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Allianz- und Subsidientraktat zwischen Sr. Majestät dem König von Großbrittanien und Sr. Majestät dem König von Sizizien.[]

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Nachstehendes ist der bisher noch unbekannte "Allianz- und Subsidientraktat zwischen Sr. Majestät dem König von Großbrittanien und Sr. Majestät dem König von Sizizien" nach seinem wortlichen Inhalte, so wie ihn im vorigen Monate die Minister dem Englischen Parlamente vorgelegt haben:

"Da Se. Majestät der König des vereinigten Königreichs Großbri tanien und Irland, und Se. Majestät der König beyder Sizilien, von dem gegenseitigen aufrichtigen Wunsche beseelt sind, die Bande der Freundschaft und des guten Vernehmens, welche bisher so glücklich zwischen Ihnen bestanden, noch enger zu knüpfen, so haben Sie erachtet, daß nichts zu diesem heilsamen Endzweck mehr beytragen könne, als die Abschliessung eines Allianz- und Subsidientraktats, und haben zu dem Ende zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestät der König von Großbrittanien den Hrn. William Drummond, Mitglied des geheimen Raths Sr. Majestät, Ihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Majestät; und Se. Majestät der König beyder Sizilien den Hrn. Thomas v. Somma, Marquis v. Circello, Ihren Kammerherrn, Feldmarschall Ihrer Armee, Kanzler des königl. St. Januarius-Ordens, Ihren Staatsrath, Staatssekretär der auswärtigen-Angelegenheiten, und Generalintendanten der Posten, welche nach Auswechslung ihrer respektiven Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Es soll fortdauernd aufrichtige und beständige Freundschaft zwischen Sr. Großbrittanischen Majestät und Sr. Majestät beyder Sizilien, ihrer Erben und Nachfolgern, so wie bisher obwalten. --

2. Die beyden hohen kontrahirenden Theile sollen sich, während des gegenwärtigen Kriegs mit Frankreich, jede Hilfe und jeden B ystand leisten, nach Verhältniß ihrer resp. Macht, und sollen durch gemeinschaftliche Uebereinkunft alles zu hindern suchen, welches Ihnen Schaden verursachen könnte. --

3. Se. Majestät der König beyder Sizilien verpflichten sich, den Truppen Sr. Brittischen Majestät, die sich in den Festungen auf Sizilien befinden, wie auch allen Englischen Kriegsschiffen, eine Zollfreyheit zu bewilligen von allen Sachen, welche die Brittischen Eskadren im Mittelländischen Meere und die Truppen dieser Nazion nöthig haben, und welche das Land an Provision, Kriegs- und Seebedürfnissen liefern kann. --

4. Da Se. Sizilische Majestät einen fernern Beweis von den Gesinnungen geben wollen, welche Sie beseelen, so verpflichten Sie sich, noch allen Proviant, welchen die Englischen Kriegsschiffe zu Malta gebrauchen möchten, wie auch alle Kriegsbedürfnisse, welche im Lande sind, von den Zollabgaben zu befreyen; jedoch unter der Bedingung, daß jedes Kriegsschiff mit einer Requisizion vom Gouverneur der besagten Insel versehen sey, worin die requirirten Artikel und die Quantität derselben spezifi irt sind. –

5. Se. Sizilische Majestät verpflichten sich ferner, Kraft des gegenwärtigen Traktats, den Feinden Großbrittanniens nie zu verstatten, in irgend einem Ihrer Häfen während des gegenwärtigen Kriegs ein von den Feinden Großbrittanniens genommenes Englisches Schiff aufzubringen. --

6. Se. Sizilische Majestät verpflichtet sich auch, während des gegenwärtigen Kriegs Ihre Häfen sowohl den Englischen Eskadren, als auch allen Kauffahrtey- und anderen Schiffen, die Englischen Unterthanen gehören, zu öffnen, ohne irgend eine Einschränkung, auch in Hinsicht des dritten Artikels, wegen der Zollfreyheit. --

7. Dagegen verpflichtet sich Se. Großbrittannische Majestät während des gegenwärtigen Kriegs, die Festungen von Messina und Augusta zu vertheidigen, und daselbst zu dem Ende zu Ihrem Besten und auf Ihre Kosten während des gegenwärtigen Kriegs ein Korps von 10000 Mann zu unterhalten, und dasselbe, wenn es nöthig, noch zu verstärken. Die Disposizion dieser Truppen in den besagten Festungen wird gänzlich dem Gutbefinden der kommandirenden Offiziere -- welchen man jede Willfährigkeit leisten soll -- überlassen seyn. Se. Großbrittannische Majestät stipuliren, daß besagte Offiziere in dem obenerwänten Garnisonen die  Macht haben, die Kriegsgesetze gegen ihre Englischen Truppen auf dieselbe Weise und nach denselben Regeln auszuüben, als es in andern Englischen Garnisonen der Fall ist. Se. Sizilische Majestät werden Quartiere in den besagten Festungen für die Truppen besorgen lassen. --

8. Se. Brittische Majestät verpflichten sich, Sr. Sizilischen Majestät, während der Dauer des gegenwärtigen Kriegs, eine jährliche Subsidie von 300,000 Pf. Sterl. zu bezahlen (vom 10. September 1805, wo die Englischen und Russischen Truppen auf dem Neapolitanischen Gebiethe landeten, angerechnet), und zwar monatlich 25000 Pfund Sterl. in Vorausbezahlung, vom Datum der Unterzeichnung des gegenwärtigen Traktats an gerechnet. Da Se. Sizilische Majestät die besagten Subsidien zum Gebrauch der See- und Landmacht verwenden wollen, so werden Dieselben solche so vertheilen, wie es beyde Dienste erfordern, um Ihre Staaten zu vertheidigen, und gegen den gemeinschaftlichen Feind zu operiren. Alle drey Monate soll dem Brittischen Gouvernement die Rechnung vorgelegt werden, auf welche Weise Se. Sizilische Majestät die von Großbrittanien an ihn bezahlten Subsidien verwandt haben. Beyde hohen kontrahirenden Theile, von dem Wunsche beseelt, die Bande immer noch enger zu knüpfen, welche beyde Nazionen vereinigen, und um ihre gegenseitigen Verhältnisse auszudehnen, werden sobald wie möglich einen Handelstraktat schliessen, der für die Unterthanen beyder Staaten gleich vortheilhaft seyn soll. --

10. Se. Sizilische Majestät verpflichten sich, keinen Separatfrieden mit Frankreich ohne England zu schliessen, und Se. Majestät verpflichten sich Ihrerseits, keine Frieden mit Frankreich zu schliessen, ohne darin das Interesse Sr. Sizil. Maj. mit zu begreifen.

11. Gegenwärtiger Allianz- und Subsidientraktat soll von beyden hohen kontrahirenden Theilen ratifizirt werden, und die Auswechslung der Ratifikazionen soll in gehöriger Form innerhalb 4 Monaten, von der Unterzeichnung an gerechnet, oder noch früher, wo möglich, zu London erfolgen. Zur Urkund dessen haben wir Unterzeichnete, kraft der Vollmachten von unsern respektiven Souverains, gegenwärtigen Traktat unterzeichnet, und unsere Wappensiegel beygesetzt,

So geschehen zu Palermo den 30. März 1808.

(Unterz.) W. Drummond. Thomas de Somma"


Quellen.[]

  1. Wiener-Zeitung. Nro 66. Mittwoch, den 17. August 1808.