Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Zeitungsnachrichten.[]

1793.[]

Warschau, vom 27. Weinmonat. [1]

Der am 15. dieses zwischen Rußland und Pohlen zu Grodno geschlossene Allianz- und Vereinigungs-Traktat, besteht aus 18. Artikeln. In der Einleitung wird es wiederholt, daß Polen seine Untheilbarkeit und Unabhängigkeit nur in einer genauen und steten Allianz mit Rußland sicher stellen könne, und daß die Kayserin sich dazu willig gefunden habe. Der Hauptinhalt der 18. Punkte ist folgender: 1) St_pulirt auf ewige Zeiten, stete Freundschaft, unauslösliche Vereinigung und eine uneingeschränckte Defensiv-Allianz. 2) Bestätigt den Moskauer-Contrakt von 1686., die Warschauer von 1768. und 1775. u. s. w. in so ferne sie durch diesen nicht geändert werden. 3 bis 5) Wird einer der Contrahenten in Europa angegriffen, so steht der andere ihm mit seiner ganzen Kriegs-Macht bey. Das Commando der Armee und die Bestimmung der Operationen werden von der Macht bestimmt, welche die meisten Truppen stellt. 6 bis 9) Da das gröste Gewicht der Vertheidigung zu Lasten Rußlands fallen wird, so gesteht Pohlen ihm alle Grade eines nüzlichen Einflusses in die militairsche' und politischen Maas-Regeln zu, so daß Rußland in allen Nothfällen, nach vorheriger Anzeige, seine Truppen in das pohlnische Gebiet einrücken, sie darin verweilen und Magazine anlegen kan. Die Rußischen Truppen sollen dabey die strengste Kriegszucht beobachten und sich weder in Regierungs- noch Polizey- und Privat-Angelegenheiten mischen. 10) Pohlen wird im Fall eines Krieges seine Truppen durch ausserordentliche Werbungen ergänzen. 11. bis 14) Pohlen wird ohne Vorwissen Rußlands mit keiner andern Macht in Verbindung und Verhandlung treten. Rußland wird dagegen die Schritte, welche Pohlen vorläufig mit ihm verabredet hat, unterstüzen. Die russischen und pohlnischen Gesandten an frömden Höfen sollen in gutem Vernehmen mit einander leben und sich alle ihre Aufträge, welche gemeinschaftliche Interesse haben, mittheilen. Da wo kein pohlnischer Gesandter ist, wird der russische die Geschäfte der Republick besorgen 15) Rußland garantirt alle Akten des Grodnoer-Reichstags, die jedoch auf einem neuen Reichstage verbessert und abgeändert werden können. 16) Die pohlnischen Edelleute sollen in Rußland und die russischen Edelleute in Pohlen alle Rechte eingebohrner Edelleute geniessen. 17) Eben so sollen die pohlnischen Kaufleute in Rußland und die russischen in Pohlen alle die Rechte geniessen, deren sie sich jeder für sich in jedem dieser Staaten zu erfreuen haben, wobey sie sich jedoch als Kaufleute nach den Handelsgesezen des Landes richten müssen. Dieser Punkt soll die Stelle des einander zugesagten eigentlichen Handels-Traktats vertreten. 18) Die Ratifikation geschieht innerhalb 6. Wochen.


Quellen.[]

  1. Post- und Ordinari Schaffhauser Samstags-Zeitung. Vom 23 Wintermonat, 1793. Num. 94.
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