3. Post- und Ordinari Schaffhauser Samstags-Zeitung. Vom 27. April, 1793. Num. 34.
  4. Post- und Ordinari Schaffhauser Mittwochs-Zeitung. Vom 1. May, 1793. Num. 35.
  5. Post- und Ordinari Schaffhauser Samstags-Zeitung. Vom 4. May, 1793. Num. 36.
  6. Post- und Ordinari Schaffhauser Samstags-Zeitung. Vom 25. May, 1793. Num. 42.
  7. Post- und Ordinari Schaffhauser Samstags-Zeitung. Vom 22. Brachmonat, 1793. Num. 50.
  8. Post- und Ordinari Schaffhauser Mittwochs-Zeitung. Vom 26. Brachmonat, 1793. Num. 51.
  9. Post- und Ordinari Schaffhauser Samstags-Zeitung. Vom 29. Brachmonat, 1793. Num. 52.
  10. Post- und Ordinari Schaffhauser Mittwochs-Zeitung. Vom 3. Heumonat, 1793. Num. 53.
  11. Post- und Ordinari Schaffhauser Samstags-Zeitung. Vom 6. Heumonat, 1793. Num. 54.
  12. Post- und Ordinari Schaffhauser Mittwochs-Zeitung. Vom 10. Heumonat, 1793. Num. 55.
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